Entscheidungsgründe:
Der am 26.Feber 1911 geborene Leopold S*** war Eigentümer von Liegenschaften. Er schloß am 6.März 1974 mit dem damals noch minderjährigen am 14.März 1956 geborenen Kläger einen Übergabsvertrag, der in die Form eines Notariatsaktes gekleidet wurde. Der Übergeber übertrug gegen Leistung des Ausgedinges dem Übernehmer die Liegenschaften EZ 4 KG Zwerndorf, EZ 186 KG Untergrafendorf, EZ 189 und EZ 197 je KG Pottenbrunn und EZ 202 KG Untergrafendorf. Die Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf war von der Übergabe nicht erfaßt. Der Eigentümer schenkte sie dem Kläger auf den Todesfall (Vertragspunkt V). Schließlich räumte der Eigentümer dem Kläger an der im Punkt V genannten Liegenschaft das Vorkaufsrecht ein und erteilte die Einwilligung zur Einverleibung des Vorkaufsrechtes zugunsten des Klägers ob der Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf (Vertragspunkt VI).Der am 26.Feber 1911 geborene Leopold S*** war Eigentümer von Liegenschaften. Er schloß am 6.März 1974 mit dem damals noch minderjährigen am 14.März 1956 geborenen Kläger einen Übergabsvertrag, der in die Form eines Notariatsaktes gekleidet wurde. Der Übergeber übertrug gegen Leistung des Ausgedinges dem Übernehmer die Liegenschaften EZ 4 KG Zwerndorf, EZ 186 KG Untergrafendorf, EZ 189 und EZ 197 je KG Pottenbrunn und EZ 202 KG Untergrafendorf. Die Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf war von der Übergabe nicht erfaßt. Der Eigentümer schenkte sie dem Kläger auf den Todesfall (Vertragspunkt römisch fünf). Schließlich räumte der Eigentümer dem Kläger an der im Punkt römisch fünf genannten Liegenschaft das Vorkaufsrecht ein und erteilte die Einwilligung zur Einverleibung des Vorkaufsrechtes zugunsten des Klägers ob der Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf (Vertragspunkt römisch sechs).
In der EZ 5 KG Zwerndorf lautete die Eintragung zu CLNR 2 a "567/1976 Vorkaufsrecht für Josef B*** geb 1956-03-14". Im Sommer 1984 wollte der Eigentümer Leopold S*** die Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf seinem Neffen Karl E*** und dessen Ehegattin Angela E*** schenken. Der beklagte Notar wurde von ihnen beauftragt, einen Schenkungsvertrag zu errichten. Sie übergaben dem Notar den Grundbuchsausdruck der EZ 5 KG Zwerndorf, aus dem das zu TZ 567/1976 einverleibte Vorkaufsrecht für den Kläger ersichtlich war. Der Beklagte ließ durch seine Angestellte beim Bezirksgericht St. Pölten die Textstelle erheben, auf der das Vorkaufsrecht beruhte. Die Angestellte brachte dem Beklagten die Ablichtung der Seite 8 der zu TZ 567/1976 in die Sammlung aufgenommenen Urkunde vom 6.März 1974, auf der die letzten zwei Zeilen des Vertragspunktes V mit der Wortfolge "stücken Nr. 11 Baufläche Haus Nr. 5 und Nr. 12 Garten einverleibt werde.-----", sodann der Vertragspunkt VI (Einräumung des Vorkaufsrechtes an den Übernehmer (Kläger) an der im Punkt V genannten Liegenschaft und diesbezügliche Aufsandungserklärung zur Einverleibung des Vorkaufsrechtes in der EZ 5 KG Zwerndorf), dann der Vertragspunkt VII (Ausschluß der Haftung des Übergebers für Flächenausmaß und Beschaffenheit der übergebenen Grundstücke und Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe) und schließlich der Vertragspunkt VIII (Stichtag der Übergabe und Übernahme der Liegenschaften, des Gefahrenüberganges und der Ausgedingsleistungspflicht) abgelichtet waren.In der EZ 5 KG Zwerndorf lautete die Eintragung zu CLNR 2 a "567/1976 Vorkaufsrecht für Josef B*** geb 1956-03-14". Im Sommer 1984 wollte der Eigentümer Leopold S*** die Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf seinem Neffen Karl E*** und dessen Ehegattin Angela E*** schenken. Der beklagte Notar wurde von ihnen beauftragt, einen Schenkungsvertrag zu errichten. Sie übergaben dem Notar den Grundbuchsausdruck der EZ 5 KG Zwerndorf, aus dem das zu TZ 567 aus 1976, einverleibte Vorkaufsrecht für den Kläger ersichtlich war. Der Beklagte ließ durch seine Angestellte beim Bezirksgericht St. Pölten die Textstelle erheben, auf der das Vorkaufsrecht beruhte. Die Angestellte brachte dem Beklagten die Ablichtung der Seite 8 der zu TZ 567 aus 1976, in die Sammlung aufgenommenen Urkunde vom 6.März 1974, auf der die letzten zwei Zeilen des Vertragspunktes römisch fünf mit der Wortfolge "stücken Nr. 11 Baufläche Haus Nr. 5 und Nr. 12 Garten einverleibt werde.-----", sodann der Vertragspunkt römisch sechs (Einräumung des Vorkaufsrechtes an den Übernehmer (Kläger) an der im Punkt römisch fünf genannten Liegenschaft und diesbezügliche Aufsandungserklärung zur Einverleibung des Vorkaufsrechtes in der EZ 5 KG Zwerndorf), dann der Vertragspunkt römisch sieben (Ausschluß der Haftung des Übergebers für Flächenausmaß und Beschaffenheit der übergebenen Grundstücke und Verpflichtung zur lastenfreien Übergabe) und schließlich der Vertragspunkt römisch acht (Stichtag der Übergabe und Übernahme der Liegenschaften, des Gefahrenüberganges und der Ausgedingsleistungspflicht) abgelichtet waren.
Der Beklagte hatte keine Kenntnis davon, daß der Übergeber im selben Vertrag die Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf dem Kläger auf den Todesfall geschenkt hatte.
Er suchte gemeinsam mit seinen Auftraggebern den Leopold S*** am 20.Juli 1984 im Krankenhaus in St. Pölten auf und überzeugte sich auch durch Beiziehung eines Oberarztes davon, daß der Geschenkgeber zeitlich und örtlich orientiert und sich des Umfanges des Vertragsabschlusses bewußt war. Der Beklagte errichtete den Notariatsakt GZ 102/1984 über den zwischen dem Eigentümer einerseits, seinem Neffen und dessen Frau andererseits geschlossenen Schenkungsvertrag. Auf Grund dieses Vertrages wurde auf der Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf zur TZ 7066/1984 (im Rang 5238/1984) das Eigentumsrecht der Geschenknehmer Karl und Angela E*** je zur Hälfte einverleibt.Er suchte gemeinsam mit seinen Auftraggebern den Leopold S*** am 20.Juli 1984 im Krankenhaus in St. Pölten auf und überzeugte sich auch durch Beiziehung eines Oberarztes davon, daß der Geschenkgeber zeitlich und örtlich orientiert und sich des Umfanges des Vertragsabschlusses bewußt war. Der Beklagte errichtete den Notariatsakt GZ 102 aus 1984, über den zwischen dem Eigentümer einerseits, seinem Neffen und dessen Frau andererseits geschlossenen Schenkungsvertrag. Auf Grund dieses Vertrages wurde auf der Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf zur TZ 7066 aus 1984, (im Rang 5238 aus 1984,) das Eigentumsrecht der Geschenknehmer Karl und Angela E*** je zur Hälfte einverleibt.
Am 27.August 1984 starb der Geschenkgeber.
Als der Kläger die bücherliche Durchführung der Schenkung auf den Todesfall veranlassen wollte, erfuhr er von dem mittlerweile zustande gekommenen Schenkungsvertrag und der bücherlichen Einverleibung des Eigentums der Ehegatten Karl und Angela E***. In dem Rechtsstreit gegen die Geschenknehmer zu 5 Cg 184/84 des Erstgerichtes unterlag der Kläger mit seinem Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ 5 KG Zwerndorf, weil nicht bewiesen war, daß die Geschenknehmer von der vorangegangenen Schenkung auf den Todesfall wußten.
Der Kläger nahm nun den beklagten Notar auf Schadenersatz in Anspruch. Er verlangt Zahlung von S 1,481.986,23 sA und zwar den zu erzielenden Verkaufspreis für die Liegenschaft von zumindest S 1,200.000,-- und die Prozeßkosten im Vorprozeß von S 281.986,23. Die Liegenschaft sei für ihn unwiederbringlich verloren, ein Schadenersatzanspruch gegen die vermögenslose Verlassenschaft nach dem Geschenkgeber uneinbringlich. Der beklagte Notar hafte nach § 39 NO für den Schaden des Klägers, weil er nach § 34 NO eine Amtshandlung über das Geschäft nicht vornehmen durfte, wenn sich der begründete Verdacht ergab, daß es zum Zweck der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten geschlossen werde. Der Kläger sei durch den notariellen Schenkungsvertrag geschädigt worden. Der Kläger habe wissen müssen, daß Vorkaufsrechte mit Signalwirkung eingetragen werden, wenn eine Schenkung auf den Todesfall erfolge. Der Beklagte hafte, gleich ob er den Inhalt des Übergabsvertrages kannte oder sich fahrlässig darum nicht kümmerte. Da der Vertragspunkt VI auf den Vertragspunkt V verweise, sei ein ausreichender Hinweis vorhanden gewesen, daß das Vorkaufsrecht der Sicherung der Schenkung auf den Todesfall diene.Der Kläger nahm nun den beklagten Notar auf Schadenersatz in Anspruch. Er verlangt Zahlung von S 1,481.986,23 sA und zwar den zu erzielenden Verkaufspreis für die Liegenschaft von zumindest S 1,200.000,-- und die Prozeßkosten im Vorprozeß von S 281.986,23. Die Liegenschaft sei für ihn unwiederbringlich verloren, ein Schadenersatzanspruch gegen die vermögenslose Verlassenschaft nach dem Geschenkgeber uneinbringlich. Der beklagte Notar hafte nach Paragraph 39, NO für den Schaden des Klägers, weil er nach Paragraph 34, NO eine Amtshandlung über das Geschäft nicht vornehmen durfte, wenn sich der begründete Verdacht ergab, daß es zum Zweck der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten geschlossen werde. Der Kläger sei durch den notariellen Schenkungsvertrag geschädigt worden. Der Kläger habe wissen müssen, daß Vorkaufsrechte mit Signalwirkung eingetragen werden, wenn eine Schenkung auf den Todesfall erfolge. Der Beklagte hafte, gleich ob er den Inhalt des Übergabsvertrages kannte oder sich fahrlässig darum nicht kümmerte. Da der Vertragspunkt römisch sechs auf den Vertragspunkt römisch fünf verweise, sei ein ausreichender Hinweis vorhanden gewesen, daß das Vorkaufsrecht der Sicherung der Schenkung auf den Todesfall diene.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Geschenkgeber sei bei Vertragserrichtung voll orientiert gewesen, aus der Einräumung des Vorkaufsrechtes im Übergabsvertrag habe sich kein Hinweis auf eine erfolgte Schenkung auf den Todesfall ergeben. Der Schadenersatzanspruch sei verjährt. Der Kläger sei nicht Partei des Notariatsaktes und könne Ansprüche des § 39 NO nicht ableiten. Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren ab. Die Eintragung des Vorkaufsrechtes im Hauptbuch verweise nicht auf die Urkundensammlung. Für den Beklagten habe kein Anlaß bestanden, über Punkt VI des Übergabsvertrages hinaus den Inhalt dieser Urkunde zu erforschen, weil der Zweck des Vorkaufsrechtes im Vertragspunkt VI nicht erwähnt sei sondern nur die Bezeichnung der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft durch die Verweisung erfolgte. Schon deshalb sei der Schadenersatzanspruch unbegründet. Das Berufungsgericht bestätigte. Es übernahm die eingangs dargestellten erstrichterlichen Feststellungen und legte sie der Entscheidung zugrunde. Auch das Berufungsgericht verneinte das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches. Wohl habe ein Notar alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und die Mitwirkung an verbotenen, verdächtigen oder zum Schein vorgegebenen Geschäften zu versagen (§ 5 Abs 3 NO), und er dürfe auch eine Amtshandlung über solche Geschäfte nicht vornehmen, rücksichtlich deren sich der begründete Verdacht ergibt, daß die Parteien sie zum Zweck der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten schließen (§ 34 Abs 1 NO). Eine Verletzung der Amtspflichten mache den Notar strafbar. Er hafte den Parteien für einen dadurch verursachten Schaden. Da feststehe, daß weder der beklagte Notar noch die Geschenknehmer von der im Übergabsvertrag vorgenommenen Schenkung an den Kläger auf den Todesfall Kenntnis hatten, sei der Vertrag nicht zur widerrechtlichen Benachteiligung des Klägers geschlossen worden. Der Beklagte habe seine Mitwirkung nicht verweigern dürfen. Der Notar hafte auch nur den Parteien nicht aber auch Dritten für die Folgen einer fahrlässig begangenen Amtspflichtverletzung. Daß der Beklagte in Zusammenwirken mit den Vertragsparteien gehandelt habe, um den Kläger zu schädigen, sei weder behauptet noch hervorgekommen. Selbst dann habe der Notar nur im Notariatsakt festzuhalten, daß er den Parteien seine Bedenken vorgehalten und sie belehrt habe (§ 53 NO). Ein Verstoß nach § 52 NO scheide aus, weil der Beklagte sich durch ein Gespräch mit dem Geschenkgeber und durch Beiziehung eines Arztes vergewissert habe, daß der Geschenkgeber das abzuschließende Geschäft versteht und daß es seinem Willen entspricht.Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Geschenkgeber sei bei Vertragserrichtung voll orientiert gewesen, aus der Einräumung des Vorkaufsrechtes im Übergabsvertrag habe sich kein Hinweis auf eine erfolgte Schenkung auf den Todesfall ergeben. Der Schadenersatzanspruch sei verjährt. Der Kläger sei nicht Partei des Notariatsaktes und könne Ansprüche des Paragraph 39, NO nicht ableiten. Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren ab. Die Eintragung des Vorkaufsrechtes im Hauptbuch verweise nicht auf die Urkundensammlung. Für den Beklagten habe kein Anlaß bestanden, über Punkt römisch sechs des Übergabsvertrages hinaus den Inhalt dieser Urkunde zu erforschen, weil der Zweck des Vorkaufsrechtes im Vertragspunkt römisch sechs nicht erwähnt sei sondern nur die Bezeichnung der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft durch die Verweisung erfolgte. Schon deshalb sei der Schadenersatzanspruch unbegründet. Das Berufungsgericht bestätigte. Es übernahm die eingangs dargestellten erstrichterlichen Feststellungen und legte sie der Entscheidung zugrunde. Auch das Berufungsgericht verneinte das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches. Wohl habe ein Notar alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und die Mitwirkung an verbotenen, verdächtigen oder zum Schein vorgegebenen Geschäften zu versagen (Paragraph 5, Absatz 3, NO), und er dürfe auch eine Amtshandlung über solche Geschäfte nicht vornehmen, rücksichtlich deren sich der begründete Verdacht ergibt, daß die Parteien sie zum Zweck der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten schließen (Paragraph 34, Absatz eins, NO). Eine Verletzung der Amtspflichten mache den Notar strafbar. Er hafte den Parteien für einen dadurch verursachten Schaden. Da feststehe, daß weder der beklagte Notar noch die Geschenknehmer von der im Übergabsvertrag vorgenommenen Schenkung an den Kläger auf den Todesfall Kenntnis hatten, sei der Vertrag nicht zur widerrechtlichen Benachteiligung des Klägers geschlossen worden. Der Beklagte habe seine Mitwirkung nicht verweigern dürfen. Der Notar hafte auch nur den Parteien nicht aber auch Dritten für die Folgen einer fahrlässig begangenen Amtspflichtverletzung. Daß der Beklagte in Zusammenwirken mit den Vertragsparteien gehandelt habe, um den Kläger zu schädigen, sei weder behauptet noch hervorgekommen. Selbst dann habe der Notar nur im Notariatsakt festzuhalten, daß er den Parteien seine Bedenken vorgehalten und sie belehrt habe (Paragraph 53, NO). Ein Verstoß nach Paragraph 52, NO scheide aus, weil der Beklagte sich durch ein Gespräch mit dem Geschenkgeber und durch Beiziehung eines Arztes vergewissert habe, daß der Geschenkgeber das abzuschließende Geschäft versteht und daß es seinem Willen entspricht.
Der Kläger erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes seine nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO in der nach Art LXI Z 5 WGN 1989 anzuwendenden Fassung zulässige Revision wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.Der Kläger erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes seine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO in der nach Art LXI Ziffer 5, WGN 1989 anzuwendenden Fassung zulässige Revision wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.