Rechtssatz RS0005134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005134
Entscheidungsdatum
24.07.2014
Rechtssatz
Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; die einstweilige Verfügung wirkt somit nicht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt ist. Wirkungen auf den Liegenschaftseigentümer.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 787/50
Entscheidungstext OGH 08.12.1950 2 Ob 787/50
Veröff: SZ 23/370
- 1 Ob 344/51
Entscheidungstext OGH 30.05.1951 1 Ob 344/51
Veröff: SZ 24/151
- 1 Ob 13/62
Entscheidungstext OGH 24.01.1962 1 Ob 13/62
Veröff: JBl 1962,501 = ImmZ 1962,303
- 7 Ob 683/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 683/80
Auch; Beisatz: Durch die einem Veräußerungs- und Belastungsverbot im bücherlichen Rang vorgehende Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung wird der Eigentümer in seinen Verfügungen über die Liegenschaft nicht absolut gehindert, weil der Dritte, der in diesem Range bücherliche Rechte erwirbt, die anmerkung sowie die eingetragenen Rechte des Verbotswerbers löschen lassen kann. (T1)
- 6 Ob 569/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 569/88
Vgl auch
- 4 Ob 597/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 597/88
Auch; Veröff: EvBl 1989/95 S 342
- 5 Ob 10/91
Entscheidungstext OGH 25.06.1991 5 Ob 10/91
Auch
- 5 Ob 102/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 102/95
Beisatz: Diese gefestigte Judikatur sollte durch die auf andere Rechtsfragen konzentrierte Entscheidung 5 Ob 16/94 nicht in Frage gestellt werden. Soweit der Entscheidung 5 Ob 16/94 implicite Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird dieser Rechtsstandpunkt nicht aufrechterhalten. (T2)
- 10 Ob 1533/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 Ob 1533/96
Beisatz: Gelangt ein Zweiterwerber vor dem Erstkäufer ins Grundbuch, so hat letzterer das Nachsehen. Derjenige aber, der im Range der angemerkten Rangordnung ein bücherliches Recht erwirkt, kann die Anmerkung ebenso wie das schon eingetragene Recht des Verbotswerbers sogar formlos nach § 57 GBG löschen lassen, sofern der (Zweit-)Käufer seinen Anspruch nicht zusätzlich auch durch die weitere EV der zwangsweisen Abnahme und gerichtlichen Hinterlegung der einzigen Beschlußausfertigung über die Rangordnungsanmerkung sichern ließ. (T3)
- 5 Ob 147/06p
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 147/06p
Beis wie T2
- 5 Ob 100/07b
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 100/07b
Beis wie T1
- 1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005134
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19501208_OGH0002_0020OB00787_5000000_003