Rechtssatz RS0032562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032562
Entscheidungsdatum
28.04.2015
Norm
ABGB §1392 B
NZwG §1 Abs1 litd
Rechtssatz
Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch derart beschaffen sein, dass daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Als ein solcher Akt könnte nur die Verständigung des Schuldners durch den Zedenten selbst, nicht aber durch den Zessionar angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 117/69
Entscheidungstext OGH 02.07.1969 5 Ob 117/69
Veröff: JBl 1970,424
- 5 Ob 109/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 109/75
nur: Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. (T1) Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138
- 7 Ob 590/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 590/77
nur: Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch derart beschaffen sein, dass daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. (T2) Veröff: SZ 50/101
- 7 Ob 579/92
Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 579/92
nur T1; nur T2; Veröff: WBl 1993,95
- 1 Ob 39/97k
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 39/97k
Auch; nur T1; nur T2
- 5 Ob 390/97g
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 390/97g
Auch; nur T1; nur T2; Veröff: SZ 70/194
- 2 Ob 246/08b
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 246/08b
Auch
- 5 Ob 50/15m
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032562
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19690702_OGH0002_0050OB00117_6900000_003