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Entscheidung 6 Ob 569/88×

Entscheidung 6 Ob 569/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob569/88 (6Ob570/88)

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei sowie des Gegners der gefährdeten Partei Erich S***, Tischlermeister, 2225 Zistersdorf, Umfahrungsstraße 17, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende sowie gefährdete Partei Vojislava S***, Angestellte, 2225 Zistersdorf, Hanggasse 24, vertreten durch Dipl.Dolm. Dr. Herbert Scheiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren: 120.000 S), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 2.Februar 1988, GZ 5 R 304/87-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 25.August 1987, GZ C 49/87-8, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehewohnung der Streitteile befand sich in dem auf der Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf errichteten Haus in Zistersdorf, Hanggasse 24. Nachdem der Mann die Ehewohnung bereits im Jahre 1984 verlassen hatte, wird sie seither von der Frau allein bewohnt. Diese verfügt derzeit über keine andere Wohnmöglichkeit.

Im Zuge des über Klage des Mannes und Widerklage der Frau zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Ehescheidungsverfahrens stellte die Frau mit dem am 7.August 1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher unter anderem - soweit für die vorliegende Rechtsmittelentscheidung noch von Bedeutung - dem Manne auch die Veräußerung und Belastung der Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf verboten und dieses Verbot im Grundbuch angemerkt werden möge. Sie begründete dies damit, daß der Mann beabsichtige, die Liegenschaft an seine Schwester zu verkaufen und der gefährdeten Partei bereits angekündigt habe, sie werde von Gertrude W*** delogiert werden, wenn sie die Ehewohnung nicht gutwillig verlasse. Es bestehe daher die Gefahr, daß ihre im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, EheG geltend zu machenden Ansprüche auf die Ehewohnung und auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung vereitelt würden.

Der Mann sprach sich in seiner Äußerung gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Er behauptete, die Liegenschaft sei bereits verkauft worden. Im übrigen falle sie nicht unter das eheliche Gebrauchsvermögen, weil das darauf befindliche Haus mit zur Gänze aus dem von ihm betriebenen Möbelgeschäft stammenden Mitteln errichtet worden sei.

Die Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf ist vom Mann bereits mit dem in verbücherungsfähiger Form am 27.Februar 1987 abgeschlossenen Kaufvertrag (ON 5) an Gertrude W*** verkauft worden. Deren Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes langte am 18.August 1987 beim Erstgericht als Grundbuchsgericht ein und wurde bewilligt. Das Eigentumsrecht der Gertrude W*** ob der genannten Liegenschaft wurde noch vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung über den Sicherungsantrag der Frau einverleibt.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung in Form eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes und ordnete dessen Anmerkung ob der Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf an. Es nahm insoweit den eingangs dargestellten Sachverhalt als bescheinigt an. In rechtlicher Hinsicht bejahte es eine Gefährdung des im nachehelichen Aufteilungsverfahren geltend zu machenden Auseinandersetzungsanspruches der Frau in bezug auf die Ehewohnung, weil diese gegenüber der neuen Grundeigentümerin die Wohnung titellos benütze und sich der Mann der Käuferin gegenüber im Kaufvertrag auch zur Lastenfreistellung der Liegenschaft verpflichtet habe.

Zwischenzeitig wurde die Ehe der Streitteile mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Erstgerichtes vom 9. September 1987, C 49/87-10, aus dem Verschulden des Mannes geschieden.

Das Rekursgericht änderte teilweise ab, indem es das erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot zwar als solches gemäß Paragraph 382, Ziffer 5, EO aufrecht erhielt, dessen vom Erstgericht angeordnete Anmerkung ob der Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf aber ersatzlos aufhob. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes "15.000 S und 300.000 S" übersteige. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, ein richterliches Veräußerungsverbot könne stets nur die Rechtswirksamkeit von nachfolgenden Veräußerungsgeschäften des Antragsgegners bewirken. Es könne ihm damit aber keine rechtsgeschäftliche Verfügung verboten werden, die er schon vorher getroffen habe. Im vorliegenden Fall habe der Mann die Liegenschaft bereits längst verkauft gehabt und die Käuferin habe aufgrund dieses Kaufvertrages noch vor Erlassung der einstweiligen Verfügung das Eigentumsrecht an der Liegenschaft erworben. Der Kaufvertrag sei lange vor Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Wege der einstweiligen Verfügung abgeschlossen worden, weshalb diese auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin keinesfalls hätte verhindern können. Es komme daher gar nicht mehr darauf an, ob der Grundbuchsplombe des Sicherungsantrages tatsächlich eine Wirkung entsprechend einer "Anmerkung der Rangordnung" zukomme. Da der Mann zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, komme das Sicherungsmittel des Paragraph 382, Ziffer 6, EO nicht mehr in Betracht, wohl aber jenes nach Paragraph 382, Ziffer 5, EO, welches aber nicht im Grundbuch anzumerken sei.

Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Frau mit dem Antrag auf volle Wiederherstellung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung.

Der Mann stellt den Antrag, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Sicherungsantrag in dem hier noch in Rede stehenden Umfang betraf die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren. Insoweit handelt es sich daher um eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO, für die als Sicherungsmittel auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO in Betracht kommen kann (MietSlg 36.912 = EFSlg 46.887). Das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und den nach diesem Gesetz anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (MietSlg 38.866; EFSlg 49.638 ua).

Das Rekursgericht hat im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelwerberin zutreffend dargetan, daß die von Amts wegen vorzunehmende (Paragraph 384, Absatz 2, EO) Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 384, Absatz 3, EO spätere grundbücherliche Eintragungen von Verfügungen, die vor Erlassung des Verbotes vorgenommen wurden, nicht berührt. Das Verbot kann daher ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen und verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbotes um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ansuchte vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz 17 zu Paragraph 364, c; SZ 37/99; JBl 1976, 534; 5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76). Der Anmerkung des Verbotes käme sonst ohne jede gesetzliche Grundlage die Wirkung einer Rangordnungsanmerkung zu (Heller-Berger-Stix, Komm z EO4, 2748; 5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot nch Paragraph 382, Ziffer 6, EO kann den Willen des Antragsgegners nur hinsichtlich der seiner Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen binden (2 Ob 520/76). Selbst wenn man daher auch die Vorschrift des Paragraph 384, Absatz 3, EO, insbesondere der darin enthaltenen Worte "dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwillige Verfügung", nach der von der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf die Vorschriften des Grundbuchsrechtes über die Rangordnung (Paragraph 29, GBG) vertretenen Auffassung allenfalls dahin auslegen wollte vergleiche EvBl 1970/221), daß es nicht auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Anmerkung, sondern auf jenen des Einlangens des Sicherungsantrages beim Erstgericht ankäme, welches zugleich Grundbuchsgericht war, so wäre damit für sie nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall stammt nämlich der verbücherungsfähige Kaufvertrag, aufgrund dessen das Eigentumsrecht der Gertrude W*** noch vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes über den Sicherungsantrag eingetragen wurde, vom 27.Februar 1987. Deren Eigentumseinverleibung ist daher auch in diesem Fall wirksam und könnte durch die Anmerkung des Veräußerungsverbotes im Range 7. August 1987 nicht berührt werden.

Nach den für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung maßgeblichen Verhältnissen am Tag der erstgerichtlichen Beschlußfassung (SZ 44/27) war somit der Mann nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ 4264 KG Zistersdorf. Die beantragte Sicherungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 6, EO und deren Anmerkung gemäß Paragraph 384, Absatz 2, EO kamen sohin wegen des Grundbuchsstandes zur Zeit der Beschlußfassung durch das Erstgericht keinesfalls mehr in Betracht (SZ 43/119). Die von der Frau zur Sicherung ihres im nachehelichen Aufteilungsverfahren erst zu stellenden Anspruches beantragte einstweilige Verfügung kann nämlich insoweit im Hinblick darauf, daß der Mann nicht mehr Hälfteeigentümer der Liegenschaft ist, durch die Entscheidung im künftigen Aufteilungsverfahren auch nicht mehr gerechtfertigt werden. Die noch in Rede stehende Sicherungsmaßnahme konnte daher, als gegen den Mann von vornherein zwecklos, nicht mehr erlassen werden vergleiche Heller-Berger-Stix, aaO, 2694; EvBl 1983/40; 4 Ob 527/88).

Dem Revisionsrekurs der Frau mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Gegenstand des global mit 120.000 S bewerteten Sicherungsantrages der Frau waren insgesamt drei verschiedene Sicherungsmittel, von denen nur mehr eines den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet. Die Kosten des Mannes waren daher auf der Bemessungsgrundlage von 40.000 S zu bestimmen.

Anmerkung

E14453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00569.88.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19880519_OGH0002_0060OB00569_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005034 Rechtssatz 04.09.1957Zivilrecht
Eine von vorherein zwecklose einstweilige Verfügung ist nicht zu bewilligen, weil wie jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedarf (betrifft: Veräußerungsverbot und Belastungsverbot).
RS0005129 Rechtssatz 28.11.1923Zivilrecht
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot des § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich seiner Anmerkung zeitlich nachfolgender Verfügungen, für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB.
RS0005134 Rechtssatz 08.12.1950Zivilrecht
Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; die einstweilige Verfügung wirkt somit nicht gegen denjenigen, zu dessen Gun …
RS0005143 Rechtssatz 01.07.1970Zivilrecht
Das Sicherungsmittel des Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes nach § 382 Z 6 EO kann nicht mehr erlassen werden, wenn das Eigentumsrecht des weiteren Käufers (Doppelkäufers) der Liegenschaft bereits grundbücherlich einverleibt wurde.
RS0005148 Rechtssatz 21.04.1937Zivilrecht
Ein Veräußerungsverbot hindert nicht die Einverleibung eines Rechtes im Range einer dem Veräußerungsverbot vorgehenden bücherlichen Rangordnungsanmerkung.
RS0005174 Rechtssatz 12.09.1959Zivilrecht
Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruches auf Erfüllung eines Liegenschaftskaufvertrages durch Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf dieser Liegenschaft, obwohl sie bereits einem Dritten (vom Auftragsgegner …
RS0006065 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung von EV nach § 382 Z 8 lit c EO richtet sich nach den Bestimmungen der EO.
RS0006075 Rechtssatz 02.05.1984Zivilrecht
Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO sein; als Sicherungsmaßnahme kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot in Betracht kommen.