Vorauszuschicken ist, daß der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, daß die sowohl der Antragstellerin als auch der Revisionsrekurswerberin verkaufte Liegenschaft im Zeitpunkt des zweiten Veräußerungsgeschäftes (an die mit der Verbücherung ihres Eigentumsrechtes zuvorgekommene Antragstellerin) streitverfangen war. Auch von einem Exekutionstitel des Ersterwerbers gegen den Veräußerer, der letzteren zur Übereignung der Liegenschaft verpflichtet, ist keine Rede. Gerade daran wurden aber in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.1.1994, 5 Ob 16/94, im Hinblick auf § 234 ZPO und § 9 EO rechtliche Konsequenzen geknüpft, die die Revisionswerberin wegen des anders gelagerten Sachverhaltes keinesfalls für sich in Anspruch nehmen kann. Ob die der genannten Entscheidung zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen angesichts der massiven Kritik der Lehre (Welser, Posterior tempore, potior iure, NZ 1994, 73; Wilhelm, Kauf bricht Grundbuch, ecolecx 1994, 305; Hoyer, Gilt § 440 ABGB noch? Oder: Was leistet das Grundbuchsverfahren für das materielle Recht, JBl 1994, 645; Rechberger-Oberhammer, § 234 ZPO - einfach kompliziert, ecolex 1994, 456) und ihrem Verständnis des § 234 ZPO insgesamt zu revidieren sein werden, ist hier nicht abschließend zu entscheiden; es sind nur jene Punkte zu behandeln (und wie sich zeigen wird: zurechtzurücken), die den Anlaßfall unmittelbar berühren.Vorauszuschicken ist, daß der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, daß die sowohl der Antragstellerin als auch der Revisionsrekurswerberin verkaufte Liegenschaft im Zeitpunkt des zweiten Veräußerungsgeschäftes (an die mit der Verbücherung ihres Eigentumsrechtes zuvorgekommene Antragstellerin) streitverfangen war. Auch von einem Exekutionstitel des Ersterwerbers gegen den Veräußerer, der letzteren zur Übereignung der Liegenschaft verpflichtet, ist keine Rede. Gerade daran wurden aber in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.1.1994, 5 Ob 16/94, im Hinblick auf Paragraph 234, ZPO und Paragraph 9, EO rechtliche Konsequenzen geknüpft, die die Revisionswerberin wegen des anders gelagerten Sachverhaltes keinesfalls für sich in Anspruch nehmen kann. Ob die der genannten Entscheidung zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen angesichts der massiven Kritik der Lehre (Welser, Posterior tempore, potior iure, NZ 1994, 73; Wilhelm, Kauf bricht Grundbuch, ecolecx 1994, 305; Hoyer, Gilt Paragraph 440, ABGB noch? Oder: Was leistet das Grundbuchsverfahren für das materielle Recht, JBl 1994, 645; Rechberger-Oberhammer, Paragraph 234, ZPO - einfach kompliziert, ecolex 1994, 456) und ihrem Verständnis des Paragraph 234, ZPO insgesamt zu revidieren sein werden, ist hier nicht abschließend zu entscheiden; es sind nur jene Punkte zu behandeln (und wie sich zeigen wird: zurechtzurücken), die den Anlaßfall unmittelbar berühren.
Richtig weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß aus der Entscheidung 5 Ob 16/94 herausgelesen werden könnte, es spiele für den Rechtserwerb des zuvorkommenden Verbücherungswerbers bei der Doppelveräußerung einer Liegenschaft keine Rolle, ob er auf Grund eines in seinen Händen befindlichen Rangordnungsbeschlusses einen Rang für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes in Anspruch nehmen kann, der vor dem Rang eines bereits angemerkten einstweiligen Veräußerungsverbotes liegt. Herrschende Lehre und Rechtsprechung vertreten jedoch dazu übereinstimmend den Standpunkt, daß ein Veräußerungsverbot in keinem Fall die Einverleibung eines Rechtes im Range einer dem Veräußerungsverbot vorgehenden bücherlichen Rangordnungsanmerkung hindert (JBl 1962, 50 ua), ohne daß es auf den Zeitpunkt des zu verbüchernden Rechtsgeschäftes ankäme (SZ 19/141; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 2750; Hoyer in NZ 1994, 291). Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird nämlich durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; letzteres wirkt nicht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt ist (SZ 23/370; SZ 24/151; JBl 1962, 501 ua). Diese gefestigte Judikatur sollte durch die auf andere Rechtsfragen konzentrierte Entscheidung 5 Ob 16/94 nicht in Frage gestellt werden; es blieb offensichtlich aus einem Versehen unbeachtet, daß der im Grundbuch eingetragene Zweiterwerber der Liegenschaft schon auf Grund seines besseren Rangs über eine im Grundbuchsverfahren unumstößlichen Rechtsposition verfügte, sodaß Erwägungen darüber, ob eine Anmerkung der Rangordnung den im Zeitpunkt dieser Anmerkung (noch) bestehenden guten Glauben konservieren kann (vgl König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 91 und 94), gar nicht anzustellen gewesen wären. Soweit der Entscheidung 5 Ob 16/94 implicite Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird dieser Rechtsstandpunkt nicht aufrechterhalten; er vermag den Antrag der Revisionsrekurswerberin, die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin rückgängig zu machen, nicht zu begründen.Richtig weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß aus der Entscheidung 5 Ob 16/94 herausgelesen werden könnte, es spiele für den Rechtserwerb des zuvorkommenden Verbücherungswerbers bei der Doppelveräußerung einer Liegenschaft keine Rolle, ob er auf Grund eines in seinen Händen befindlichen Rangordnungsbeschlusses einen Rang für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes in Anspruch nehmen kann, der vor dem Rang eines bereits angemerkten einstweiligen Veräußerungsverbotes liegt. Herrschende Lehre und Rechtsprechung vertreten jedoch dazu übereinstimmend den Standpunkt, daß ein Veräußerungsverbot in keinem Fall die Einverleibung eines Rechtes im Range einer dem Veräußerungsverbot vorgehenden bücherlichen Rangordnungsanmerkung hindert (JBl 1962, 50 ua), ohne daß es auf den Zeitpunkt des zu verbüchernden Rechtsgeschäftes ankäme (SZ 19/141; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, 2750; Hoyer in NZ 1994, 291). Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird nämlich durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; letzteres wirkt nicht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt ist (SZ 23/370; SZ 24/151; JBl 1962, 501 ua). Diese gefestigte Judikatur sollte durch die auf andere Rechtsfragen konzentrierte Entscheidung 5 Ob 16/94 nicht in Frage gestellt werden; es blieb offensichtlich aus einem Versehen unbeachtet, daß der im Grundbuch eingetragene Zweiterwerber der Liegenschaft schon auf Grund seines besseren Rangs über eine im Grundbuchsverfahren unumstößlichen Rechtsposition verfügte, sodaß Erwägungen darüber, ob eine Anmerkung der Rangordnung den im Zeitpunkt dieser Anmerkung (noch) bestehenden guten Glauben konservieren kann vergleiche König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 91 und 94), gar nicht anzustellen gewesen wären. Soweit der Entscheidung 5 Ob 16/94 implicite Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird dieser Rechtsstandpunkt nicht aufrechterhalten; er vermag den Antrag der Revisionsrekurswerberin, die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin rückgängig zu machen, nicht zu begründen.
Auch die in der Entscheidung 5 Ob 16/94 (wenn auch nur obiter) zum Ausdruck gebrachte, von der Revisionsrekurswerberin gegen die Löschung des einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes vorgetragene Rechtsmeinung, eine derartige Anmerkung habe bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das sie erlassende Gericht im Grundbuch zu bleiben, kann nicht aufrechterhalten werden. Diese Rechtsauffassung entspricht zwar - ohne das vorhin erörterte Rangproblem zu beachten - der Judikatur des erkennenden Senates (NZ 1965, 12; vgl auch RPflSlgG 2407), wurde jedoch von Hoyer bereits in NZ 1994, 291 (in einer Anmerkung zur Entscheidung 5 Ob 12/94) als überprüfungsbedürftig bezeichnet und nunmehr vom selben Autor (Gilt § 440 ABGB noch? Oder: Was leistet das Grundbuchsverfahren für das materielle Recht, JBl 1994, 646) überzeugend zurechtgerückt. Demnach bleibt die einstweilige Verfügung zwar aufrecht, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt); richtet sich jedoch das einstweilige Veräußerungsverbot zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaftseigentümer (sondern ausschließlich gegen dessen Vormann), steht der den Grundbuchstand berichtigenden Löschung der Verbotsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG nichts im Wege. Auch in diesem Punkt fehlt somit der Revisionsrekurswerberin ein Argument für die Stattgebung ihres Abänderungsbegehrens.Auch die in der Entscheidung 5 Ob 16/94 (wenn auch nur obiter) zum Ausdruck gebrachte, von der Revisionsrekurswerberin gegen die Löschung des einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes vorgetragene Rechtsmeinung, eine derartige Anmerkung habe bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das sie erlassende Gericht im Grundbuch zu bleiben, kann nicht aufrechterhalten werden. Diese Rechtsauffassung entspricht zwar - ohne das vorhin erörterte Rangproblem zu beachten - der Judikatur des erkennenden Senates (NZ 1965, 12; vergleiche auch RPflSlgG 2407), wurde jedoch von Hoyer bereits in NZ 1994, 291 (in einer Anmerkung zur Entscheidung 5 Ob 12/94) als überprüfungsbedürftig bezeichnet und nunmehr vom selben Autor (Gilt Paragraph 440, ABGB noch? Oder: Was leistet das Grundbuchsverfahren für das materielle Recht, JBl 1994, 646) überzeugend zurechtgerückt. Demnach bleibt die einstweilige Verfügung zwar aufrecht, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt); richtet sich jedoch das einstweilige Veräußerungsverbot zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaftseigentümer (sondern ausschließlich gegen dessen Vormann), steht der den Grundbuchstand berichtigenden Löschung der Verbotsanmerkung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG nichts im Wege. Auch in diesem Punkt fehlt somit der Revisionsrekurswerberin ein Argument für die Stattgebung ihres Abänderungsbegehrens.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.