Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zur Rechtsfrage, ob die Schenkung auf den Todesfall zu den nach § 1 Abs 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes 1998 (oder auch 1967) genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zählt (was die Überprüfung der Inländererklärung vom 9. 3. 1998 notwendig machen könnte), noch nicht geäußert hat; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zur Rechtsfrage, ob die Schenkung auf den Todesfall zu den nach Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes 1998 (oder auch 1967) genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zählt (was die Überprüfung der Inländererklärung vom 9. 3. 1998 notwendig machen könnte), noch nicht geäußert hat; das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall ist umstritten (vgl zuletzt SZ 69/108 mwH; SZ 70/107). Was deren Behandlung aus grundverkehrsrechtlicher Sicht betrifft, hat sie jedoch nach herrschender Auffassung als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu gelten (vgl Sandholzer, Grundverkehr und Ausländergrunderwerb im Bundesländervergleich, 112 f; Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, 26 f, jeweils mwN). Im Grundverkehrsrecht ist nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht nicht darauf abzustellen, ob das Rechtsgeschäft mit dem Tod des Versprechenden voll wirksam wird, sondern ob es bereits unter Lebenden rechtsgeschäftliche Wirkungen entfaltet. Das trifft auf die Schenkung auf den Todesfall zu, weil sie der Annahme bedarf und vom Geschenkgeber grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann (vgl Schneider aaO).Die Rechtsnatur der Schenkung auf den Todesfall ist umstritten vergleiche zuletzt SZ 69/108 mwH; SZ 70/107). Was deren Behandlung aus grundverkehrsrechtlicher Sicht betrifft, hat sie jedoch nach herrschender Auffassung als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu gelten vergleiche Sandholzer, Grundverkehr und Ausländergrunderwerb im Bundesländervergleich, 112 f; Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, 26 f, jeweils mwN). Im Grundverkehrsrecht ist nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht nicht darauf abzustellen, ob das Rechtsgeschäft mit dem Tod des Versprechenden voll wirksam wird, sondern ob es bereits unter Lebenden rechtsgeschäftliche Wirkungen entfaltet. Das trifft auf die Schenkung auf den Todesfall zu, weil sie der Annahme bedarf und vom Geschenkgeber grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann vergleiche Schneider aaO).
Der erkennende Senat teilt dieser Rechtsansicht. Sie wird am ehesten den Bemühungen gerecht, ein möglichst umgehungssicheres Instrument zur Regelung des Grundverkehrs zu schaffen. Dazu gehört auch, grundsätzlich schon das Verpflichtungsgeschäft der Genehmigungspflicht zu unterwerfen (vgl RPflSlgG 2436 ua; idS NZ 1992, 279/248; MietSlg 44/30 zu den Genehmigungspflichten nach dem StadtErnG). Das Wr AuslGEG macht hievon keine Ausnahme, auch wenn es - gleich anderen Grundverkehrsgesetzen - die Genehmigungspflicht für den "Erwerb" des Eigentums (und anderer Rechte) vorsieht. Andernfalls wäre eine Klarstellung erfolgt, daß erst und nur das Verbücherungsgesuch genehmigt werden muß. Statt dessen schreibt § 5 Abs 1 Wr AuslGEG (sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung) die Vorlage des (ohne Bindung an einen bestimmten Zeitrahmen beschaffbaren) Genehmigungsbescheides (jetzt allenfalls auch einer Negativbestätigung) vor.Der erkennende Senat teilt dieser Rechtsansicht. Sie wird am ehesten den Bemühungen gerecht, ein möglichst umgehungssicheres Instrument zur Regelung des Grundverkehrs zu schaffen. Dazu gehört auch, grundsätzlich schon das Verpflichtungsgeschäft der Genehmigungspflicht zu unterwerfen vergleiche RPflSlgG 2436 ua; idS NZ 1992, 279/248; MietSlg 44/30 zu den Genehmigungspflichten nach dem StadtErnG). Das Wr AuslGEG macht hievon keine Ausnahme, auch wenn es - gleich anderen Grundverkehrsgesetzen - die Genehmigungspflicht für den "Erwerb" des Eigentums (und anderer Rechte) vorsieht. Andernfalls wäre eine Klarstellung erfolgt, daß erst und nur das Verbücherungsgesuch genehmigt werden muß. Statt dessen schreibt Paragraph 5, Absatz eins, Wr AuslGEG (sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung) die Vorlage des (ohne Bindung an einen bestimmten Zeitrahmen beschaffbaren) Genehmigungsbescheides (jetzt allenfalls auch einer Negativbestätigung) vor.
Damit versagt die Begründung, mit der das Rekursgericht eine Befassung mit der (die Genehmigung erübrigende) Inländererklärung des antragstellenden Vereins ablehnte. Diese Erklärung vom 9. 3. 1998 entspricht den Anforderungen, wie sie § 5 Abs 3 idF des Wr AuslGEG 1967 als Verbücherungsvoraussetzung normierte, da damals nur anzugeben war, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinne der Punkte 1 oder 2 des § 2 an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind, genügt aber, wie der Rechtsmittelwerberin zuzugestehen ist, nicht der mit 4. 3. 1998 in Kraft getretenen Bestimmung des § 5 Abs 3 Wr AuslGEG 1998, weil der nach dem Vereinsstatut zur Vertretung nach außen Berufene jetzt Auskunft darüber zu geben hat, ob dem Verein als stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer angehören bzw ob sich dessen Leitungsorgan überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.Damit versagt die Begründung, mit der das Rekursgericht eine Befassung mit der (die Genehmigung erübrigende) Inländererklärung des antragstellenden Vereins ablehnte. Diese Erklärung vom 9. 3. 1998 entspricht den Anforderungen, wie sie Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Wr AuslGEG 1967 als Verbücherungsvoraussetzung normierte, da damals nur anzugeben war, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinne der Punkte 1 oder 2 des Paragraph 2, an der juristischen Person oder an der Personengesellschaft beteiligt sind, genügt aber, wie der Rechtsmittelwerberin zuzugestehen ist, nicht der mit 4. 3. 1998 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, Wr AuslGEG 1998, weil der nach dem Vereinsstatut zur Vertretung nach außen Berufene jetzt Auskunft darüber zu geben hat, ob dem Verein als stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländer angehören bzw ob sich dessen Leitungsorgan überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.
Dennoch ist in der fraglichen Inländererklärung des antragstellenden Vereins kein Grund für eine Abweisung des Grundbuchsgesuches zu finden.
Das am 4. 3. 1998 in Kraft getretene, dem Gesetz aus 1967 formell derogierenden Wr AuslGEG 1998 (§ 7) enthält keine Übergangsregelung. Er ist also § 5 ABGB anzuwenden, demzufolge Gesetze nicht zurückwirken und auf vorhergehende Handlungen sowie auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß haben. Das heißt nichts anderes, als daß die Genehmigungsvoraussetzungen für die zu verbüchernde Schenkung grundsätzlich nach der Rechtslage bei Vertragsabschluß, also nach dem Wr AuslGEG 1967 zu prüfen sind (vgl RIS-Justiz RS0061142; NZ 1992, 279/248; RPflSlgG 2354; MietSlg 44/30; SZ 69/241; 2 Ob 2352/96p). Gleiches hat für den Inhalt einer die Vorlage des Genehmigungsbescheides erübrigenden Inländererklärung zu gelten. Daran ändert auch nichts, daß die diesbezügliche Regelung in Vorschriften eingebettet ist, die sich mit der Verbücherung des Grunderwerbs, also mit formellem Recht befassen (§ 5 leg cit). Abweichend von § 5 ABGB sind Verfahrensgesetze, soweit der Gesetzgeber nichts anderes anordnete, zwar immer nach dem letzten Stand anzuwenden (SZ 69/241 mwN), doch sind Anforderungen an den Inhalt der in § 5 Abs 3 Wr AulsGEG vorgeschriebenen Erklärung (anders als die verfahrensrechtliche Vorschrift, daß das Grundbuchsgericht die Eintragungsbewilligung von der Vorlage bestimmter Urkunden abhängig machen muß) dem materiellen Recht zuzurechnen. Das bedeutet, daß der Inhalt der vom antragstellenden Verein beizubringenden Inländererklärung (nur) den inhaltlichen Anforderungen des § 5 Abs 3 Wr AuslGEG 1967 entsprechen mußte und nach dieser Maßgabe, wie bereits erwähnt, nicht zu beanstanden ist.Das am 4. 3. 1998 in Kraft getretene, dem Gesetz aus 1967 formell derogierenden Wr AuslGEG 1998 (Paragraph 7,) enthält keine Übergangsregelung. Er ist also Paragraph 5, ABGB anzuwenden, demzufolge Gesetze nicht zurückwirken und auf vorhergehende Handlungen sowie auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß haben. Das heißt nichts anderes, als daß die Genehmigungsvoraussetzungen für die zu verbüchernde Schenkung grundsätzlich nach der Rechtslage bei Vertragsabschluß, also nach dem Wr AuslGEG 1967 zu prüfen sind vergleiche RIS-Justiz RS0061142; NZ 1992, 279/248; RPflSlgG 2354; MietSlg 44/30; SZ 69/241; 2 Ob 2352/96p). Gleiches hat für den Inhalt einer die Vorlage des Genehmigungsbescheides erübrigenden Inländererklärung zu gelten. Daran ändert auch nichts, daß die diesbezügliche Regelung in Vorschriften eingebettet ist, die sich mit der Verbücherung des Grunderwerbs, also mit formellem Recht befassen (Paragraph 5, leg cit). Abweichend von Paragraph 5, ABGB sind Verfahrensgesetze, soweit der Gesetzgeber nichts anderes anordnete, zwar immer nach dem letzten Stand anzuwenden (SZ 69/241 mwN), doch sind Anforderungen an den Inhalt der in Paragraph 5, Absatz 3, Wr AulsGEG vorgeschriebenen Erklärung (anders als die verfahrensrechtliche Vorschrift, daß das Grundbuchsgericht die Eintragungsbewilligung von der Vorlage bestimmter Urkunden abhängig machen muß) dem materiellen Recht zuzurechnen. Das bedeutet, daß der Inhalt der vom antragstellenden Verein beizubringenden Inländererklärung (nur) den inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 3, Wr AuslGEG 1967 entsprechen mußte und nach dieser Maßgabe, wie bereits erwähnt, nicht zu beanstanden ist.
Einen anderen Grund, dem Einverleibungsgesuch des antragstellenden Vereins die Bewilligung zu versagen, erblickt die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen darin, daß der die Schenkung auf den Todesfall beurkundende Notar die Vertretungsmacht der für den Verein handelnden Personen nicht ausreichend geprüft bzw Art und Ergebnis dieser Überprüfung nicht ausreichend dokumentiert habe. Er hätte in zumindest sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs 2 NO die Einsicht in das Vereinsstatut beurkunden oder eine beglaubigte Abschrift hievon dem Notariatsakt als Beilage anschließen müssen. Es geht bei dieser Argumentation um die (Un-)Gültigkeit des Titels der begehrten Grundbuchseintragung; auch in diesem Punkt ist jedoch der Revisionsrekurs nicht berechtigt.Einen anderen Grund, dem Einverleibungsgesuch des antragstellenden Vereins die Bewilligung zu versagen, erblickt die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen darin, daß der die Schenkung auf den Todesfall beurkundende Notar die Vertretungsmacht der für den Verein handelnden Personen nicht ausreichend geprüft bzw Art und Ergebnis dieser Überprüfung nicht ausreichend dokumentiert habe. Er hätte in zumindest sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69, Absatz 2, NO die Einsicht in das Vereinsstatut beurkunden oder eine beglaubigte Abschrift hievon dem Notariatsakt als Beilage anschließen müssen. Es geht bei dieser Argumentation um die (Un-)Gültigkeit des Titels der begehrten Grundbuchseintragung; auch in diesem Punkt ist jedoch der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Gemäß § 68 Abs 1 NO muß jeder Notariatsakt bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde ua den Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind, enthalten (lit e leg cit). § 69 Abs 2 NO ordnet dazu ergänzend an, daß der Notar die ihm vorgelegte Vollmachtsurkunde oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anschließen muß. Diese Bestimmung gilt jedoch, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführt, nur für die Vollmachten rechtsgeschäftlicher Vertreter. Gesetzliche oder statutarische Vertreter leiten ihre Vertretungsbefugnis aber nicht aus einer ihnen erteilten Vollmacht, sondern aus Gesetz oder Statut ab. In solchen Fällen geht § 69 NO ins Leere. Es greift § 36 NO ein, der die Errichtung der Notariatsurkunde zuläßt, sofern nicht Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis bestehen (Wagner, Notariatsordnung, Anm 4 zu § 69 NO).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, NO muß jeder Notariatsakt bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde ua den Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind, enthalten (Litera e, leg cit). Paragraph 69, Absatz 2, NO ordnet dazu ergänzend an, daß der Notar die ihm vorgelegte Vollmachtsurkunde oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anschließen muß. Diese Bestimmung gilt jedoch, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführt, nur für die Vollmachten rechtsgeschäftlicher Vertreter. Gesetzliche oder statutarische Vertreter leiten ihre Vertretungsbefugnis aber nicht aus einer ihnen erteilten Vollmacht, sondern aus Gesetz oder Statut ab. In solchen Fällen geht Paragraph 69, NO ins Leere. Es greift Paragraph 36, NO ein, der die Errichtung der Notariatsurkunde zuläßt, sofern nicht Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis bestehen (Wagner, Notariatsordnung, Anmerkung 4 zu Paragraph 69, NO).
Nach § 36 NO kann sich der Notar mit der Glaubhaftmachung der Vertretungsbefugnis einer beim Vertragsabschluß für einen der Vertragspartner intervenierenden Person begnügen (Wagner aaO, Anm 1 zu § 36 NO). Bei Errichtung eines Notariatsaktes ist zwar immer auch auf die besonderen Solennitäts- und Vollmachtserfordernisse der §§ 68 ff NO zu achten, was den Notar im Fall einer ihm unter Berufung auf eine Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag dargelegten Vollmacht idR dazu veranlassen wird, nicht nur die Vollmachtsverhältnisse an sich im Notariatsakt klarzustellen (was im konkreten Fall ohnehin geschehen ist), sondern auch die Vollmacht selbst durch eine Bestätigung gemäß § 89a oder § 89b NO im Akt oder durch eine abgesonderte diesbezügliche Urkunde (als Beilage) auszuweisen (vgl Wagner aaO, Anm 6 zu § 36 NO), doch ist an die Unterlassung derartiger Vorsichtsmaßnahmen (konkret in der hier monierten Beilage einer Abschrift der statutarischen Vollmacht zum Notariatsakt) keine den Notariatsakt selbst ergreifende Nichtigkeitssanktion geknüpft. Zu Recht haben sind daher die Vorinstanzen von einem gültigen Notariatsakt über die zu verbüchernde Schenkung auf den Todesfall ausgegangen.Nach Paragraph 36, NO kann sich der Notar mit der Glaubhaftmachung der Vertretungsbefugnis einer beim Vertragsabschluß für einen der Vertragspartner intervenierenden Person begnügen (Wagner aaO, Anmerkung 1 zu Paragraph 36, NO). Bei Errichtung eines Notariatsaktes ist zwar immer auch auf die besonderen Solennitäts- und Vollmachtserfordernisse der Paragraphen 68, ff NO zu achten, was den Notar im Fall einer ihm unter Berufung auf eine Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag dargelegten Vollmacht idR dazu veranlassen wird, nicht nur die Vollmachtsverhältnisse an sich im Notariatsakt klarzustellen (was im konkreten Fall ohnehin geschehen ist), sondern auch die Vollmacht selbst durch eine Bestätigung gemäß Paragraph 89 a, oder Paragraph 89 b, NO im Akt oder durch eine abgesonderte diesbezügliche Urkunde (als Beilage) auszuweisen vergleiche Wagner aaO, Anmerkung 6 zu Paragraph 36, NO), doch ist an die Unterlassung derartiger Vorsichtsmaßnahmen (konkret in der hier monierten Beilage einer Abschrift der statutarischen Vollmacht zum Notariatsakt) keine den Notariatsakt selbst ergreifende Nichtigkeitssanktion geknüpft. Zu Recht haben sind daher die Vorinstanzen von einem gültigen Notariatsakt über die zu verbüchernde Schenkung auf den Todesfall ausgegangen.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Ein Kostenzuspruch hätte mangels Rechtsmittelerfolgs nicht zu ergehen. Es sei im Hinblick auf das dem Revisionsrekurs angeschlossene Kostenverzeichnis (nochmals) klargestellt, daß im Grundbuchsverfahren kein Kostenersatz stattfindet (zuletzt NZ 1999, 113).