Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht in erster Linie geltend, daß das Eigentumsrecht des Zweitantragsgegners und der Drittantragsgegnerin erst nach der Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht einverleibt worden sei, weshalb dieses vorläufige Verbot - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes - gegen die Erstantragsgegnerin nicht habe ins Leere gehen können; es habe durchaus noch die Möglichkeit bestanden, daß die beiden Erwerber ihren Verbücherungsantrag zurückziehen; damit wäre die Erstantragsgegnerin neuerlich in die Lage versetzt worden, über ihre Liegenschaftsanteile zum Nachteil des Antragstellers zu verfügen. Dem kann nicht gefolgt werden:
Die von Amts wegen vorzunehmende (§ 384 Abs 2 EO) Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach § 382 Z 6 EO berührt schon im Hinblick auf § 384 Abs 3 EO spätere grundbücherliche Eintragungen von Verfügungen, die vor der Erlassung des Verbotes vorgenommen wurden, nicht. Das Verbot kann daher ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen; es verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbotes um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes angesucht hat (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 364 c; SZ 37/99; JBl. 1976, 534; 5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76;Die von Amts wegen vorzunehmende (Paragraph 384, Absatz 2, EO) Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO berührt schon im Hinblick auf Paragraph 384, Absatz 3, EO spätere grundbücherliche Eintragungen von Verfügungen, die vor der Erlassung des Verbotes vorgenommen wurden, nicht. Das Verbot kann daher ein vor seiner Anmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft gegenüber dem Erwerber nicht unwirksam machen; es verhindert auch nicht dessen Durchführung, selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbotes um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes angesucht hat (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 364, c; SZ 37/99; JBl. 1976, 534; 5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76;
6 Ob 569, 570/88). Der Anmerkung des Verbotes käme sonst ohne jede gesetzliche Grundlage die Wirkung einer Rangordnungsanmerkung zu (Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4, 2748;
5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76; 6 Ob 569, 570/88). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO kann den Willen des Antragsgegners nur hinsichtlich der seiner Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen binden (2 Ob 520/76; 6 Ob 569, 570/88). Selbst wenn man daher die Vorschrift des § 387 Abs 3 EO und insbesondere die darin enthaltenen Worte "dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwillige Verfügung" im Hinblick auf die Vorschriften des Grundbuchsrechtes über die Rangordnung (§ 29 GBG) allenfalls dahin auslegen wollte (vgl. EvBl 1970/221), daß es nicht auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Anmerkung, sondern auf den des Einlangens des Sicherungsantrages beim Erstgericht ankäme, welches zugleich Grundbuchsgericht war, wäre damit für den Antragsteller nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall stammt nämlich der verbücherungsfähige Schenkungsvertrag, auf Grund dessen das Eigentumsrecht des Zweitantragsgegners und der Drittantragsgegnerin einverleibt wurde, vom 10. Juni 1987; deren Eigentumseinverleibung ist daher auch in diesem Fall wirksam und könnte durch die Anmerkung des Veräußerungsverbotes im Range 23. Dezember 1987 nicht berührt werden. Schließlich haben die Antragsgegner die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 31. Dezember 1987 nur mit Widerspruch bekämpft; die Entscheidung über diesen Widerspruch erging aber erst am 8. März 1988. Die nach den Behauptungen des Revisionswerbers am 8. Jänner 1988 bewilligte Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitantragsgegners und der Drittantragsgegnerin erfolgte daher schon vor dem - im vorliegenden Revisionsrekursverfahren - maßgeblichen Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung. Auch deshalb ist die beantragte Sicherungsmaßnahme als nicht mehr zielführend zu beurteilen (SZ 43/119).5 Ob 2/76; 2 Ob 520/76; 6 Ob 569, 570/88). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO kann den Willen des Antragsgegners nur hinsichtlich der seiner Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen binden (2 Ob 520/76; 6 Ob 569, 570/88). Selbst wenn man daher die Vorschrift des Paragraph 387, Absatz 3, EO und insbesondere die darin enthaltenen Worte "dem Verbot zuwider vorgenommenen freiwillige Verfügung" im Hinblick auf die Vorschriften des Grundbuchsrechtes über die Rangordnung (Paragraph 29, GBG) allenfalls dahin auslegen wollte vergleiche EvBl 1970/221), daß es nicht auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Anmerkung, sondern auf den des Einlangens des Sicherungsantrages beim Erstgericht ankäme, welches zugleich Grundbuchsgericht war, wäre damit für den Antragsteller nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall stammt nämlich der verbücherungsfähige Schenkungsvertrag, auf Grund dessen das Eigentumsrecht des Zweitantragsgegners und der Drittantragsgegnerin einverleibt wurde, vom 10. Juni 1987; deren Eigentumseinverleibung ist daher auch in diesem Fall wirksam und könnte durch die Anmerkung des Veräußerungsverbotes im Range 23. Dezember 1987 nicht berührt werden. Schließlich haben die Antragsgegner die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes vom 31. Dezember 1987 nur mit Widerspruch bekämpft; die Entscheidung über diesen Widerspruch erging aber erst am 8. März 1988. Die nach den Behauptungen des Revisionswerbers am 8. Jänner 1988 bewilligte Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitantragsgegners und der Drittantragsgegnerin erfolgte daher schon vor dem - im vorliegenden Revisionsrekursverfahren - maßgeblichen Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung. Auch deshalb ist die beantragte Sicherungsmaßnahme als nicht mehr zielführend zu beurteilen (SZ 43/119).
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die einstweilige Verfügung gegen die Erstbeklagte ins Leere ginge, weshalb sie nicht bewilligt werden könne (EvBl 1983/40), trifft daher zu. Der gegen die Erstantragsgegnerin gerichtete Sicherungsantrag ist aber auch insoweit nicht zielführend, als er sich - mangels Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle - auch auf Sicherungsmittel im Sinne des § 382 Z 5 EO erstreckt und somit auch auf ein nicht verbücherungsfähiges, rein obligatorisches gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot gerichtet ist. Der erkennende Senat folgt hier - entgegen SZ 43/119 - der Auffassung, daß auch ein solches Verbot dann inhaltsleer ist, wenn die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft an einen Dritten bereits erfolgt ist (Heller-Berger-Stix aaO 2749). Auf die - bloß abstrakte - Möglichkeit, daß der bücherliche Erwerber des Eigentumsrechtes dieses Recht an seinen Vormann wieder zurückübertragen könnte, kann im Sicherungsverfahren nicht Bedacht genommen werden.Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die einstweilige Verfügung gegen die Erstbeklagte ins Leere ginge, weshalb sie nicht bewilligt werden könne (EvBl 1983/40), trifft daher zu. Der gegen die Erstantragsgegnerin gerichtete Sicherungsantrag ist aber auch insoweit nicht zielführend, als er sich - mangels Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle - auch auf Sicherungsmittel im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 5, EO erstreckt und somit auch auf ein nicht verbücherungsfähiges, rein obligatorisches gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot gerichtet ist. Der erkennende Senat folgt hier - entgegen SZ 43/119 - der Auffassung, daß auch ein solches Verbot dann inhaltsleer ist, wenn die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft an einen Dritten bereits erfolgt ist (Heller-Berger-Stix aaO 2749). Auf die - bloß abstrakte - Möglichkeit, daß der bücherliche Erwerber des Eigentumsrechtes dieses Recht an seinen Vormann wieder zurückübertragen könnte, kann im Sicherungsverfahren nicht Bedacht genommen werden.
Der Sicherungsanspruch ist aber auch nicht, wie der Rechtsmittelwerber weiter meint, im Hinblick auf sein dingliches Vorkaufsrecht gerechtfertigt. Mangels abweichender Vereinbarung löst nur der Verkauf den Vorkaufsfall aus; bei einer Schenkung als "anderer Veräußerungsart" im Sinne des § 1078 ABGB kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden (Aicher in Rummel, aaO Rz 1 und 2 zu § 1078; ZBl. 1930/85; SZ 23/250; SZ 35/91). Den Vorkaufspflichtigen trifft auch nicht die Pflicht zur Erhaltung des Wertes der Sache (Aicher aaO Rz 10 zu § 1072).Der Sicherungsanspruch ist aber auch nicht, wie der Rechtsmittelwerber weiter meint, im Hinblick auf sein dingliches Vorkaufsrecht gerechtfertigt. Mangels abweichender Vereinbarung löst nur der Verkauf den Vorkaufsfall aus; bei einer Schenkung als "anderer Veräußerungsart" im Sinne des Paragraph 1078, ABGB kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden (Aicher in Rummel, aaO Rz 1 und 2 zu Paragraph 1078,; ZBl. 1930/85; SZ 23/250; SZ 35/91). Den Vorkaufspflichtigen trifft auch nicht die Pflicht zur Erhaltung des Wertes der Sache (Aicher aaO Rz 10 zu Paragraph 1072,).
Das Rekursgericht hat aber auch die Erlassung des vorläufigen Verbotes gegen den Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin mit Recht abgelehnt. Ob der Antragsteller den gegen diese Personen zu sichernden Anspruch im Sinne der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung (SZ 49/76; NZ 1985, 69) ausreichend behauptet und bescheinigt hat, muß dabei nicht beurteilt werden: Nach § 381 EO können zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen nur dann getroffen werden, wenn 1. zu besorgen ist, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, oder 2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert diese Gesetzesstelle die Bescheinigung einer konkreten Gefahr (SZ 42/135; EvBl 1974/153 uva). Daß der Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin als nunmehrige Eigentümer der Liegenschaftsanteile in der Lage sind, darüber zu verfügen, reicht zur Bescheinigung einer konkreten Gefahr nicht aus; eine solche Gefahr wird auch dadurch nicht bescheinigt, daß sie ihr Eigentumsrecht in Kenntnis entgegenstehender vertraglicher Rechte erworben haben, läßt doch auch dieser Umstand noch nicht den Schluß zu, daß sie die derart erlangten Liegenschaftsanteile alsbald veräußern oder belasten würden.Das Rekursgericht hat aber auch die Erlassung des vorläufigen Verbotes gegen den Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin mit Recht abgelehnt. Ob der Antragsteller den gegen diese Personen zu sichernden Anspruch im Sinne der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung (SZ 49/76; NZ 1985, 69) ausreichend behauptet und bescheinigt hat, muß dabei nicht beurteilt werden: Nach Paragraph 381, EO können zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen nur dann getroffen werden, wenn 1. zu besorgen ist, daß sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, oder 2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert diese Gesetzesstelle die Bescheinigung einer konkreten Gefahr (SZ 42/135; EvBl 1974/153 uva). Daß der Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin als nunmehrige Eigentümer der Liegenschaftsanteile in der Lage sind, darüber zu verfügen, reicht zur Bescheinigung einer konkreten Gefahr nicht aus; eine solche Gefahr wird auch dadurch nicht bescheinigt, daß sie ihr Eigentumsrecht in Kenntnis entgegenstehender vertraglicher Rechte erworben haben, läßt doch auch dieser Umstand noch nicht den Schluß zu, daß sie die derart erlangten Liegenschaftsanteile alsbald veräußern oder belasten würden.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.