Rechtssatz RS0119021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119021
Entscheidungsdatum
29.03.2004
Rechtssatz
Aus § 35 Abs 3 EisbEG ergibt sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheides. Alle Rechtsgeschäfte bezüglich der enteigneten Sache gegen den Enteigner sind mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens unwirksam.Aus Paragraph 35, Absatz 3, EisbEG ergibt sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheides. Alle Rechtsgeschäfte bezüglich der enteigneten Sache gegen den Enteigner sind mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119021
Dokumentnummer
JJR_20040329_OGH0002_0050OB00014_04A0000_001