Entscheidungsgründe:
Der Kläger als Grundverkehrsbeauftragter des Landes Salzburg begehrte gestützt auf die Bestimmungen der §§ 41 f SbgGVG 1993 die Feststellung der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die Löschung von Grundbuchseintragungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes. Er brachte hiezu vor, die bezeichneten Rechtsgeschäfte seien (1986) deshalb abgeschlossen worden, weil entweder der diesbezügliche Kaufvertrag die erforderliche Genehmigung seitens der Salzburger Landesgrundverkehrskommission nicht erhalten habe (betreffend die Schuldscheine, die Gegenstand der Verfahren 2 Cg 55, 42, 49 und 54/96 des Erstgerichtes sind) bzw betreffend die Vereinbarungen in den Verfahren 2 Cg 53/96 und 2 Cg 50/96 des Erstgerichtes weder den darin dargestellten Kaufverträgen noch diesen Vereinbarungen seitens der Grundverkehrsbehörde eine Genehmigung erteilt worden sei. Beide Rechtsgeschäftsformen dienten dazu, den "Erwerbern" eine dem Vollrecht des Eigentums nahekommende Position zu verschaffen. Sie seien daher Schein- bzw Umgehungsgeschäfte.Der Kläger als Grundverkehrsbeauftragter des Landes Salzburg begehrte gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 41, f SbgGVG 1993 die Feststellung der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die Löschung von Grundbuchseintragungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes. Er brachte hiezu vor, die bezeichneten Rechtsgeschäfte seien (1986) deshalb abgeschlossen worden, weil entweder der diesbezügliche Kaufvertrag die erforderliche Genehmigung seitens der Salzburger Landesgrundverkehrskommission nicht erhalten habe (betreffend die Schuldscheine, die Gegenstand der Verfahren 2 Cg 55, 42, 49 und 54/96 des Erstgerichtes sind) bzw betreffend die Vereinbarungen in den Verfahren 2 Cg 53/96 und 2 Cg 50/96 des Erstgerichtes weder den darin dargestellten Kaufverträgen noch diesen Vereinbarungen seitens der Grundverkehrsbehörde eine Genehmigung erteilt worden sei. Beide Rechtsgeschäftsformen dienten dazu, den "Erwerbern" eine dem Vollrecht des Eigentums nahekommende Position zu verschaffen. Sie seien daher Schein- bzw Umgehungsgeschäfte.
Die Beklagten brachten vor, daß dem Kläger die aktive Klagslegitimation mangle. Dem Grundverkehrsbeauftragten komme nämlich gemäß § 42 Abs 1 SbgGVG 1993 die Klagebefugnis nur für jene Schein- und Umgehungsgeschäfte zu, die erst nach Inkrafttreten des SbgGVG 1993, sohin erst nach dem 1.6.1994, abgeschlossen worden seien. Die hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfte seien zum einen keine mit Nichtigkeit behaftete Schein- und Umgehungsgeschäfte, zum anderen seien sie vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden. Das SbgGVG 1993 enthalte nämlich keine rückwirkende Bestimmung für die Anfechtung von Rechtsgeschäften, die vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien. Gemäß § 45 Abs 3 SbgGVG 1993 seien die verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte nach den bisherigen Vorschriften, sohin nach dem SbgGVG 1986 zu behandeln, welches keine Bestimmung über eine nunmehr im neuen Gesetz verankerte Befugnis des Grundverkehrsbeauftragten, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes zu erheben, habe. Nach der Bestimmung des § 14 Abs 3 SbgGVG 1986, die auf die Rechtsgeschäfte Anwendung finde, sei nach mehr als drei Jahren seit der Bewilligung der grundbücherlichen Eintragung ein Begehren auf Löschung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig. Schließlich beriefen sich die Beklagten auch auf das freie Aufenthaltsrecht und die Kapitalfreiheit.Die Beklagten brachten vor, daß dem Kläger die aktive Klagslegitimation mangle. Dem Grundverkehrsbeauftragten komme nämlich gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SbgGVG 1993 die Klagebefugnis nur für jene Schein- und Umgehungsgeschäfte zu, die erst nach Inkrafttreten des SbgGVG 1993, sohin erst nach dem 1.6.1994, abgeschlossen worden seien. Die hier in Rede stehenden Rechtsgeschäfte seien zum einen keine mit Nichtigkeit behaftete Schein- und Umgehungsgeschäfte, zum anderen seien sie vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden. Das SbgGVG 1993 enthalte nämlich keine rückwirkende Bestimmung für die Anfechtung von Rechtsgeschäften, die vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, SbgGVG 1993 seien die verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte nach den bisherigen Vorschriften, sohin nach dem SbgGVG 1986 zu behandeln, welches keine Bestimmung über eine nunmehr im neuen Gesetz verankerte Befugnis des Grundverkehrsbeauftragten, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes zu erheben, habe. Nach der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, SbgGVG 1986, die auf die Rechtsgeschäfte Anwendung finde, sei nach mehr als drei Jahren seit der Bewilligung der grundbücherlichen Eintragung ein Begehren auf Löschung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig. Schließlich beriefen sich die Beklagten auch auf das freie Aufenthaltsrecht und die Kapitalfreiheit.
Unstrittig blieb im erstinstanzlichen Verfahren der Inhalt der Urkunden über die verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte sowie der Umstand, daß sämtliche Rechtsgeschäfte innerhalb zehn Jahren vor Klagseinbringung verbüchert worden sind.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme aus rechtlichen Gründen ab. Im SbgGVG 1993 sei keine ausdrückliche Regelung enthalten, die eine Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten auch für "alte Rechtsgeschäfte", also für solche, die vor Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen wurde, einräume. Gemäß § 5 ABGB wirkten Gesetze nicht zurück, sie hätten auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Dieses Rückwirkungsverbot könne zwar durch einfach gesetzliche Bestimmungen durchbrochen werden. Eine derartige Durchbrechung liege im vorliegenden Fall nicht vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme aus rechtlichen Gründen ab. Im SbgGVG 1993 sei keine ausdrückliche Regelung enthalten, die eine Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten auch für "alte Rechtsgeschäfte", also für solche, die vor Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen wurde, einräume. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirkten Gesetze nicht zurück, sie hätten auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Dieses Rückwirkungsverbot könne zwar durch einfach gesetzliche Bestimmungen durchbrochen werden. Eine derartige Durchbrechung liege im vorliegenden Fall nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klagsstattgebenden Sinne ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteigt und erklärte die Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß sämtliche sechs verfahrensgegenständlich Rechtsgeschäfte Umgehungsgeschäfte seien, die nichtig seien. Zu prüfen bleibe, ob der Grundverkehrsbeauftragte auch hinsichtlich solcher Schein- und Umgehungsgeschäfte aktiv klagslegitimiert sei, die vor dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen worden seien, sofern die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit vor Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch eingebracht werde. In seinen Entscheidungen zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 idF der Novelle vom 3.7.1991 habe sich das Höchstgericht mit der Frage der Rückwirkung der Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof sei dabei davon ausgegangen, daß durch Schein- und Umgehungsgeschäfte ein Zustand geschaffen werde, der andauere und dessen Unrechtsgehalt unverändert bleibe. Die Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten diene dazu, einerseits einen unzulässigen Rechtserwerb im Einzelfall rückgängig zu machen, andererseits habe die Klagebefugnis auch abschreckende Wirkung. Das setze aber voraus, daß die Klagebefugnis keinen, insbesondere keinen zeitlichen Schranken unterliege. Die zeitlich unbeschränkte Klagsbefugnis sei daher weder sach- noch verhältniswidrig und stünden ihr auch nicht rechtsstaatliche Bedenken entgegen, wenn diese ein Rechtsgeschäft betreffe, das innerhalb der allgemeinen Verjährungszeit von 30 Jahren vor Klagseinbringung geschlossen worden sei. Diese Grundsätze seien auch auf die hier vorliegenden Fälle anzuwenden. Allerdings enthalte das SbgGVG 1993 keine ausdrückliche Regelung darüber, ob bzw daß die Anfechtungsbefugnis des Klägers auch hinsichtlich solcher Schein- und Umgehungsgeschäfte bestehe, die vor dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993, sohin vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien, während das Tiroler Grundverkehrsgesetz ausdrücklich klarstelle (§ 46 Abs 6), daß sich das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, Feststellungsklagen zu erheben, auch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schein- und Umgehungsgeschäfte erstrecke. Aus § 45 SbgGVG 1993 könne dafür nichts gewonnen werden. Abs 2 regle lediglich, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu führen seien, bestimme also nur, welche Verfahrensvorschriften Anwendung fänden. Abs 3 regle, daß Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden seien, nach den bisherigen - materiell-rechtlichen Vorschriften - zu behandeln seien, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen sei. Auszugehen sei davon, daß Schein- und Umgehungsgeschäfte schon vor Geltung des SbgGVG 1993 nichtig bzw nicht wirksam seien konnten; durch die Schaffung der Bestimmungen der §§ 41 und 42 dieses Gesetzes sollten keine neuen materiell-rechtlichen (zivilrechtlichen) Bestimmungen geschaffen werden. Die hier zu beurteilenden Rechtsgeschäfte seien somit als Umgehungsgeschäfte vor dem 1.6.1994 nichtig bzw unwirksam wie auch nach diesem Datum. Werde nun jemandem die Befugnis eingeräumt, die Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit derartiger Geschäfte geltend zu machen, so werde dadurch nicht in den in § 5 ABGB verankerten Grundsatz der Schonung wohl erworbener Rechte eingegriffen. Wenn daher die Bestimmung des § 42 SbgGVG 1993 keine Unterscheidung bezüglich der Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten dahin treffe, ob das Schein- oder Umgehungsgeschäft vor oder nach dem Inkrafttreten des SgbGVG 1993 abgeschlossen worden sei, sei im Hinblick auf den oben bezeichneten Zweck der Norm und den Umstand, daß wohlerworbene Rechte nicht verletzt würden, davon auszugehen, daß die Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg auch in Ansehung solcher Rechtsgeschäfte bestehe, die vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien.Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß sämtliche sechs verfahrensgegenständlich Rechtsgeschäfte Umgehungsgeschäfte seien, die nichtig seien. Zu prüfen bleibe, ob der Grundverkehrsbeauftragte auch hinsichtlich solcher Schein- und Umgehungsgeschäfte aktiv klagslegitimiert sei, die vor dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen worden seien, sofern die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit vor Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch eingebracht werde. In seinen Entscheidungen zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 in der Fassung der Novelle vom 3.7.1991 habe sich das Höchstgericht mit der Frage der Rückwirkung der Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof sei dabei davon ausgegangen, daß durch Schein- und Umgehungsgeschäfte ein Zustand geschaffen werde, der andauere und dessen Unrechtsgehalt unverändert bleibe. Die Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten diene dazu, einerseits einen unzulässigen Rechtserwerb im Einzelfall rückgängig zu machen, andererseits habe die Klagebefugnis auch abschreckende Wirkung. Das setze aber voraus, daß die Klagebefugnis keinen, insbesondere keinen zeitlichen Schranken unterliege. Die zeitlich unbeschränkte Klagsbefugnis sei daher weder sach- noch verhältniswidrig und stünden ihr auch nicht rechtsstaatliche Bedenken entgegen, wenn diese ein Rechtsgeschäft betreffe, das innerhalb der allgemeinen Verjährungszeit von 30 Jahren vor Klagseinbringung geschlossen worden sei. Diese Grundsätze seien auch auf die hier vorliegenden Fälle anzuwenden. Allerdings enthalte das SbgGVG 1993 keine ausdrückliche Regelung darüber, ob bzw daß die Anfechtungsbefugnis des Klägers auch hinsichtlich solcher Schein- und Umgehungsgeschäfte bestehe, die vor dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993, sohin vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien, während das Tiroler Grundverkehrsgesetz ausdrücklich klarstelle (Paragraph 46, Absatz 6,), daß sich das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, Feststellungsklagen zu erheben, auch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Schein- und Umgehungsgeschäfte erstrecke. Aus Paragraph 45, SbgGVG 1993 könne dafür nichts gewonnen werden. Absatz 2, regle lediglich, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu führen seien, bestimme also nur, welche Verfahrensvorschriften Anwendung fänden. Absatz 3, regle, daß Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden seien, nach den bisherigen - materiell-rechtlichen Vorschriften - zu behandeln seien, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen sei. Auszugehen sei davon, daß Schein- und Umgehungsgeschäfte schon vor Geltung des SbgGVG 1993 nichtig bzw nicht wirksam seien konnten; durch die Schaffung der Bestimmungen der Paragraphen 41 und 42 dieses Gesetzes sollten keine neuen materiell-rechtlichen (zivilrechtlichen) Bestimmungen geschaffen werden. Die hier zu beurteilenden Rechtsgeschäfte seien somit als Umgehungsgeschäfte vor dem 1.6.1994 nichtig bzw unwirksam wie auch nach diesem Datum. Werde nun jemandem die Befugnis eingeräumt, die Nichtigkeit bzw Unwirksamkeit derartiger Geschäfte geltend zu machen, so werde dadurch nicht in den in Paragraph 5, ABGB verankerten Grundsatz der Schonung wohl erworbener Rechte eingegriffen. Wenn daher die Bestimmung des Paragraph 42, SbgGVG 1993 keine Unterscheidung bezüglich der Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten dahin treffe, ob das Schein- oder Umgehungsgeschäft vor oder nach dem Inkrafttreten des SgbGVG 1993 abgeschlossen worden sei, sei im Hinblick auf den oben bezeichneten Zweck der Norm und den Umstand, daß wohlerworbene Rechte nicht verletzt würden, davon auszugehen, daß die Klagsbefugnis des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg auch in Ansehung solcher Rechtsgeschäfte bestehe, die vor dem 1.6.1994 abgeschlossen worden seien.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu erwarten sei, daß die hier zu beurteilende Rechtsfrage des zeitlichen Umfanges des Klagerechtes des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg in einer Vielzahl von weiteren Fällen zu lösen sein werde und daher über den Einzelfall hinausreiche.Die Revision an den Obersten Gerichtshof sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil zu erwarten sei, daß die hier zu beurteilende Rechtsfrage des zeitlichen Umfanges des Klagerechtes des Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg in einer Vielzahl von weiteren Fällen zu lösen sein werde und daher über den Einzelfall hinausreiche.
Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, den Revisionen nicht Folge zu geben.