Begründung:
Unter Vorlage einer Kaufvereinbarung vom 1. 8. 2000, eines Kaufvertrags vom 6. 11. 2000 sowie weiterer hier nicht interessierender Urkunden begehrte der Antragsteller am 14. 2. 2001 beim Erst- als Grundbuchsgericht die Eintragung seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ ***** sowie die Löschung des unter C-LNR 2 angemerkten richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots. Dieses Verbot war mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Feldkirch am 1. 12. 2000 im Verfahren 5 Cg 266/00y gegen die Verkäuferin erlassen und am 5. 12. 2000 im Grundbuch angemerkt worden.
Das Erstgericht bewilligte zwar die Einverleibung des Eigentumsrechts des Antragstellers, wies jedoch seinen Antrag auf Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ab, weil es hiezu einer Beschlussfassung durch das zuständige Gericht bedürfe (NZ 1965, 12).
Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht gab auch seinem Löschungsbegehren statt. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 ZPO - wie hier - die Rechte eines Dritten unberührt lässt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor der Verbotsanmerkung zugrunde liegt (SZ 67/226; 1 Ob 293/99s; RIS-Justiz RS0005091). Insofern sei der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuches beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung (EvBl 1989/95; EFSlg 58.038; 1 Ob 293/99s), weil die Frage nach dem Vorrang eines Verbots gemäß § 382 Z 6 EO im Verhältnis zu einem Rechtsgeschäft des Gegners in verbücherungsfähiger Form nach dem Zeitpunkt der Verbotsanmerkung zu beantworten sei (SZ 67/226; 1 Ob 293/99s; RIS-Justiz RS0005091). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot könne also ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen und hindere nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbots um die Einverleibung seines Eigentumsrechts angesucht hat (1 Ob 293/99f; RIS-Justiz RS0005091). Richte sich das einstweilige Veräußerungsverbot - wie hier - zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaftseigentümer, sondern ausschließlich gegen dessen Vormann, steht der den Grundbuchsstand berichtigenden Löschung der Verbotsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG nichts im Weg, auch wenn die einstweilige Verfügung, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt) aufrecht bleibt (5 Ob 125/95).Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht gab auch seinem Löschungsbegehren statt. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 6, ZPO - wie hier - die Rechte eines Dritten unberührt lässt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor der Verbotsanmerkung zugrunde liegt (SZ 67/226; 1 Ob 293/99s; RIS-Justiz RS0005091). Insofern sei der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuches beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung (EvBl 1989/95; EFSlg 58.038; 1 Ob 293/99s), weil die Frage nach dem Vorrang eines Verbots gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO im Verhältnis zu einem Rechtsgeschäft des Gegners in verbücherungsfähiger Form nach dem Zeitpunkt der Verbotsanmerkung zu beantworten sei (SZ 67/226; 1 Ob 293/99s; RIS-Justiz RS0005091). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot könne also ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen und hindere nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbots um die Einverleibung seines Eigentumsrechts angesucht hat (1 Ob 293/99f; RIS-Justiz RS0005091). Richte sich das einstweilige Veräußerungsverbot - wie hier - zufolge einer unbedingt rechtswirksamen Übereignung der verbotsbetroffenen Liegenschaft nicht mehr gegen den Liegenschaftseigentümer, sondern ausschließlich gegen dessen Vormann, steht der den Grundbuchsstand berichtigenden Löschung der Verbotsanmerkung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG nichts im Weg, auch wenn die einstweilige Verfügung, solange sie nicht vom erlassenden Gericht aufgehoben wird (oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt) aufrecht bleibt (5 Ob 125/95).
Im hier zu beurteilenden Fall habe sich das Veräußerungsverbot gegen die Verkäuferin (Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei im Verfahren 5 Cg 226/00y des LG Feldkirch) gerichtet, die nicht mehr Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft sei. Der Antragsteller als jetziger Liegenschaftseigentümer sei davon nicht betroffen, weshalb ihm die beantragte berichtigende Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu bewilligen sei.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 260.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass der Oberste Gerichtshof zur Frage der Löschung der Anmerkung eines richterlichen Veräußerungsverbots auf Antrag des Erwerbers noch in 5 Ob 260/63, 5 Ob 59/93 und 5 Ob 16/94 eine andere Rechtsansicht vertreten habe; die in 5 Ob 102/95 vollzogene Judikaturwende sei noch nicht gefestigt.
Mit dem jetzt vorliegenden ordentlichen Revisionsrekurs strebt der Rechtsmittelwerber (die klagende und gefährdete Partei im Verfahren 5 Cg 266/00y des LG Feldkirch) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses an. Er beruft sich dabei auf jene schon vom Rekursgericht erwähnte Judikatur (NZ 1965, 12; NZ 1994, 141/298; JBl 1994, 691), welche die Löschung der Anmerkung eines richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ausnahmslos von der Aufhebung der einstweiligen Verfügung abhängig gemacht hatte. Im Übrigen mache auch die neue Judikatur die Löschung des angemerkten Veräußerungsverbot auf Antrag des neuen Eigentümers davon abhängig, dass das Veräußerungsgeschäft schon vor der grundbücherlichen Anmerkung des Verbots in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurde. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil am 5. 12. 2000 - dem Tag des Vollzugs der Anmerkung im Grundbuch - die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Feldkirch gefehlt hätten.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.