Rechtssatz RS0062313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062313
Entscheidungsdatum
28.08.2007
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung bleibt zwar aufrecht, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt); richtet sich jedoch das einstweilige Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaftseigentümer (sondern ausschließlich gegen dessen Vormann), steht der den Grundbuchstand berichtigenden Löschung der Verbotsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG nichts im Wege. Die in 5 Ob 16/94 zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, eine derartige Anmerkung habe bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das sie erlassende Gericht im Grundbuch zu bleiben, kann nicht aufrechterhalten werden.Eine einstweilige Verfügung bleibt zwar aufrecht, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt); richtet sich jedoch das einstweilige Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaftseigentümer (sondern ausschließlich gegen dessen Vormann), steht der den Grundbuchstand berichtigenden Löschung der Verbotsanmerkung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG nichts im Wege. Die in 5 Ob 16/94 zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, eine derartige Anmerkung habe bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das sie erlassende Gericht im Grundbuch zu bleiben, kann nicht aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 102/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 102/95
- 5 Ob 177/01t
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 177/01t
Auch
- 3 Ob 259/01m
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 259/01m
Auch; Beisatz: Auch dem Übernehmer im Zwangsversteigerungsverfahren kann die Löschung der Anmerkung eines gerichtlichen Veräußerungsverbots, Belastungsverbotsund Verpfändungsverbots auf der Grundlage des § 131 in Verbindung mit § 133 GBG nicht verwehrt werden. (T1)
- 5 Ob 100/07b
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 100/07b
Beisatz: Diese Entscheidungen beziehen sich aber auf die Rechtslage vor der EO-Novelle 2000, somit auf Veräußerungs- und Belastungsverbote nach §382 Abs1 Z6 EO, also Ansprüche, die sich auf Liegenschaften oder Rechte, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, beziehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062313
Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00102_9500000_001