Rechtssatz RS0032714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032714
Entscheidungsdatum
13.03.1996
Rechtssatz
Zureichend bestimmte Bezeichnung der abgetretenen Forderung in der Abtretungsanzeige, wenn Rechnungsnummer und Rechnungsdatum angegeben sind und die Rechnung den Gegenstand der Leistung bezeichnet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 322/74
Entscheidungstext OGH 21.01.1975 5 Ob 322/74
Veröff: SZ 48/2
- 7 Ob 2028/96b
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 2028/96b
Ähnlich; Beisatz: Zur Bestimmtheit der von der Zession betroffenen Forderung genügt es, wenn die Forderung nach Entstehen als von der Zession erfaßt oder nicht erfaßt identifiziert werden kann; es müssen daher Gläubiger und Schuldner bekannt sein, der Rechtsgrund hingegen nur dann, wenn dies im konkreten Fall zur Identifizierung erforderlich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032714
Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0050OB00322_7400000_006