Begründung:
Nachdem Josef E*****, geboren 23. 6. 1918 (in der Folge Josef E***** sen. genannt) eine Hälfte der Liegenschaft EZ ***** GB ***** seiner Ehegattin Else E*****, geboren 9. 5. 1925 geschenkt hatte, schlossen beide unter Beteiligung des Antragstellers am 23. 7. 1987 folgenden Vertrag in Form eines Notariatsakts, bezeichnet als "Schenkungsvertrag auf den Todesfall".
Herr Josef E*****, geboren 23. Juni 1918 schenkt und übergibt auf den Todesfall an seine Ehegattin Else E*****, geboren 9. Mai 1925 die Hälfte der oben erwähnten Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** ... und diese nimmt die Schenkung auf den Todesfall hiemit rechtsverbindlich an.
Für den Fall jedoch, dass Frau Else E***** ... vor Herrn Josef E***** ... versterben sollte und dieser aufgrund dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall daher zur Gänze Eigentümer der Liegenschaft geworden ist, schenkt und übergibt Herr Josef E***** ... diese Liegenschaft auf den Todesfall an seinen Sohn Josef E*****, geboren 9. September 1940 und dieser nimmt die Schenkung hiemit an.
Frau Else E***** schenkt und übergibt auf den Todesfall an ihren Gatten Josef E***** die Hälfte der oben erwähnten Liegenschaft ... und dieser nimmt die Schenkung auf den Todesfall hiemit rechtsverbindlich an.
Für den Fall, dass Herr Josef E***** ... vor Frau Else E***** ... versterben sollte und diese aufgrund dieses Schenkungsvertrages auf den Todesfall daher zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist, schenkt und übergibt Frau Else E***** ... diese Liegenschaft auf den Todesfall an ihren Stiefsohn Josef E*****, geboren 9. September 1940 und dieser nimmt die Schenkung hiemit an.
Herr Josef E***** und Frau Else E***** begeben sich ausdrücklich des Rechts dieser Schenkung auf den Todesfall aus welchem Grunde zu widerrufen.
Festgestellt wird, dass das gegenständliche Geschenkobjekt mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Josef E***** (sen.) und Else E***** belastet ist.
Herr Josef E***** ... erteilt sohin seine ausdrückliche Einwilligung, dass nach seinem Ableben aufgrund einer Ausfertigung dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der sein Ableben ausweisenden Sterbeurkunde ob der ihm gehörigen Liegenschaftshälfte an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Katastralgemeinde ***** ... sofort das Eigentumsrecht für Frau Else E***** einverleibt werden kann.
Im Fall des Vorversterbens der Frau Else E***** erteilt er seine ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund der Ausfertigung dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der sein Ableben ausweisenden Sterbeurkunde ob der ihm gehörigen Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs der Katastralgemeinde ***** das Eigentumsrecht für Josef E*****, geboren 9. September 1940, einverleibt werden kann.
Frau Else E***** ... erteilt sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass nach ihrem Ableben aufgrund einer Ausfertigung dieses Schenkungsvertrages auf den Todesfall und ihr Ableben ausweisenden Sterbeurkunde ob der ihr gehörigen Liegenschaftshälfte ... sofort das Eigentumsrecht für Josef E***** sen. einverleibt werden kann.
Im Fall des Vorversterben des Josef E***** sen. erteilt sie ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund der Ausfertigung dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der ihr Ableben ausweisenden Sterbeurkunde ob der ihr gehörigen Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs der Katastralgemeinde ***** das Eigentumsrecht für Josef E*****, geboren 9. September 1940, einverleibt werden kann.
Die Geschenkgeber bestimmen zum Zeichen der erfolgten Schenkung, dass eine Ausfertigung dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall dem Geschenknehmer ausgefolgt werden kann.
Diesen Vertrag unterfertigten Josef E***** sen., Josef E***** jun. und Else E***** (neben dem Notar und den ersuchten Aktszeugen).
Josef E***** sen. verstarb am 9. 12. 2000.
Else E***** verstarb am 26. 1. 2000.
Mit seinem am 7. 9. 2001 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch begehrt Josef E***** jun. unter Vorlage des Notariatsakts, seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie der Sterbeurkunden betreffend Josef E***** sen. und Else E***** sein Eigentumsrecht ob der gesamten Liegenschaft vorzumerken, sowie die Belastungs- und Veräußerungsverbote für Josef E***** sen. und Else E***** zu löschen.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag. Einem gegen diese Bewilligung gerichteten Rekurs der Helga C*****, die zum gesamten Nachlass der Else E***** eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, die auch vom BG Josefstadt mit Beschluss vom 7. 6. 2001, 1 A 33/01f-6, angenommen wurde, gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies das gesamte Begehren des Antragstellers ab.
Das Rekursgericht gelangte dabei zur Ansicht, dass das gegenständliche Vormerkungs- und Löschungsgesuch des Antragstellers im Urkundenwortlaut keine eindeutige Deckung finde, weshalb das Begehren zufolge der Bestimmungen der §§ 94 Abs 1 Z 3 und 95 Abs 1 GBG abzuweisen sei. Maßgeblich dafür sei, dass Else E***** ob dem Liegenschaftsanteil, den ihr Josef E***** sen. auf den Todesfall geschenkt hatte, nicht einverleibt worden sei, sodass sie nicht zur Gänze "Eigentümerin" der Liegenschaft geworden sei. Ob die in der Titelurkunde gebrauchte Wendung (... und diese [Else E*****] aufgrund dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall daher zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist ...) in einem sachenrechtlichen - oder abweichend vom Wortlaut - bloß in einem umgangssprachlichen Sinn gemeint gewesen sei, könne nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden.Das Rekursgericht gelangte dabei zur Ansicht, dass das gegenständliche Vormerkungs- und Löschungsgesuch des Antragstellers im Urkundenwortlaut keine eindeutige Deckung finde, weshalb das Begehren zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer 3 und 95 Absatz eins, GBG abzuweisen sei. Maßgeblich dafür sei, dass Else E***** ob dem Liegenschaftsanteil, den ihr Josef E***** sen. auf den Todesfall geschenkt hatte, nicht einverleibt worden sei, sodass sie nicht zur Gänze "Eigentümerin" der Liegenschaft geworden sei. Ob die in der Titelurkunde gebrauchte Wendung (... und diese [Else E*****] aufgrund dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall daher zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist ...) in einem sachenrechtlichen - oder abweichend vom Wortlaut - bloß in einem umgangssprachlichen Sinn gemeint gewesen sei, könne nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden.
Ein weiterer, allerdings nur für den Anteil B-LNr 1 betreffender Abweisungsgrund liege darin, dass die vom Antragsteller begehrte Sprungeintragung (§ 22 GBG) gemäß § 5 Abs 3 des Wiener AuslGeG voraussetzt, dass Else E***** österreichische Staatsbürgerin gewesen sei. Einen derartigen Nachweis habe der Antragsteller jedoch nicht erbracht.Ein weiterer, allerdings nur für den Anteil B-LNr 1 betreffender Abweisungsgrund liege darin, dass die vom Antragsteller begehrte Sprungeintragung (Paragraph 22, GBG) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Wiener AuslGeG voraussetzt, dass Else E***** österreichische Staatsbürgerin gewesen sei. Einen derartigen Nachweis habe der Antragsteller jedoch nicht erbracht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 98.000 betrage und daher S 260.000 nicht übersteige.
Über Antrag des Revisionsrekurswerbers sprach das Rekursgericht, das zunächst den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hatte, aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil die Auslegung des im Vertrag gebrauchten Begriffs "zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist" über den Einzelfall hinausgehe, sowie die Voraussetzung zu klären sei, ob die österreichische Staatsbürgerschaft auch durch Vorlage eines Sterbebuchauszuges erfolgen könne, auf dem die österreichische Staatsbürgerschaft vermerkt sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erinstanzlichen Beschlusses.