Rechtssatz RS0125697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125697
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Rechtssatz
Durch die Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Legat auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt.Durch die Amtsbestätigung gemäß Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Legat auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 182/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 182/09i
- 1 Ob 50/15g
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 50/15g
Auch
- 5 Ob 199/22h
Entscheidungstext OGH 07.12.2022 5 Ob 199/22h
- 5 Ob 209/22d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.03.2023 5 Ob 209/22d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125697
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0050OB00182_09I0000_002