Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Sicherungsantrag in dem hier noch in Rede stehenden Umfang betraf die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren. Insoweit handelt es sich daher um eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO, für die als Sicherungsmittel auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 382 Z 6 EO in Betracht kommen kann (MietSlg 36.912 = EFSlg 46.887). Das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und den nach diesem Gesetz anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (MietSlg 38.866; EFSlg 49.638 ua).Der Sicherungsantrag in dem hier noch in Rede stehenden Umfang betraf die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren. Insoweit handelt es sich daher um eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO, für die als Sicherungsmittel auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO in Betracht kommen kann (MietSlg 36.912 = EFSlg 46.887). Das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und den nach diesem Gesetz anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (MietSlg 38.866; EFSlg 49.638 ua).
Das Rekursgericht hat im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelwerberin zutreffend dargetan, daß die von Amts wegen vorzunehmende (§ 384 Abs 2 EO) Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach § 382 Z 6 EO schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 384 Abs 3 EO spätere grundbücherliche Eintragungen von Verfügungen, die vor Erlassung des Verbotes vorgenommen wurden, nicht berührt. Das Verbot kann daher ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen und verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbotes um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ansuchte (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz 17 zu § 364 c; SZ 37/99; JBl 1976, 534; 5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76). Der Anmerkung des Verbotes käme sonst ohne jede gesetzliche Grundlage die Wirkung einer Rangordnungsanmerkung zu (Heller-Berger-Stix, Komm z EO4, 2748; 5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot nch § 382 Z 6 EO kann den Willen des Antragsgegners nur hinsichtlich der seiner Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen binden (2 Ob 520/76). Selbst wenn man daher auch die Vorschrift des § 384 Abs 3 EO, insbesondere der darin enthaltenen Worte "dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwillige Verfügung", nach der von der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf die Vorschriften des Grundbuchsrechtes über die Rangordnung (§ 29 GBG) vertretenen Auffassung allenfalls dahin auslegen wollte (vgl EvBl 1970/221), daß es nicht auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Anmerkung, sondern auf jenen des Einlangens des Sicherungsantrages beim Erstgericht ankäme, welches zugleich Grundbuchsgericht war, so wäre damit für sie nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall stammt nämlich der verbücherungsfähige Kaufvertrag, aufgrund dessen das Eigentumsrecht der Gertrude W*** noch vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes über den Sicherungsantrag eingetragen wurde, vom 27.Februar 1987. Deren Eigentumseinverleibung ist daher auch in diesem Fall wirksam und könnte durch die Anmerkung des Veräußerungsverbotes im Range 7. August 1987 nicht berührt werden.Das Rekursgericht hat im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelwerberin zutreffend dargetan, daß die von Amts wegen vorzunehmende (Paragraph 384, Absatz 2, EO) Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 384, Absatz 3, EO spätere grundbücherliche Eintragungen von Verfügungen, die vor Erlassung des Verbotes vorgenommen wurden, nicht berührt. Das Verbot kann daher ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen und verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbotes um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ansuchte vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz 17 zu Paragraph 364, c; SZ 37/99; JBl 1976, 534; 5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76). Der Anmerkung des Verbotes käme sonst ohne jede gesetzliche Grundlage die Wirkung einer Rangordnungsanmerkung zu (Heller-Berger-Stix, Komm z EO4, 2748; 5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot nch Paragraph 382, Ziffer 6, EO kann den Willen des Antragsgegners nur hinsichtlich der seiner Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen binden (2 Ob 520/76). Selbst wenn man daher auch die Vorschrift des Paragraph 384, Absatz 3, EO, insbesondere der darin enthaltenen Worte "dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwillige Verfügung", nach der von der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf die Vorschriften des Grundbuchsrechtes über die Rangordnung (Paragraph 29, GBG) vertretenen Auffassung allenfalls dahin auslegen wollte vergleiche EvBl 1970/221), daß es nicht auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Anmerkung, sondern auf jenen des Einlangens des Sicherungsantrages beim Erstgericht ankäme, welches zugleich Grundbuchsgericht war, so wäre damit für sie nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall stammt nämlich der verbücherungsfähige Kaufvertrag, aufgrund dessen das Eigentumsrecht der Gertrude W*** noch vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes über den Sicherungsantrag eingetragen wurde, vom 27.Februar 1987. Deren Eigentumseinverleibung ist daher auch in diesem Fall wirksam und könnte durch die Anmerkung des Veräußerungsverbotes im Range 7. August 1987 nicht berührt werden.
Nach den für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung maßgeblichen Verhältnissen am Tag der erstgerichtlichen Beschlußfassung (SZ 44/27) war somit der Mann nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf. Die beantragte Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 382 Z 6 EO und deren Anmerkung gemäß § 384 Abs 2 EO kamen sohin wegen des Grundbuchsstandes zur Zeit der Beschlußfassung durch das Erstgericht keinesfalls mehr in Betracht (SZ 43/119). Die von der Frau zur Sicherung ihres im nachehelichen Aufteilungsverfahren erst zu stellenden Anspruches beantragte einstweilige Verfügung kann nämlich insoweit im Hinblick darauf, daß der Mann nicht mehr Hälfteeigentümer der Liegenschaft ist, durch die Entscheidung im künftigen Aufteilungsverfahren auch nicht mehr gerechtfertigt werden. Die noch in Rede stehende Sicherungsmaßnahme konnte daher, als gegen den Mann von vornherein zwecklos, nicht mehr erlassen werden (vgl Heller-Berger-Stix, aaO, 2694; EvBl 1983/40; 4 Ob 527/88).Nach den für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung maßgeblichen Verhältnissen am Tag der erstgerichtlichen Beschlußfassung (SZ 44/27) war somit der Mann nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf. Die beantragte Sicherungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 6, EO und deren Anmerkung gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO kamen sohin wegen des Grundbuchsstandes zur Zeit der Beschlußfassung durch das Erstgericht keinesfalls mehr in Betracht (SZ 43/119). Die von der Frau zur Sicherung ihres im nachehelichen Aufteilungsverfahren erst zu stellenden Anspruches beantragte einstweilige Verfügung kann nämlich insoweit im Hinblick darauf, daß der Mann nicht mehr Hälfteeigentümer der Liegenschaft ist, durch die Entscheidung im künftigen Aufteilungsverfahren auch nicht mehr gerechtfertigt werden. Die noch in Rede stehende Sicherungsmaßnahme konnte daher, als gegen den Mann von vornherein zwecklos, nicht mehr erlassen werden vergleiche Heller-Berger-Stix, aaO, 2694; EvBl 1983/40; 4 Ob 527/88).
Dem Revisionsrekurs der Frau mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Gegenstand des global mit 120.000 S bewerteten Sicherungsantrages der Frau waren insgesamt drei verschiedene Sicherungsmittel, von denen nur mehr eines den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet. Die Kosten des Mannes waren daher auf der Bemessungsgrundlage von 40.000 S zu bestimmen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Gegenstand des global mit 120.000 S bewerteten Sicherungsantrages der Frau waren insgesamt drei verschiedene Sicherungsmittel, von denen nur mehr eines den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet. Die Kosten des Mannes waren daher auf der Bemessungsgrundlage von 40.000 S zu bestimmen.