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Entscheidung 5 Ob 220/20v×

Entscheidung 5 Ob 220/20v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005091 Rechtssatz 15.11.1988Zivilrecht
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot kann ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen; es verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber …
RS0008393 Rechtssatz 21.01.1930Zivilrecht
Das Abhandlungsgericht kann nicht mit einer Bestätigung nach § 178 AußStrG über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden.
RS0008396 Rechtssatz 03.05.1923Zivilrecht
Die Voraussetzung der Eigentumseinverleibung auf Grund einer abhandlungsbehördlichen Bestätigung nach § 178 AußStrG ist deren Rechtskraft.
RS0011313 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 21 und 94 GrundbuchsGesetz verhindern im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Eine bücherliche Eintragung gegen die Erben i …
RS0053189 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Voraussetzung der Zulässigkeit der Exekution bei den Rechten im Sinn des § 331 EO ist ua, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht.
RS0060662 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Jeder Zwischenerwerber muss das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Für die außerbücherliche Übertragung eines bücherlichen Rechtes im Sinne der § 22 GBG reicht nämlich die Verschaffung einer bloß obligatorischen Rechts …
RS0060679 Rechtssatz 24.10.1978Zivilrecht
Anmerkungen gemäß § 20b GBG sind zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen zulässig.
RS0060710 Rechtssatz 26.06.1990Zivilrecht
§ 22 GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme gegenüber der Bestimmung des § 21 GBG. In Wahrheit ist nämlich eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (§ 21 GBG) seine Rechte an die Vormänner über …