Rechtssatz RS0010937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010937
Entscheidungsdatum
08.04.1981
Rechtssatz
Ist eine Forderung durch ein Postsparkassenbuch nach § 15 PostSpG 1969 verbrieft, so reicht bei einer schenkungsweisen Abtretung im Hinblick auf das Jud 142 als die bloße Übergabe der Berechtigungskarte, die ja nur ein verstärktes Sicherungsmittel des Berechtigten aus einem auf Namen lautenden Postsparbuch gleich dem Losungswort bei einem sonstigen Sparbuch ist nicht hin, da sie kein hiefür geeigneter Besitzübereignungsakt ist.Ist eine Forderung durch ein Postsparkassenbuch nach Paragraph 15, PostSpG 1969 verbrieft, so reicht bei einer schenkungsweisen Abtretung im Hinblick auf das Jud 142 als die bloße Übergabe der Berechtigungskarte, die ja nur ein verstärktes Sicherungsmittel des Berechtigten aus einem auf Namen lautenden Postsparbuch gleich dem Losungswort bei einem sonstigen Sparbuch ist nicht hin, da sie kein hiefür geeigneter Besitzübereignungsakt ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 109/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 109/75
EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138 = SZ 48/81
- 1 Ob 567/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 567/81
Auch; JBl 1982,143 = RZ 1983/1 S 41 = SZ 54/51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010937
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00109_7500000_003