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Entscheidung 1 Ob 39/97k×

Entscheidung 1 Ob 39/97k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob39/97k

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ilse L*****, und 2. Alois P*****, beide vertreten durch Dr.Manfred Opperer und Mag.Dr.Gerhard Schartner, Rechtsanwälte in Telfs, wider die beklagte Partei Dora W*****, vertreten durch Dr.Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zustimmungserklärung (Streitwert 400.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 16.Dezember 1996, GZ 1 R 287/96g-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist in der einem Dritten erteilten „Verfügungsberechtigung“ des Erblassers vom 15. August 1992, nach dessen Ableben über zwei durch Losungsworte gesicherte Sparbücher in bestimmter Weise zu verfügen, schon deshalb kein Treuhandvertrag zu erblicken, weil der Dritte mangels wirklicher Übergabe nicht „Eigentümer der ... Sparbücher geworden“ sei. Ein „durch Losungswort gesperrtes Sparkassenbuch“ könne nur „durch (körperliche) Übergabe des Buches und Mitteilung des Losungswortes in das Eigentum des Übernehmers übertragen“ werden. Der Erblasser habe dem Dritten zwar die Losungsworte mitgeteilt und diesem den Schlüssel zum Bankdepot, in dem die Sparbücher verwahrt worden seien, ausgehändigt, er habe dem Dritten die Sparbücher jedoch nie körperlich übergeben, seien diese doch im Depot verblieben. Nur eine körperliche Übergabe der Sparbücher hätte aber den in der Klage behaupteten Eigentümerwechsel bewirken können.

Dagegen wenden die Kläger ein, die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz überspanne „die Formulierung des Paragraph 426, ABGB“. Wäre jedoch eine dieser Bestimmung entsprechende körperliche Übergabe zu verneinen, verwirkliche der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des Paragraph 427, ABGB.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung befaßte sich mit Fragen der Übergabe von Sparbüchern vor allem beim Schenkungsvertrag. Eine „wirkliche Übergabe“ liegt vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen (EvBl 1995/148 = RdW 1995, 381; WBl 1993, 95; ÖBA 1992, 746). Dabei ist eine „wirkliche Übergabe“ etwa auch dann zu bejahen, wenn der Hinterlegungsschein eines deponierten Sparbuchs ausgefolgt, das Losungswort mitgeteilt und eine Vollmacht erteilt wird, die den Beschenkten zur Behebung des bei der Bank verwahrten Sparbuchs berechtigt (EvBl 1995/148 = RdW 1995, 381; ÖBA 1992, 746). Nicht erforderlich ist dagegen, das Schenkungsobjekt als Voraussetzung einer „wirklichen Übergabe“ dem Beschenkten „direkt in die Hand“ zu geben. Es ist vielmehr ausreichend, dem Beschenkten den unmittelbaren Zugriff - wie etwa durch die Mitteilung des Losungsworts und die Übergabe des Schlüssels zum Bankschließfach, in dem das Sparbuch verwahrt ist - zu ermöglichen (ÖBA 1992, 746).

Für eine rechtswirksame Übertragung der Verfügungsberechtigung über eine Spareinlage an einen Treuhänder können keine strengeren Anforderungen gelten. Das stützt den Prozeßstandpunkt der Kläger im Ergebnis jedoch deshalb nicht, weil das Erstgericht „aus dem gesamten Ablauf des Vorganges“ keinen rechtsgeschäftlichen Willen des Erblassers abzuleiten vermochte, den Dritten durch die „Verfügungsberechtigung“ vom 15. August 1992 zum „Eigentümer der Sparbücher“ zu machen. Der Dritte habe daher lediglich einen Auftrag auf den Todesfall im Sinne des Paragraph 956, ABGB erhalten. Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht. Dieses Verständnis der „Verfügungsberechtigung“ vom 15. August 1992 stellt jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis infolge einer gravierenden Verkennung der Rechtslage dar. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, mN aus der Rsp). Daß die Vorinstanzen das Klagebegehren selbst unter Zugrundelegung eines Auftrags auf den Todesfall unzutreffend abgewiesen hätten, wird von den Klägern nicht behauptet. Eine derartige Argumentation entbehrte auch einer ausreichenden Grundlage in den Tatsachenfeststellungen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E45291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00039.97K.0225.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970225_OGH0002_0010OB00039_97K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011125 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
Der als Übergabe erkennbare Akt muß so beschaffen sein, daß aus ihm der Wille des Veräußerers hervorgeht, das Objekt sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Erwerbers zu übertragen.
RS0011126 Rechtssatz 21.06.1967Zivilrecht
Schriftliche Bevollmächtigung zur Behebung von Aktien aus Bankdepot mit Ausfolgungsauftrag an die Bank stellt eine wirkliche Übergabe an den Geschenknehmer dar.
RS0011168 Rechtssatz 23.02.1949Zivilrecht
Schenkungsweise Übergabe bankmäßig verwahrter Sachen durch Bekanntgabe des Losungswortes.
RS0011180 Rechtssatz 16.01.1992Zivilrecht
Eine mündliche Bevollmächtigung zur Behebung eines Sparbuches muß jedenfalls dann als wirkliche Übergabe des Sparbuches angesehen werden, wenn dem Beschenkten der für die Herausgabe des Buches erforderliche Hinterlegungsschein übergeben wird und beim Hinter …
RS0011186 Rechtssatz 08.09.1966Zivilrecht
Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG dann nicht, wen …
RS0011383 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Die "wirkliche Übergabe" (§§ 943 ABGB, 1 NZwG) muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.
RS0018920 Rechtssatz 16.01.1992Zivilrecht
Wirkliche Übergabe eines hinterlegten Sparbuches ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf das Sparbuch und das Guthaben ermöglicht wird (hier Bekanntgabe des Losungswortes und Übergabe einer Vollmacht die dem Beschenkten d …
RS0032562 Rechtssatz 02.07.1969Zivilrecht
Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch der …