Rechtssatz RS0010935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010935
Entscheidungsdatum
08.04.1981
Norm
ABGB §371 B
PostSpG §15
Rechtssatz
Das auf Namen lautende Postsparbuch i.S.d. § 15 PostSpG 1969 ist Rektapapier, gleichgültig, ob eine lediglich als weiteres Sicherungsmittel gegen unberechtigte Verfügungen über das Sparguthaben dienende - und dem Losungswort gleichrangige - Berechtigungskarte ausgegeben wurde oder nicht. Der Charakter des Postsparbuches mit Berechtigungskarte als qualifiziertes Legitimationspapier ist lediglich für die aus dem besonderen Legitimationseffekt erfließende Liberationswirkung der gutgläubig an einen nicht berechtigten von der Postsparkasse geleisteten Zahlung von Bedeutung, nicht jedoch für die Übertragung des Forderungsrechtes aus dem Papier, also des Postsparguthabens.Das auf Namen lautende Postsparbuch i.S.d. Paragraph 15, PostSpG 1969 ist Rektapapier, gleichgültig, ob eine lediglich als weiteres Sicherungsmittel gegen unberechtigte Verfügungen über das Sparguthaben dienende - und dem Losungswort gleichrangige - Berechtigungskarte ausgegeben wurde oder nicht. Der Charakter des Postsparbuches mit Berechtigungskarte als qualifiziertes Legitimationspapier ist lediglich für die aus dem besonderen Legitimationseffekt erfließende Liberationswirkung der gutgläubig an einen nicht berechtigten von der Postsparkasse geleisteten Zahlung von Bedeutung, nicht jedoch für die Übertragung des Forderungsrechtes aus dem Papier, also des Postsparguthabens.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 109/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 109/75
EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138 = SZ 48/81
- 1 Ob 567/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 567/81
nur: Das auf Namen lautende Postsparbuch i.S.d. § 15 PostSpG 1969 ist Rektapapier. (T1) = JBl 1982,143 = RZ 1983/1 S 41 = SZ 54/51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010935
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00109_7500000_002