Aus der Begründung:
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Entscheidung der zweiten Instanz um eine die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigende handelt, ist allein maßgeblich, ob die Ergebnisse beider Entscheidungen gleich sind (vgl. 4 Ob 80/73; 7 Ob 188/74; 8 Ob 269/74); ein Vergreifen einer Instanz in der Entscheidungsform ist unmaßgeblich (JBl. 1960, 260; 5 Ob 140/73 u. a.). Es ist daher im vorliegenden Fall ohne Belang, daß das Erstgericht unrichtig mit Zurückweisung anstatt mit Abweisung des Ausscheidungsantrages vorgegangen ist, weil es in Wahrheit eine meritorische Entscheidung gefällt hatte, die vom Rekursgericht bestätigt wurde.Für die Beurteilung, ob es sich bei der Entscheidung der zweiten Instanz um eine die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigende handelt, ist allein maßgeblich, ob die Ergebnisse beider Entscheidungen gleich sind vergleiche 4 Ob 80/73; 7 Ob 188/74; 8 Ob 269/74); ein Vergreifen einer Instanz in der Entscheidungsform ist unmaßgeblich (JBl. 1960, 260; 5 Ob 140/73 u. a.). Es ist daher im vorliegenden Fall ohne Belang, daß das Erstgericht unrichtig mit Zurückweisung anstatt mit Abweisung des Ausscheidungsantrages vorgegangen ist, weil es in Wahrheit eine meritorische Entscheidung gefällt hatte, die vom Rekursgericht bestätigt wurde.
Der außerordentliche Revisionskurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.
Bei dem Sparbuch des Erblassers handelt es sich um ein auf Namen lautendes Postsparbuch im Sinne des § 15 PostSpG 1969. Dieses Sparbuch ist als Rektapapier anzusehen, gleichgültig, ob eine lediglich als weiteres Sicherungsmittel gegen unberechtigte Verfügungen über das Sparguthaben dienende - und dem Losungswort gleichrangige - Berechtigungskarte ausgegeben wurde oder nicht (vgl. Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 106), denn der Charakter des Postsparbuches mit Berechtigungskarte als qualifiziertes Legitimationspapier (vgl. Kastner, Zur Rechtsnatur des Einlagebuches (Sparbuches) nach österreichischem Recht JBl. 1966, 57 ff., insbesondere 61; Hueck, Recht der Wertpapiere[10], 123; Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[11], 14) ist lediglich für die aus dem besonderen Legitimationseffekt erfließende Liberationswirkung der gutgläubig an einen nicht Berechtigten von der Postsparkasse geleisteten Zahlung von Bedeutung, nicht jedoch für die Übertragung des Forderungsrechtes aus dem Papier, also des Postsparguthabens. Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht - wie bei den Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber- und Orderpapieren - durch Übergabe des Wertpapieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen; aus der Tatsache, daß der Besitz des Papieres für die Ausübung des darin verbrieften Rechtes notwendig ist, folgt noch nicht, daß die Übergabe des Papieres auch ein Tatbestandselement des Rechtsüberganges ist (Baumbach - Hefermehl, 13). Diese allgemeinen Grundsätze gelten im Verhältnis zwischen dem Forderungsüberträger und dem Forderungsübernehmer auch bei Postspareinlagen auf einem Postspareinlagebuch, das auf den Namen des Sparers lautet (§ 15 PostSpG 1969). Die Sondervorschrift des § 15 Abs. 4 PostSpG 1969 verlangt, damit die Abtretung der Einlage auf einem solchen Sparbuch auch "der Österreichischen Postsparkasse gegenüber" wirksam ist, darüber hinaus auch noch, daß die Abtretungserklärung vom Abtretenden unter Vorlegung seines Postsparbuches vor der Österreichischen Postsparkasse oder einem Postamt abgegeben und vom Abtretungsempfänger gleichzeitig durch Erklärung angenommen wird. Dieses Erfordernis ist freilich für die Wirksamkeit der Abtretung zwischen dem Abtretenden und dem Übernehmer ohne Belang, aber der Übernehmer hat gegen den Überträger das Recht, daß er die nach § 15 Abs. 4 PostSpG 1969 für die Wirksamkeit der Abtretung gegenüber der Österreichischen Postsparkasse notwendigen Handlungen setzt, und er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung auch über § 367 EO erzwingen.Bei dem Sparbuch des Erblassers handelt es sich um ein auf Namen lautendes Postsparbuch im Sinne des Paragraph 15, PostSpG 1969. Dieses Sparbuch ist als Rektapapier anzusehen, gleichgültig, ob eine lediglich als weiteres Sicherungsmittel gegen unberechtigte Verfügungen über das Sparguthaben dienende - und dem Losungswort gleichrangige - Berechtigungskarte ausgegeben wurde oder nicht vergleiche Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 106), denn der Charakter des Postsparbuches mit Berechtigungskarte als qualifiziertes Legitimationspapier vergleiche Kastner, Zur Rechtsnatur des Einlagebuches (Sparbuches) nach österreichischem Recht JBl. 1966, 57 ff., insbesondere 61; Hueck, Recht der Wertpapiere[10], 123; Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[11], 14) ist lediglich für die aus dem besonderen Legitimationseffekt erfließende Liberationswirkung der gutgläubig an einen nicht Berechtigten von der Postsparkasse geleisteten Zahlung von Bedeutung, nicht jedoch für die Übertragung des Forderungsrechtes aus dem Papier, also des Postsparguthabens. Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht - wie bei den Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber- und Orderpapieren - durch Übergabe des Wertpapieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen; aus der Tatsache, daß der Besitz des Papieres für die Ausübung des darin verbrieften Rechtes notwendig ist, folgt noch nicht, daß die Übergabe des Papieres auch ein Tatbestandselement des Rechtsüberganges ist (Baumbach - Hefermehl, 13). Diese allgemeinen Grundsätze gelten im Verhältnis zwischen dem Forderungsüberträger und dem Forderungsübernehmer auch bei Postspareinlagen auf einem Postspareinlagebuch, das auf den Namen des Sparers lautet (Paragraph 15, PostSpG 1969). Die Sondervorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, PostSpG 1969 verlangt, damit die Abtretung der Einlage auf einem solchen Sparbuch auch "der Österreichischen Postsparkasse gegenüber" wirksam ist, darüber hinaus auch noch, daß die Abtretungserklärung vom Abtretenden unter Vorlegung seines Postsparbuches vor der Österreichischen Postsparkasse oder einem Postamt abgegeben und vom Abtretungsempfänger gleichzeitig durch Erklärung angenommen wird. Dieses Erfordernis ist freilich für die Wirksamkeit der Abtretung zwischen dem Abtretenden und dem Übernehmer ohne Belang, aber der Übernehmer hat gegen den Überträger das Recht, daß er die nach Paragraph 15, Absatz 4, PostSpG 1969 für die Wirksamkeit der Abtretung gegenüber der Österreichischen Postsparkasse notwendigen Handlungen setzt, und er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung auch über Paragraph 367, EO erzwingen.
Die Wirksamkeit der Abtretung der Spareinlage auf einem Postsparbuch, das auf den Namen des Sparers lautet, hängt jedoch im Verhältnis zwischen dem Überträger und dem Übernehmer dann von einer bestimmten Form ab, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist (NZ 1970, 56). Sonst ist der von der Revisionsrekurswerberin schon in ihrem Antrag vor dem Erstgericht geäußerten Ansicht beizustimmen, daß infolge des zeitlichen Zusammenfalles von Titulus und Modus der Besitz an einer zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung vom Zessionar auf den Zedenten übergeht, wenn es sich nicht gerade um die schon erwähnten Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes handelt, bei denen Besitzübereignung an dem die Forderung verbriefenden Papier erforderlich ist, um auch den Besitz an der verbrieften Forderung zu übertragen (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 690; Wolff ebendort VI, 287; Baumbach - Hefermehl, 3; 5 Ob 322/74). Die Antragstellerin behauptet, die Abtretung der Spareinlage an sie sei schenkungshalber erfolgt, und für die schenkungsweise Zession von Forderungen ohne Aufnahme eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs. 1 lit. d NZwG ist im Sinne des Judikats 142 ein zusätzlicher sinnfälliger Übergabeakt erforderlich, der dem Publizitätserfordernis des § 427 ABGB Rechnung trägt. Bei Postsparbüchern, die auf den Namen des Sparers lauten, wird dazu die Besitzübertragung an dem Sparbuch, auch im Wege der traditio brevi manu oder der Besitzanweisung, nicht aber im Sinne der herrschenden Rechtssprechung durch Besitzkonstitut (JBl. 1950, 379) als geeigneter Besitzübertragungsakt anzuerkennen sein (vgl. Avancini, 95 f; SZ 39/140 = EvBl. 1967/83). Die bloße Übergabe der Berechtigungskarte, die ja nur ein verstärktes Sicherungsmittel des Berechtigten aus einem auf Namen lautenden Postsparbuch gleich dem Losungswort bei einem sonstigen Sparbuch ist, stellt keinen derartigen Besitzübereignungsakt dar. Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Anweisung bzw. Ermächtigung des Erblassers, sie möge das an einer bestimmten Stelle seiner Wohnung aufbewahrte Postsparbuch an sich nehmen, ist jedoch im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zur Besitzübereignung untauglich gewesen, weil es sich um ein unzulässiges Besitzkonstitut gehandelt hat.Die Wirksamkeit der Abtretung der Spareinlage auf einem Postsparbuch, das auf den Namen des Sparers lautet, hängt jedoch im Verhältnis zwischen dem Überträger und dem Übernehmer dann von einer bestimmten Form ab, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft formbedürftig ist (NZ 1970, 56). Sonst ist der von der Revisionsrekurswerberin schon in ihrem Antrag vor dem Erstgericht geäußerten Ansicht beizustimmen, daß infolge des zeitlichen Zusammenfalles von Titulus und Modus der Besitz an einer zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung vom Zessionar auf den Zedenten übergeht, wenn es sich nicht gerade um die schon erwähnten Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes handelt, bei denen Besitzübereignung an dem die Forderung verbriefenden Papier erforderlich ist, um auch den Besitz an der verbrieften Forderung zu übertragen (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 690; Wolff ebendort römisch sechs, 287; Baumbach - Hefermehl, 3; 5 Ob 322/74). Die Antragstellerin behauptet, die Abtretung der Spareinlage an sie sei schenkungshalber erfolgt, und für die schenkungsweise Zession von Forderungen ohne Aufnahme eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG ist im Sinne des Judikats 142 ein zusätzlicher sinnfälliger Übergabeakt erforderlich, der dem Publizitätserfordernis des Paragraph 427, ABGB Rechnung trägt. Bei Postsparbüchern, die auf den Namen des Sparers lauten, wird dazu die Besitzübertragung an dem Sparbuch, auch im Wege der traditio brevi manu oder der Besitzanweisung, nicht aber im Sinne der herrschenden Rechtssprechung durch Besitzkonstitut (JBl. 1950, 379) als geeigneter Besitzübertragungsakt anzuerkennen sein vergleiche Avancini, 95 f; SZ 39/140 = EvBl. 1967/83). Die bloße Übergabe der Berechtigungskarte, die ja nur ein verstärktes Sicherungsmittel des Berechtigten aus einem auf Namen lautenden Postsparbuch gleich dem Losungswort bei einem sonstigen Sparbuch ist, stellt keinen derartigen Besitzübereignungsakt dar. Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Anweisung bzw. Ermächtigung des Erblassers, sie möge das an einer bestimmten Stelle seiner Wohnung aufbewahrte Postsparbuch an sich nehmen, ist jedoch im Sinne der herrschenden Rechtsprechung zur Besitzübereignung untauglich gewesen, weil es sich um ein unzulässiges Besitzkonstitut gehandelt hat.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Spareinlage auf dem Postsparkonto Nr. 1.138.876, worüber ein auf den Namen des Erblassers lautendes Postsparbuch mit einer Berechtigungskarte ausgegeben wurde, habe sich zur Zeit seines Todes im Besitz des Erblassers befunden (§ 97 Abs. 1 AußStrG), ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen - ohne einem allfälligen Rechtsstreit vorzugreifen - aus den dargelegten Erwägungen nicht offenbar gesetzwidrig, so daß der Rekurs der Antragstellerin als unzulässig im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG zurückzuweisen ist.Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Spareinlage auf dem Postsparkonto Nr. 1.138.876, worüber ein auf den Namen des Erblassers lautendes Postsparbuch mit einer Berechtigungskarte ausgegeben wurde, habe sich zur Zeit seines Todes im Besitz des Erblassers befunden (Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG), ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen - ohne einem allfälligen Rechtsstreit vorzugreifen - aus den dargelegten Erwägungen nicht offenbar gesetzwidrig, so daß der Rekurs der Antragstellerin als unzulässig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen ist.