Aus der Begründung:
Den Untergerichten ist darin beizustimmen, daß die Abtretungsanzeige der Klägerin an die Beklagte vom 11. Jänner 1973 als ihrem Inhalt nach ausreichende Bekanntmachung der Zession im Sinne der §§ 1395, 1396 ABGB angesehen werden muß.Den Untergerichten ist darin beizustimmen, daß die Abtretungsanzeige der Klägerin an die Beklagte vom 11. Jänner 1973 als ihrem Inhalt nach ausreichende Bekanntmachung der Zession im Sinne der Paragraphen 1395, 1396, ABGB angesehen werden muß.
Die Revisionswerberin stellt ihr Vorbringen dazu, wie schon in den Untergerichten darauf ab, daß ihr infolge der Angabe der Rechnung der Zedentin vom 26. Juni 1972 mit der Nr. 412/72 über den Rechnungsbetrag von 955.080.40 S und den noch als offen behaupteten Restbetrag von 118.780.40 S die Identität der zedierten Forderung nicht erkennbar gewesen sei, weil die Zedentin in der Zwischenzeit diese Rechnung zurückgezogen habe, so daß ihr daraus keine Forderung mehr zugestanden sei; die Forderung aus der späteren Rechnung der Zedentin vom 30. November 1972, Nr. 968/72, über den Betrag von 951.446 S sei jedoch nicht zediert worden. Sie habe daher am 24. Jänner 1973 den noch offenen Schuldbetrag von 40.597 S an die Zedentin gutgläubig gezahlt, zumal auch der in der Abtretungsanzeige behauptete Saldo mit dem zum Zeitpunkt dieser Benachrichtigung tatsächlich bestehenden Saldo nicht übereingestimmt habe.
Zutreffend haben schon die Untergerichte darauf hingewiesen, daß sich aus der Angabe der Rechnungsnummer (und ihres Datums) in der Abtretungsanzeige der Rechtsgrund der abgetretenen Forderung eindeutig ergebe. Die Rechnung Nr. 412/72 der Zedentin gibt den Gegenstand der in Rechnung gestellten Leistung, nämlich die Lieferung und Montage der Zentralheizungsanlage im Werk III der Beklagten in Linz-Wegscheid und ihrer einzelnen Bestandteile (Umformerstation, Warmwasserbereitung, Raumheizung Akkulager EW 3, Expedit-Torheizung, Be- und Entlüftung-Keller und Be- und Entlüftung-Küche) an, so daß für die Beklagte kein Zweifel daran aufkommen konnte, auf welches Vertragsverhältnis die von der angegebenen Zedentin der Klägerin abgetretene Forderung gegrundet wurde. Zu Unrecht beruft sich die Revisionswerberin auf die Zurückziehung dieser Rechnung durch die Zedentin, denn das Bestehen der in Rechnung gestellten Forderung hängt nicht von der Existenz der Rechnungsurkunde ab. Eine Rechnung (Faktura) wirkt nicht schuldbegrundend, sie ist keine rechtsbegrundende rechtsgeschäftliche Erklärung (EvBl. 1966/300), sondern Deklaration einer vom Rechnungsleger angesprochenen Forderung, der nur Beweischarakter zukommen kann. Trotz fehlerhafter Ausstellung einer Rechnung ist daher der Rechnungsleger berechtigt, die Umrichtigkeit der Rechnung wahrzunehmen und den ihm aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mit dem Rechnungsempfänger zustehenden Betrag einzufordern (EvBl. 1966/300). Er kann deshalb auch jederzeit eine fehlerhaft erstellte Rechnung durch eine dem Vertragsverhältnis entsprechende richtige Rechnung ersetzen, ohne daß dadurch am Bestehen der wahren Forderung etwas geändert wurde. Die Revisionswerberin verkennt offensichtlich diesen Charakter einer Faktura und meint, das Bestehen der zedierten Forderung an die Existenz der darüber von der Zedentin gelegten Rechnung knüpfen zu dürfen. Zediert wurde aber nicht die Forderung aus einer Rechnung, sondern die Forderung aus einem Werkvertrag, über die von der Zedentin eine Rechnung gelegt worden war, die dann durch eine andere Rechnung ersetzt worden ist. Diese zweite Rechnung der Zedentin enthält über die in Rechnung gestellten Leistungen die gleichen Angaben wie die dadurch ersetzte erste Rechnung, es wird allerdings ein geringerer Betrag darin ausgewiesen. Ein Anlaß für die Beklagte, an der Identität der in beiden Rechnungen bezeichneten Leistungen und ihres zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (Werkvertrag) zu zweifeln, konnte nicht bestehen. In der aufgezeigten Richtung haben die Unterinstanzen die Rechtslage einwandfrei beurteilt.Zutreffend haben schon die Untergerichte darauf hingewiesen, daß sich aus der Angabe der Rechnungsnummer (und ihres Datums) in der Abtretungsanzeige der Rechtsgrund der abgetretenen Forderung eindeutig ergebe. Die Rechnung Nr. 412/72 der Zedentin gibt den Gegenstand der in Rechnung gestellten Leistung, nämlich die Lieferung und Montage der Zentralheizungsanlage im Werk römisch drei der Beklagten in Linz-Wegscheid und ihrer einzelnen Bestandteile (Umformerstation, Warmwasserbereitung, Raumheizung Akkulager EW 3, Expedit-Torheizung, Be- und Entlüftung-Keller und Be- und Entlüftung-Küche) an, so daß für die Beklagte kein Zweifel daran aufkommen konnte, auf welches Vertragsverhältnis die von der angegebenen Zedentin der Klägerin abgetretene Forderung gegrundet wurde. Zu Unrecht beruft sich die Revisionswerberin auf die Zurückziehung dieser Rechnung durch die Zedentin, denn das Bestehen der in Rechnung gestellten Forderung hängt nicht von der Existenz der Rechnungsurkunde ab. Eine Rechnung (Faktura) wirkt nicht schuldbegrundend, sie ist keine rechtsbegrundende rechtsgeschäftliche Erklärung (EvBl. 1966/300), sondern Deklaration einer vom Rechnungsleger angesprochenen Forderung, der nur Beweischarakter zukommen kann. Trotz fehlerhafter Ausstellung einer Rechnung ist daher der Rechnungsleger berechtigt, die Umrichtigkeit der Rechnung wahrzunehmen und den ihm aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mit dem Rechnungsempfänger zustehenden Betrag einzufordern (EvBl. 1966/300). Er kann deshalb auch jederzeit eine fehlerhaft erstellte Rechnung durch eine dem Vertragsverhältnis entsprechende richtige Rechnung ersetzen, ohne daß dadurch am Bestehen der wahren Forderung etwas geändert wurde. Die Revisionswerberin verkennt offensichtlich diesen Charakter einer Faktura und meint, das Bestehen der zedierten Forderung an die Existenz der darüber von der Zedentin gelegten Rechnung knüpfen zu dürfen. Zediert wurde aber nicht die Forderung aus einer Rechnung, sondern die Forderung aus einem Werkvertrag, über die von der Zedentin eine Rechnung gelegt worden war, die dann durch eine andere Rechnung ersetzt worden ist. Diese zweite Rechnung der Zedentin enthält über die in Rechnung gestellten Leistungen die gleichen Angaben wie die dadurch ersetzte erste Rechnung, es wird allerdings ein geringerer Betrag darin ausgewiesen. Ein Anlaß für die Beklagte, an der Identität der in beiden Rechnungen bezeichneten Leistungen und ihres zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (Werkvertrag) zu zweifeln, konnte nicht bestehen. In der aufgezeigten Richtung haben die Unterinstanzen die Rechtslage einwandfrei beurteilt.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von der unrichtigen Annahme ausgegangen, es brauche die Rechtsnatur der Zession nicht weiter zu untersuchen, weil die Beklagte zumindest im Berufungsverfahren die Tatsache zugestanden habe, daß die Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der W-Ges. m. b. H. rechtswirksam früher zustande gekommen sei als jene zwischen der Zedentin und der O-Bank, die Rechtswirksamkeit der Zession an sich von der Beklagten überhaupt nie in Frage gestellt worden sei.
Die Frage, welche Rechtsnatur einer Zession zukommt, ob es sich um eine Vollzession oder um eine Sicherungszession handelt und was unter einer stillen Zession zu verstehen ist, kann jedenfalls dann nicht Gegenstand eines wirksamen Rechtsgeständnisses einer Prozeßpartei sein, wenn die Rechtsnatur der davon betroffenen Zession auf Grund des Vorbringens der Gegenpartei ungeklärt geblieben ist. Es braucht deshalb in diesem Zusammenhang nicht auf die divergierenden Auffassungen der Lehre einerseits (vgl. Fasching III, 240; Rosenberg - Schwab, Zivilprozeßrecht[11], 602; Baumbach - Lauterbach, ZPO[31], 634) und der Rechtsprechung andererseits (vgl. ZVR 1960/275; EvBl. 1964/165; ZVR 1968/102; EvBl. 1974/29 u. a.), ob überhaupt und allenfalls in welchem Ausmaß und mit welcher Wirkung Rechtsgeständnisse zulässig sind, eingegangen zu werden.Die Frage, welche Rechtsnatur einer Zession zukommt, ob es sich um eine Vollzession oder um eine Sicherungszession handelt und was unter einer stillen Zession zu verstehen ist, kann jedenfalls dann nicht Gegenstand eines wirksamen Rechtsgeständnisses einer Prozeßpartei sein, wenn die Rechtsnatur der davon betroffenen Zession auf Grund des Vorbringens der Gegenpartei ungeklärt geblieben ist. Es braucht deshalb in diesem Zusammenhang nicht auf die divergierenden Auffassungen der Lehre einerseits vergleiche Fasching römisch drei, 240; Rosenberg - Schwab, Zivilprozeßrecht[11], 602; Baumbach - Lauterbach, ZPO[31], 634) und der Rechtsprechung andererseits vergleiche ZVR 1960/275; EvBl. 1964/165; ZVR 1968/102; EvBl. 1974/29 u. a.), ob überhaupt und allenfalls in welchem Ausmaß und mit welcher Wirkung Rechtsgeständnisse zulässig sind, eingegangen zu werden.
In der Klage hatte die Klägerin ausdrücklich behauptet, daß ihr die eingeklagte Forderung auf Grund eines der Zedentin gewährten Kontokorrent- und Zessionskredites abgetreten worden sei und daß es sich um eine stille Zession gehandelt habe, weshalb die Beklagte davon nicht sogleich verständigt worden sei. Auf Grund dieses Vorbringens in Verbindung mit der weiteren Behauptung, die Forderungen der Klägerin im Konkurs über das Vermögen der Zedentin in Höhe von 4.368.520.98 S seien durch Absonderungs- und Aussonderungsrechte bei weitem nicht gedeckt und der Ausfall, den die Klägerin dort erleide, erreiche auf alle Fälle mindestens die Höhe der eingeklagten Forderung, muß die wahre Rechtsnatur der Zession als völlig unklar bezeichnet werden. Es kann aus diesem Vorbringen der Klägerin allein jedenfalls nicht von einer Vollzession ausgegangen werden, wie sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Für eine Vollzession ist allerdings charakteristisch, daß infolge des zeitlichen Zusammenfallens von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt übergeht, wenn es sich nicht gerade um Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes handelt, also aus Order- und Inhaberpapieren, bei denen die Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 690; Wolff ebendort VI, 287; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[11], 3). In einem solchen Falle wäre tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung zwischen der W-Ges. m. b. H. und der Klägerin, die nach dem insoweit übereinstimmenden Tatsachenvorbringen der Parteien am 4. Juli 1972 getroffen worden sein soll, die davon betroffene Forderung in die Rechtszuständigkeit der Klägerin gelangt, so daß eine spätere Abtretungsvereinbarung der Zedentin mit der O-Bank ohne Einfluß auf diese Rechtszuständigkeit bleiben müßte. Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen erst nach der Verständigung von der Zession der Forderung an die Klägerin Zahlung an die Zedentin geleistet hat, könnte diese Zahlung gemäß § 1396 ABGB nicht mehr schuldbefreiend geschehen sein. Sollte sie in Anbetracht der ihr am 12. Jänner 1973 zugekommenen Verständigung von der Abtretung der Forderung auch an die O-Bank Zweifel an der Rechtszuständigkeit der Forderung gehabt haben, dann wäre es ihr freigestanden, gemäß § 1425 ABGB den geschuldeten Betrag bei Gericht zu hinterlegen (Wolff, 315; SZ 24/261; SZ 27/59; SZ 30/79 u. a.).In der Klage hatte die Klägerin ausdrücklich behauptet, daß ihr die eingeklagte Forderung auf Grund eines der Zedentin gewährten Kontokorrent- und Zessionskredites abgetreten worden sei und daß es sich um eine stille Zession gehandelt habe, weshalb die Beklagte davon nicht sogleich verständigt worden sei. Auf Grund dieses Vorbringens in Verbindung mit der weiteren Behauptung, die Forderungen der Klägerin im Konkurs über das Vermögen der Zedentin in Höhe von 4.368.520.98 S seien durch Absonderungs- und Aussonderungsrechte bei weitem nicht gedeckt und der Ausfall, den die Klägerin dort erleide, erreiche auf alle Fälle mindestens die Höhe der eingeklagten Forderung, muß die wahre Rechtsnatur der Zession als völlig unklar bezeichnet werden. Es kann aus diesem Vorbringen der Klägerin allein jedenfalls nicht von einer Vollzession ausgegangen werden, wie sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Für eine Vollzession ist allerdings charakteristisch, daß infolge des zeitlichen Zusammenfallens von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt übergeht, wenn es sich nicht gerade um Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes handelt, also aus Order- und Inhaberpapieren, bei denen die Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 690; Wolff ebendort römisch sechs, 287; Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[11], 3). In einem solchen Falle wäre tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung zwischen der W-Ges. m. b. H. und der Klägerin, die nach dem insoweit übereinstimmenden Tatsachenvorbringen der Parteien am 4. Juli 1972 getroffen worden sein soll, die davon betroffene Forderung in die Rechtszuständigkeit der Klägerin gelangt, so daß eine spätere Abtretungsvereinbarung der Zedentin mit der O-Bank ohne Einfluß auf diese Rechtszuständigkeit bleiben müßte. Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen erst nach der Verständigung von der Zession der Forderung an die Klägerin Zahlung an die Zedentin geleistet hat, könnte diese Zahlung gemäß Paragraph 1396, ABGB nicht mehr schuldbefreiend geschehen sein. Sollte sie in Anbetracht der ihr am 12. Jänner 1973 zugekommenen Verständigung von der Abtretung der Forderung auch an die O-Bank Zweifel an der Rechtszuständigkeit der Forderung gehabt haben, dann wäre es ihr freigestanden, gemäß Paragraph 1425, ABGB den geschuldeten Betrag bei Gericht zu hinterlegen (Wolff, 315; SZ 24/261; SZ 27/59; SZ 30/79 u. a.).
Sollte es sich jedoch um eine Zession der Forderung an die Klägerin bloß zu Sicherungszwecken handeln, die den Schuldnern des Zedenten zunächst verborgen bleiben sollte (stille Zession), wie nach dem Klagevorbringen auch in Erwägungen gezogen werden muß, zumal die Kreditpraxis unter einer "stillen Abtretung" eine Sicherungsabtretung versteht (wie Frotz in seinem Gutachten "Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts" 249 nachgewiesen hat) und das klagende Kreditinstitut dem Zedenten einen Kontokorrent- und Zessionskredit gewährt zu haben behauptet, in dessen Rahmen die Abtretung der eingeklagten Forderung erfolgt sein soll, dann könnte vor der Verständigung der Beklagten von dieser Zession der Forderung an die Klägerin die Rechtszuständigkeit der Klägerin nur durch einen geeigneten Publizitätsakt im Sinne des PlB des OGH vom 15. Jänner 1929 (SZ 11/15), also durch eine schriftliche Abtretungserklärung und entsprechendem Buchvermerk beim Zedenten, begrundet worden sein (Frotz, 252; Bydlinski, 690). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß bei der sicherungsweisen Übertragung von Forderungen die gleichen Formen der Übergabe eingehalten werden müssen, die Voraussetzungen eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind (SZ 32/170; EvBl. 1972/259; JBl. 1974, 90 und 428 u. a.). Durch einen derartigen Modus, wie er eben aufgezeigt wurde, kann also der Modus der Verständigung des übernommenen Schuldners ersetzt werden. Da die Sicherungsabtretung einer Buchforderung nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerks oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam wird, ist bei einer mehrfachen Zession derselben Forderung jene Zession wirksam, deren Voraussetzungen in dem aufgezeigten Sinne zuerst vorliegen, also die Bucheintragung oder die Drittschuldnerverständigung in Vollziehung des Zessionsvertrages (Frotz, 252.).
Da die Rechtsnatur der Zession der eingeklagten Forderung an die Klägerin ebenso unklar ist wie die der weiteren Zession derselben Forderung an die O-Bank - also auch ein Kreditunternehmen und eine Gläubigerin desselben Zedenten -, kann auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht die Rechtszuständigkeit der eingeklagten Forderung beurteilt werden.
In den Bereich der Rechtsfrage gehört jede Erwägung, die zur Auffindung der anzuwendenden Rechtsnorm führt, aus der die durch den Sachantrag verkörperte Rechtsfolge abgeleitet werden kann (Fasching IV, 249). Die Untergerichte haben sich mit dem aufgezeigten Rechtsproblem der rechtlichen Natur der dem Klagebegehren zugrunde gelegten Zession nicht befaßt, so daß deshalb das Verfahren in beiden Instanzen mangelhaft geblieben ist und zur Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht führen muß.In den Bereich der Rechtsfrage gehört jede Erwägung, die zur Auffindung der anzuwendenden Rechtsnorm führt, aus der die durch den Sachantrag verkörperte Rechtsfolge abgeleitet werden kann (Fasching römisch vier, 249). Die Untergerichte haben sich mit dem aufgezeigten Rechtsproblem der rechtlichen Natur der dem Klagebegehren zugrunde gelegten Zession nicht befaßt, so daß deshalb das Verfahren in beiden Instanzen mangelhaft geblieben ist und zur Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht führen muß.