Aus der Begründung:
Den Rechtsmittelwerbern ist darin beizupflichten, daß die begehrte einstweilige Verfügung unzulässig ist. Im Vorliegenden will die gefährdete Partei die Gegner an einer Veräußerung der Liegenschaft,
u. zw. an dem Abschluß eines weiteren Kaufvertrages und an der Ausnützung der angemerkten Rangordnung für die Veräußerung zugunsten des anderen Käufers hindern. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 787/50 ausgeführt hat, ist allerdings der Eigentümer einer Liegenschaft in seiner Verfügung über dieselbe im Rahmen einer älteren Anmerkung der Rangordnung durch die spätere Anmerkung eines Veräußerungsverbotes nicht gehindert. Das mit der früheren einstweiligen Verfügung erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot vermag also die gefährdete Partei gegen eine Verfügung im Range der etwa vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung nicht unbedingt zu schützen, daher stunde die frühere einstweilige Verfügung allerdings dem Begehren um Erlassung der weiteren Verfügung nicht im Wege. Jedoch müßte es sich um eine zulässige Verfügung handeln. Nach dem Begehren der gefährdeten Partei soll nun nicht etwa zur Sicherung ihres Anspruches ein Gebot oder Verbot an ihre Gegner gerichtet, sondern dem Grundbuchsgericht untersagt werden, auf Grund der Bewilligung der Rangordnung für die Veräußerung grundbücherliche Einverleibungen, bzw. Eintragungen aller Art bei der Liegenschaft zu bewilligen und durchzuführen. Demnach soll bloß ein an das Grundbuchsgericht gerichtetes Verbot erlassen werden, dieses Verbot soll sich demnach nicht gegen die Gegner, sondern gegen einen Dritten, nämlich gegen das Grundbuchsgericht richten. Nicht nur aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung über Zwangsvollstreckungen, sondern auch aus jenen über einstweilige Verfügungen selbst ergibt sich, daß durch einstweilige Verfügungen grundsätzlich unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Gegners, nicht aber eines Dritten eingegriffen werden darf. Nur dem Gegner dürfen Handlungen gemäß § 382 Z. 5 EO. verboten werden und auch mit dem Drittverbot nach § 382 Z. 7 EO. können einem Dritten nur Handlungen über den dem Gegner der gefährdeten Partei gegen ihn zustehenden Anspruch verboten werden, die den dem Gegner gegen den Drittschuldner zustehenden Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt beeinträchtigen würden. Im vorliegenden Fall soll aber das Grundbuchsgericht, gegen das dem Gegner ein Anspruch, der Gegenstand einer Exekution sein könnte, nicht zusteht, die Vornahme von ihm obliegenden Amtshandlungen und damit zugleich ein etwaiger weiterer Käufer der Liegenschaft an Handlungen zum Zwecke seines Eigentumserwerbes verhindert, also in die Rechtssphäre von Dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihren Gegnern Unbeteiligten eingegriffen werden. Dies ist im Sinne der Exekutionsordnung unzulässig (vgl. auch 2 Ob 787/50). Die vom Rekursgericht bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. VI/32, kann abgesehen von den von Neumann - Lichtblau (Komm. zur EO. II, S. 1199) dagegen geäußerten Bedenken, hier schon deshalb nicht herangezogen werden da sich das in der Entscheidung gebilligte Verbot an das Handelsgericht auf die stattgebende Erledigung eines Antrages des damaligen Gegners der gefährdeten Partei bezog, während im vorliegenden Falle wohl nur ein Einverleibungsgesuch des weiteren Käufers in Frage käme. Gegen die Gefahr der Umgehung des Veräußerungsverbotes kann demnach nur durch andere einstweilige Verfügungen, die sich gegen die Gegner richten, Abhilfe gesucht werden, so durch Abnahme der einzigen Ausfertigung der Bewilligung der Rangordnungsanmerkung, u. zw. auch bei jedem dritten Verwahrer, sofern dieser allerdings zur Herausgabe bereit ist, oder vielleicht auch durch ein Drittverbot nach § 382 Z. 7 EO. bezüglich des Anspruches der Gegner auf Herausgabe dieser Beschlußausfertigung (vgl. 2 Ob 787/50).u. zw. an dem Abschluß eines weiteren Kaufvertrages und an der Ausnützung der angemerkten Rangordnung für die Veräußerung zugunsten des anderen Käufers hindern. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 2 Ob 787/50 ausgeführt hat, ist allerdings der Eigentümer einer Liegenschaft in seiner Verfügung über dieselbe im Rahmen einer älteren Anmerkung der Rangordnung durch die spätere Anmerkung eines Veräußerungsverbotes nicht gehindert. Das mit der früheren einstweiligen Verfügung erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot vermag also die gefährdete Partei gegen eine Verfügung im Range der etwa vorausgehenden Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung nicht unbedingt zu schützen, daher stunde die frühere einstweilige Verfügung allerdings dem Begehren um Erlassung der weiteren Verfügung nicht im Wege. Jedoch müßte es sich um eine zulässige Verfügung handeln. Nach dem Begehren der gefährdeten Partei soll nun nicht etwa zur Sicherung ihres Anspruches ein Gebot oder Verbot an ihre Gegner gerichtet, sondern dem Grundbuchsgericht untersagt werden, auf Grund der Bewilligung der Rangordnung für die Veräußerung grundbücherliche Einverleibungen, bzw. Eintragungen aller Art bei der Liegenschaft zu bewilligen und durchzuführen. Demnach soll bloß ein an das Grundbuchsgericht gerichtetes Verbot erlassen werden, dieses Verbot soll sich demnach nicht gegen die Gegner, sondern gegen einen Dritten, nämlich gegen das Grundbuchsgericht richten. Nicht nur aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung über Zwangsvollstreckungen, sondern auch aus jenen über einstweilige Verfügungen selbst ergibt sich, daß durch einstweilige Verfügungen grundsätzlich unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Gegners, nicht aber eines Dritten eingegriffen werden darf. Nur dem Gegner dürfen Handlungen gemäß Paragraph 382, Ziffer 5, EO. verboten werden und auch mit dem Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO. können einem Dritten nur Handlungen über den dem Gegner der gefährdeten Partei gegen ihn zustehenden Anspruch verboten werden, die den dem Gegner gegen den Drittschuldner zustehenden Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt beeinträchtigen würden. Im vorliegenden Fall soll aber das Grundbuchsgericht, gegen das dem Gegner ein Anspruch, der Gegenstand einer Exekution sein könnte, nicht zusteht, die Vornahme von ihm obliegenden Amtshandlungen und damit zugleich ein etwaiger weiterer Käufer der Liegenschaft an Handlungen zum Zwecke seines Eigentumserwerbes verhindert, also in die Rechtssphäre von Dritten, an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihren Gegnern Unbeteiligten eingegriffen werden. Dies ist im Sinne der Exekutionsordnung unzulässig vergleiche auch 2 Ob 787/50). Die vom Rekursgericht bezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. VI/32, kann abgesehen von den von Neumann - Lichtblau (Komm. zur EO. römisch zwei, S. 1199) dagegen geäußerten Bedenken, hier schon deshalb nicht herangezogen werden da sich das in der Entscheidung gebilligte Verbot an das Handelsgericht auf die stattgebende Erledigung eines Antrages des damaligen Gegners der gefährdeten Partei bezog, während im vorliegenden Falle wohl nur ein Einverleibungsgesuch des weiteren Käufers in Frage käme. Gegen die Gefahr der Umgehung des Veräußerungsverbotes kann demnach nur durch andere einstweilige Verfügungen, die sich gegen die Gegner richten, Abhilfe gesucht werden, so durch Abnahme der einzigen Ausfertigung der Bewilligung der Rangordnungsanmerkung, u. zw. auch bei jedem dritten Verwahrer, sofern dieser allerdings zur Herausgabe bereit ist, oder vielleicht auch durch ein Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO. bezüglich des Anspruches der Gegner auf Herausgabe dieser Beschlußausfertigung vergleiche 2 Ob 787/50).
Da somit die begehrte einstweilige Verfügung unzulässig ist, mußte dem Revisionsrekurs schon deshalb Folge gegeben und der erstgerichtliche abweisliche Beschluß wiederhergestellt werden.