Rechtssatz RS0060662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060662
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Für die außerbücherliche Übertragung eines bücherlichen Rechtes im Sinne der § 22 GBG reicht nämlich die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechtsposition nicht aus. Den Tabularbesitz des bücherlichen Vormannes vermag nur der zu übertragen, der selbst über eine entsprechende Anwartschaft verfügt, also ohne weiteres Zutun seines Vormannes die Eintragung des erworbenen Rechtes ins Grundbuch erwirken könnte. Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert.Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Für die außerbücherliche Übertragung eines bücherlichen Rechtes im Sinne der Paragraph 22, GBG reicht nämlich die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechtsposition nicht aus. Den Tabularbesitz des bücherlichen Vormannes vermag nur der zu übertragen, der selbst über eine entsprechende Anwartschaft verfügt, also ohne weiteres Zutun seines Vormannes die Eintragung des erworbenen Rechtes ins Grundbuch erwirken könnte. Geschlossen im Sinne des Paragraph 22, GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 46/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 46/94
- 5 Ob 295/98p
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 295/98p
nur: Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T1)
Beisatz: Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft müssen vorliegen. (T2)
- 5 Ob 114/02d
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 114/02d
nur: Geschlossen im Sinne des § 22 GBG ist daher die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. (T3)
Beisatz: Hier: Nachweis der Inländereigenschaft. (T4)
- 5 Ob 247/02p
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 247/02p
nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 224/04h
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 224/04h
- 5 Ob 172/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 172/08t
nur T1; Veröff: SZ 2008/175
- 5 Ob 90/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 90/10m
Beisatz: Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. (T5)
Beisatz: Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T6)
- 5 Ob 91/10h
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 91/10h
Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 77/18m
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 77/18m
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 150/18x
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 150/18x
Auch
- 5 Ob 234/18z
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 234/18z
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 220/20v
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 220/20v
nur T3
- 5 Ob 148/22h
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 148/22h
- 5 Ob 139/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 5 Ob 139/25i
vgl
Schlagworte
Sprungeintragung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060662
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00046_9400000_002