Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108595×

Rechtssatz RS0108595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108595

Geschäftszahl

5Ob390/97g

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Rechtssatz

Die von Ehegatten in einer nicht als Notariatsakt errichteten Schenkungsurkunde gewählte Formulierung, die von der Schenkung umfaßte Wohnung "als Ehewohnung zu bewohnen, zu besitzen, zu benützen und zu verwalten", läßt ausreichend deutlich erkennen, daß bereits Mitgewahrsam des Schenkers und der Beschenkten an den zu übertragenden Liegenschaftsanteilen besteht, sodaß eine Übergabe nur noch in einer solchen "kurzer Hand", das heißt in einer Erklärung, bestehen kann, gleichzeitig mit dem Verpflichtungsgeschäft oder später auch Eigentum und Besitz übertragen zu wollen. Im unbedingten Abschluß des schriftlichen Schenkungsvertrages liegt ein solcher Besitzübertragungswille.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 390/97g
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 390/97g
    Veröff: SZ 70/194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108595

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00390_97G0000_001