Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** ist im Range TZ 1517/1990 die Rangordnung für die Veräußerung bis 19.9.1991 angemerkt. Im Range TZ 1592/1990 wurde für die Antragstellerin das Pfandrecht für eine vollstreckbare Forderung von 7,035.500,- S s.A. einverleibt und unter TZ 1677/1990 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung dieser Forderung angemerkt.Ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** ist im Range TZ 1517 aus 1990, die Rangordnung für die Veräußerung bis 19.9.1991 angemerkt. Im Range TZ 1592 aus 1990, wurde für die Antragstellerin das Pfandrecht für eine vollstreckbare Forderung von 7,035.500,- S s.A. einverleibt und unter TZ 1677 aus 1990, die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung dieser Forderung angemerkt.
Mit Beschluß vom 12.10.1990, 2 Nc 364/90, bewilligte das Landesgericht Salzburg in dem genannten Zwangsversteigerungsverfahren der Antragstellerin gegen den Liegenschaftseigentümer eine einstweilige Verfügung des Inhaltes, daß dem Liegenschaftseigentümer jede Verfügung über den Rangordnungsbeschluß TZ 1517/90 untersagt und Dr. Bertram M*****, angeblich Rechtsberater des Liegenschaftseigentümers, verboten wurde, diesen Rangordnungsbeschluß an den Verpflichteten oder sonstige Personen auszufolgen oder sonst in Ansehung der Liegenschaft etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung "auf" die bücherlich sichergestellte Geldforderung der betreibenden Partei vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Unter Vorlage einer Ausfertigung dieser einstweiligen Verfügung beantragte die Antragstellerin, im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft die Untersagung der Verwendung des Rangordnungsbeschlusses anzumerken. Die vorgelegte Beschlußausfertigung enthält keine Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Aus der Begründung der einstweiligen Verfügung ergibt sich, daß sie zur Sicherung von Geldforderungen gemäß § 379 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 3 EO erlassen wurde.Unter Vorlage einer Ausfertigung dieser einstweiligen Verfügung beantragte die Antragstellerin, im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft die Untersagung der Verwendung des Rangordnungsbeschlusses anzumerken. Die vorgelegte Beschlußausfertigung enthält keine Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Aus der Begründung der einstweiligen Verfügung ergibt sich, daß sie zur Sicherung von Geldforderungen gemäß Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 3, EO erlassen wurde.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, nach § 20 GBG könne die grundbücherliche Anmerkung der Untersagung der Verwendung des Rangordnungsbeschlusses nicht erfolgen.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, nach Paragraph 20, GBG könne die grundbücherliche Anmerkung der Untersagung der Verwendung des Rangordnungsbeschlusses nicht erfolgen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß § 20 lit b GBG, worauf sich die Antragstellerin im Rekurs berufe, Anmerkungen im Grundbuch nur zulasse, wenn sie in einem Gesetz vorgesehen seien. Dies sei bei einer einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 3 Z 3 EO nicht der Fall.Das Gericht zweiter Instanz begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß Paragraph 20, Litera b, GBG, worauf sich die Antragstellerin im Rekurs berufe, Anmerkungen im Grundbuch nur zulasse, wenn sie in einem Gesetz vorgesehen seien. Dies sei bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO nicht der Fall.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß die beantragte Anmerkung bewilligt werde. Durch Anmerkungen nach § 20 GBG solle bewirkt werden, daß sich ein Dritter auf die Unkenntnis bestimmter, die Dispositionsfähigkeit des Eigentümers einschränkender Verhältnisse nicht solle berufen können. Dies ergebe sich aus § 20 lit a GBG. Die Rechtsprechung habe auch schon den Grundsatz entwickelt, daß über den Wortlaut des § 20 lit b GBG hinaus eine Anmerkung dann zulässig sei, wenn sie ihrer Art nach auf Dispositionsbeschränkungen des Eigentümers hinweise oder wegen des Prinzips der Grundbuchswahrheit geboten sei.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß die beantragte Anmerkung bewilligt werde. Durch Anmerkungen nach Paragraph 20, GBG solle bewirkt werden, daß sich ein Dritter auf die Unkenntnis bestimmter, die Dispositionsfähigkeit des Eigentümers einschränkender Verhältnisse nicht solle berufen können. Dies ergebe sich aus Paragraph 20, Litera a, GBG. Die Rechtsprechung habe auch schon den Grundsatz entwickelt, daß über den Wortlaut des Paragraph 20, Litera b, GBG hinaus eine Anmerkung dann zulässig sei, wenn sie ihrer Art nach auf Dispositionsbeschränkungen des Eigentümers hinweise oder wegen des Prinzips der Grundbuchswahrheit geboten sei.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß die als Grundlage für die begehrte Anmerkung vorgelegte Urkunde, nämlich die Ausfertigung der einstweiligen Verfügung, keine Bestätigung über ihre Vollstreckbarkeit enthält. Es kann daher nicht gesagt werden, ob sie überhaupt schon wirksam geworden ist. Dies allein hat die Abweisung des Anmerkungsbegehrens der Antragstellerin zur Folge.
Aber selbst wenn aus der vorgelegten Urkunde die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung entnommen werden könnte, müßte der Antrag der Antragstellerin aus folgenden Erwägungen abgewiesen werden: