Begründung:
Die Liegenschaft EZ 1423 KG *****steht bücherlich im Miteigentum des Hubert S*****, geboren am 5. 11. 1927, und der Elfriede S*****, geboren am 30. 11. 1931.
Der Hälfteeigentümer Hubert S***** verstarb am 24. 5. 2003. Im Verlassenschaftsverfahren 17 A 206/03s des Bezirksgerichtes Graz wurde Elfriede S*****, geboren am 30. 11. 1931, aus dem Rechtsgrund des schriftlichen Testaments der Nachlass zur Gänze eingeantwortet. Die Einantwortung ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Einantwortungsurkunde ist folgende Verbücherungsklausel angefügt:
„Nach dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens wird im Grundbuch des Bezirksgerichtes Graz nachfolgende Eintragung vorzunehmen sein:
In EZ 1423 KG ***** beim Hälfteanteil des Hubert S*****, geboren 5. 11. 1927, BLNr 1
a) die Einverleibung des Eigentumsrechts für Elfriede S*****
b) die Einverleibung des Pfandrechts für die Pflichtteilsforderungen der erblasserischen Kinder Elfriede G*****, und Klaus S*****, im Betrag von je EUR 12.500 samt 4 % Zinsen und 4 % Verzugszinsen und eine Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 1.500."
Das Verlassenschaftsverfahren war vor dem 1. 1. 2005 eingeleitet worden.
Mit Schenkungsvertrag vom 18. Oktober 2005 schenkte Elfriede S*****, geboren am 30. 11. 1931, als Geschenkgeberin ihrer Tochter Elfriede G*****, geboren am 17. 5. 1955, als Geschenknehmerin ihren Hälfteanteil sowie den von ihr im Erbweg erworbenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1423 KG *****.
Als Gegenleistung räumte die Geschenknehmerin der Geschenkgeberin das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Objekt N*****, verbunden mit dem freien Umgang auf der gesamten Liegenschaft sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an der Liegenschaft ein (Punkt 7). Die Geschenkgeberin nahm diese Rechte an.
Beide Vertragsparteien erteilten die entsprechenden Einverleibungsbewilligungen.
Die Geschenknehmerin ist die Tochter der Geschenkgeberin.
Der grundbücherlichen Durchführung sowohl des Erwerbs von Todes wegen durch Elfriede S***** als auch dem Erwerb der Antragstellerin durch Schenkung stehen gemäß § 160 Abs 1 BAO keine Bedenken entgegen.Der grundbücherlichen Durchführung sowohl des Erwerbs von Todes wegen durch Elfriede S***** als auch dem Erwerb der Antragstellerin durch Schenkung stehen gemäß Paragraph 160, Absatz eins, BAO keine Bedenken entgegen.
Ein Herr Karl K*****, geboren am 10. 2. 1977, gab am 17. 11. 2006 folgende „Verzichtserklärung" ab, die notariell beglaubigt dem Grundbuchsantrag beigelegt wurde:
„Aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 27. 6. 2005, 17 A 206/03s ist in EZ 1423 Grundbuch ***** die Einverleibung des Pfandrechts für die Pflichtteilsforderungen der erblasserischen Kinder Elfriede G*****, geboren 17. 5. 1955, und Klaus S*****, geboren 17. 10. 1958, im Betrag von je EUR 12.500 samt 4 % Zinsen und 4 % Verzugszinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 1.500 einzuverleiben.
Klaus S*****, geboren 17. 10. 1958, vertreten durch den Widerstreitsachwalter Karl K*****, geboren 10. 2. 1977, F***** erteilt [erklärt] hiemit zufolge gänzlicher Bezahlung seiner Pflichtteilsforderung auf eine Einverleibung des Pfandrechtes für die Pflichtteilsforderung im Betrag von EUR 12.500 samt 4 % Zinsen und 4 % Verzugszinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von EUR 1.500 zu verzichten."
Mit dem verfahrenseinleitenden Grundbuchsantrag begehrte die Antragstellerin, ihr Alleineigentumsrecht an der bezeichneten Liegenschaft aufgrund der rechtskräftigen Einantwortung der Elfriede S***** sowie der Schenkung von Elfriede S***** an sie und dazu noch die unter Punkt 7 für die Geschenkgeberin vereinbarten Gegenleistungen, nämlich das Wohnungsgebrauchsrecht und das Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuverleiben.
Das Erstgericht wies das Begehren gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG ab, weil die Verzichtserklärung vom 17. 11. 2006 keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung aufweise.Das Erstgericht wies das Begehren gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG ab, weil die Verzichtserklärung vom 17. 11. 2006 keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung aufweise.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Dies im Wesentlichen mit folgender rechtlicher Begründung:
Es sei zwar zutreffend, dass gemäß § 154 Abs 3 iVm § 282 ABGB (noch in der Fassung vor dem SachwalterrechtsänderungsG 2006, BGBl I/92) nur jene Vermögensangelegenheiten der Zustimmung des Sachwalters und der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedürften, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörten. Auch sei richtig, dass um die Einverleibung des Pfandrechts gar nicht angesucht worden sei.Es sei zwar zutreffend, dass gemäß Paragraph 154, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 282, ABGB (noch in der Fassung vor dem SachwalterrechtsänderungsG 2006, BGBl I/92) nur jene Vermögensangelegenheiten der Zustimmung des Sachwalters und der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedürften, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörten. Auch sei richtig, dass um die Einverleibung des Pfandrechts gar nicht angesucht worden sei.
Allerdings ergebe sich aus § 162 AußStrG aF, der zufolge der Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG BGBl I 2003, 111 noch anzuwenden sei, eine Verpflichtung des Gerichtes, für die Rechte eines pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten zu sorgen und den Pflichtteil sicherzustellen. Dies als Nachwirkung und Folge der Verpflichtung, vom Erben einen Pflichtteilsausweis zu verlangen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um den Verzicht auf ein Recht, sondern darum, dass im Grundbuchs- als reinem Urkundenverfahren die entsprechende Urkunde in grundbuchsfähiger Form vorliegen müsse. Die Behauptung, dass die Pflichtteilsforderung inzwischen beglichen worden sei, sei nicht zu prüfen. Nur mit einer Bestätigung des Pflegschaftsgerichtes könne nachgewiesen werden, dass der Sachwalter zur Unterfertigung einer solchen Urkunde und zum Einschreiten befugt sei.Allerdings ergebe sich aus Paragraph 162, AußStrG aF, der zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 205, AußStrG Bundesgesetzblatt , I 2003, 111 noch anzuwenden sei, eine Verpflichtung des Gerichtes, für die Rechte eines pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten zu sorgen und den Pflichtteil sicherzustellen. Dies als Nachwirkung und Folge der Verpflichtung, vom Erben einen Pflichtteilsausweis zu verlangen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um den Verzicht auf ein Recht, sondern darum, dass im Grundbuchs- als reinem Urkundenverfahren die entsprechende Urkunde in grundbuchsfähiger Form vorliegen müsse. Die Behauptung, dass die Pflichtteilsforderung inzwischen beglichen worden sei, sei nicht zu prüfen. Nur mit einer Bestätigung des Pflegschaftsgerichtes könne nachgewiesen werden, dass der Sachwalter zur Unterfertigung einer solchen Urkunde und zum Einschreiten befugt sei.
Wegen der Generalklausel des § 21 ABGB und der sie konkretisierenden Bestimmung des § 162 AußStrG aF könne die Frage der Einverleibung des Eigentumsrechts von der Frage der Sicherstellung der Ansprüche des pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten nicht getrennt werden.Wegen der Generalklausel des Paragraph 21, ABGB und der sie konkretisierenden Bestimmung des Paragraph 162, AußStrG aF könne die Frage der Einverleibung des Eigentumsrechts von der Frage der Sicherstellung der Ansprüche des pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten nicht getrennt werden.
Deshalb kam nach Ansicht des Rekursgerichtes eine Bewilligung des Eintragungsbegehrens, das nur auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Rechtsnachfolgerin der Erbin gerichtet war, nicht in Betracht.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, welche Voraussetzungen bei einer Sprungeintragung nach § 23 GBG zu erfüllen seien, wenn die vorgelegte Einantwortungsurkunde ein für einen pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten einzuverleibendes Pfandrecht enthalte.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, welche Voraussetzungen bei einer Sprungeintragung nach Paragraph 23, GBG zu erfüllen seien, wenn die vorgelegte Einantwortungsurkunde ein für einen pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten einzuverleibendes Pfandrecht enthalte.