Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist die Erblasserin Gabriela (Viktoria Rosina) S*****(-E*****) als grundbücherliche Eigentümerin einverleibt.
Die Antragsteller begehrten aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 19. 7. 2007, 1 A 90/07h-7, sowie unter Vorlage der im Spruch näher bezeichneten Urkunden die Einverleibung ihres Eigentumsrechts je zur Hälfte sowie die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zu C-LNR 1a.
Der Einantwortungsbeschluss hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„1. Die Verlassenschaft nach Gabriela Viktoria Rosina S***** ... wird auf Grund des Gesetzes den unbedingt Erbantrittserklärten,
a) der erbl. Tochter Mag. Judith S***** ... zu einem Drittel,
b) dem erbl. Witwer Dipl. Ing. Klaus S***** ... zu einem Drittel,
c) dem erbl. Sohn Dr. Michael S***** ... zu einem Drittel
des Nachlasses eingeantwortet.
...
4. Im Erbteilungsübereinkommen vom 12. 7. 2007 haben die Parteien vereinbart, dass nachstehende Grundbuchseintragung vorgenommen werden kann
(es folgt die Wiedergabe des Grundbuchsstands der EZ ***** GB *****
die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je einer Hälfte für
S***** Judith Mag.
...
S***** Michael Dr.
...
Es wird festgestellt, dass die eingetragenen Erben zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen."
Das Erstgericht bewilligte die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zu C-LNR 1a und wies das Mehrbegehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragsteller je zur Hälfte mit der wesentlichen Begründung ab, dass für die Bewilligung die Vorlage des Erbteilungsübereinkommens erforderlich gewesen wäre.
Das Rekursgericht gab dem gegen den abweislichen Teil der Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Gemäß § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG sei nunmehr gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein werde, in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen. Dabei sei anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet werde, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählten. Bei jenen Verbücherungsklauseln, die noch während der Geltung des Außerstreitgesetzes aF in die Einantwortungsurkunde aufgenommen worden waren, habe es sich nach einhelliger Rechtsprechung um eine nach § 174 AußStrG aF gar nicht vorgeschriebene, bloße Ankündigung dessen gehandelt, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein werde. Ihr wurde für grundbuchsrechtliche Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zugemessen (5 Ob 215/07i mwN). Die nunmehrige Bestimmung des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG solle nach den ErläutRV die bisherige, in ihrem normativen Charakter äußerst umstrittene Verbücherungsanordnung ersetzen. Der Gesetzgeber habe ferner eine einheitliche Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts für die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse betreffend Erben und insbesondere Vermächtnisnehmer begründen wollen. Entsprechend diesem Ansinnen habe nun der Gesetzgeber ausdrücklich in § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG geregelt, was betreffend den Grundbuchskörper in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen sei. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass lediglich der Grundbuchskörper selbst, betreffend den Eintragungen aufgrund der Einantwortung erforderlich sein werden, zu erwähnen sei. Der Sinn dieser Bestimmung sei offensichtlich, die Erben, die nach der Intention des Gesetzgebers die Verbücherung selbst beantragen sollen (§ 182 Abs 2 AußStrG), in dem die Verlassenschaftsabhandlung beendenden Beschluss deutlich auf die noch vorzunehmenden Schritte hinzuweisen. Das Abhandlungsgericht hätte demnach im Einantwortungsbeschluss nur den Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen (§ 178 Abs 1 Z 3 AußStrG) aufzunehmen gehabt und den Grundbuchskörper, hinsichtlich dessen Eintragungen vorzunehmen sind, anführen müssen. Der Hinweis, welche Grundbuchseintragungen im Erbteilungsübereinkommen vereinbart wurden, gehe jedenfalls über den Sinn der Bestimmung des § 178 AußStrG hinaus. Wenn auch öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt wird, hat das Erstgericht dennoch zu Recht die Einverleibung des Eigentums deshalb abgelehnt, weil das Erbteilungsübereinkommen nicht vorgelegt worden sei und somit das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet erscheine (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Keinesfalls ist dem Einantwortungsbeschluss nämlich zu entnehmen, dass das Erbteilungsübereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen worden sei. Wenn die Antragsteller darauf verweisen, die Erbteilung sei vor dem Gerichtskommissär vorgenommen worden, sei dies dem Grundbuchsantrag und den vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen und handle es sich dabei um eine unzulässige Neuerung (§ 122 Abs 2 GBG). Im Übrigen sei auch den Verbücherungsklauseln nach § 174 AußStrG aF trotz Rechtskraft der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Bedeutung zugemessen worden. Dies müsse jedenfalls auch für die neue Rechtslage gelten, die ausdrücklich nur einen Hinweis auf die betroffene Liegenschaft und keine Aufnahme einer Verbücherungsklausel vorsehe. Dass der Miterbe bei einer Erbteilung vor Einantwortung bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht erwerbe, habe zwar Auswirkungen auf die Verpflichtung, gemäß § 87 Abs 1 GBG Urkunden im Original beizulegen, ändere aber nichts an der Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts. Es sei nicht ersichtlich, warum die Vorlage einer Ausfertigung des Erbteilungsübereinkommens nicht möglich sein solle. Dem Rekurs sei daher der Erfolg zu versagen.Das Rekursgericht gab dem gegen den abweislichen Teil der Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Gemäß Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sei nunmehr gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein werde, in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen. Dabei sei anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet werde, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählten. Bei jenen Verbücherungsklauseln, die noch während der Geltung des Außerstreitgesetzes aF in die Einantwortungsurkunde aufgenommen worden waren, habe es sich nach einhelliger Rechtsprechung um eine nach Paragraph 174, AußStrG aF gar nicht vorgeschriebene, bloße Ankündigung dessen gehandelt, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein werde. Ihr wurde für grundbuchsrechtliche Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zugemessen (5 Ob 215/07i mwN). Die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG solle nach den ErläutRV die bisherige, in ihrem normativen Charakter äußerst umstrittene Verbücherungsanordnung ersetzen. Der Gesetzgeber habe ferner eine einheitliche Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts für die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse betreffend Erben und insbesondere Vermächtnisnehmer begründen wollen. Entsprechend diesem Ansinnen habe nun der Gesetzgeber ausdrücklich in Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG geregelt, was betreffend den Grundbuchskörper in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen sei. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass lediglich der Grundbuchskörper selbst, betreffend den Eintragungen aufgrund der Einantwortung erforderlich sein werden, zu erwähnen sei. Der Sinn dieser Bestimmung sei offensichtlich, die Erben, die nach der Intention des Gesetzgebers die Verbücherung selbst beantragen sollen (Paragraph 182, Absatz 2, AußStrG), in dem die Verlassenschaftsabhandlung beendenden Beschluss deutlich auf die noch vorzunehmenden Schritte hinzuweisen. Das Abhandlungsgericht hätte demnach im Einantwortungsbeschluss nur den Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG) aufzunehmen gehabt und den Grundbuchskörper, hinsichtlich dessen Eintragungen vorzunehmen sind, anführen müssen. Der Hinweis, welche Grundbuchseintragungen im Erbteilungsübereinkommen vereinbart wurden, gehe jedenfalls über den Sinn der Bestimmung des Paragraph 178, AußStrG hinaus. Wenn auch öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt wird, hat das Erstgericht dennoch zu Recht die Einverleibung des Eigentums deshalb abgelehnt, weil das Erbteilungsübereinkommen nicht vorgelegt worden sei und somit das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet erscheine (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Keinesfalls ist dem Einantwortungsbeschluss nämlich zu entnehmen, dass das Erbteilungsübereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen worden sei. Wenn die Antragsteller darauf verweisen, die Erbteilung sei vor dem Gerichtskommissär vorgenommen worden, sei dies dem Grundbuchsantrag und den vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen und handle es sich dabei um eine unzulässige Neuerung (Paragraph 122, Absatz 2, GBG). Im Übrigen sei auch den Verbücherungsklauseln nach Paragraph 174, AußStrG aF trotz Rechtskraft der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Bedeutung zugemessen worden. Dies müsse jedenfalls auch für die neue Rechtslage gelten, die ausdrücklich nur einen Hinweis auf die betroffene Liegenschaft und keine Aufnahme einer Verbücherungsklausel vorsehe. Dass der Miterbe bei einer Erbteilung vor Einantwortung bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht erwerbe, habe zwar Auswirkungen auf die Verpflichtung, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG Urkunden im Original beizulegen, ändere aber nichts an der Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts. Es sei nicht ersichtlich, warum die Vorlage einer Ausfertigung des Erbteilungsübereinkommens nicht möglich sein solle. Dem Rekurs sei daher der Erfolg zu versagen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur wesentlichen Rechtsfrage, inwiefern „Anordnungen" im Sinn des § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG ein normativer Charakter zukomme, aufgrund dessen unmittelbar ohne Vorlage von weiteren Urkunden (etwa Erbteilungsübereinkommen) grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden könnten, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Rekursgericht sprach aus, dass ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur wesentlichen Rechtsfrage, inwiefern „Anordnungen" im Sinn des Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ein normativer Charakter zukomme, aufgrund dessen unmittelbar ohne Vorlage von weiteren Urkunden (etwa Erbteilungsübereinkommen) grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden könnten, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung ihres Begehrens auf Eigentumseinverleibung.