Rechtssatz RS0012516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012516
Geschäftszahl
2Ob451/54; 5Ob620/89; 5Ob114/02d
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Rechtssatz
Die einmal vorgenommene grundbücherliche Einverleibung der durch eine Schenkung auf den Todesfall begründeten Beschränkung des Eigentumsrechtes des Geschenkgebers ist wirksam und es ist daher der Geschenknehmer für eine Klage nach § 830 ABGB neben dem Eigentümer passiv legitimiert. Es ist ein Fall der einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO.Die einmal vorgenommene grundbücherliche Einverleibung der durch eine Schenkung auf den Todesfall begründeten Beschränkung des Eigentumsrechtes des Geschenkgebers ist wirksam und es ist daher der Geschenknehmer für eine Klage nach Paragraph 830, ABGB neben dem Eigentümer passiv legitimiert. Es ist ein Fall der einheitlichen Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 451/54
Entscheidungstext OGH 27.10.1954 2 Ob 451/54
JBl 1955,120
- 5 Ob 620/89
Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 620/89
Vgl aber; nur: Die einmal vorgenommene grundbücherliche Einverleibung der durch eine Schenkung auf den Todesfall begründeten Beschränkung des Eigentumsrechtes des Geschenkgebers ist wirksam. (T1) Beisatz: aber an sich unzulässig. (T2) = EvBl 1990/21 S 116 = NZ 1990,124 = JBl 1990,179 = ÖA 1990,134
- 5 Ob 114/02d
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 114/02d
Vgl aber; Beisatz: Die grundbücherliche Eintragung einer Eigentumsbeschränkung durch eine Schenkung auf den Todesfall wird als unzulässig angesehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012516
Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0020OB00451_5400000_001