Der Revisionsrekurs ist, weil zu diesem Problemkreis eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht, nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist, weil zu diesem Problemkreis eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht, nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und teilweise berechtigt.
Zwischen dem Verstorbenen und seiner Ehegattin bestand Ehegatten-Wohnungseigentum an dem Mindestanteil der Liegenschaft, mit dem Wohnungseigentum an der Ehewohnung untrennbar verbunden ist. Diese Wohnung dient der überlebenden Ehegattin zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses und zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Da sie den halben Mindestanteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbin oder Vermächtnisnehmerin allein erwarb, wuchs dieser Anteil ihr nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu. Die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG, wonach der Zuwachs nicht eintritt, wenn der überlebende Ehegatte vor Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an Ehegatten je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen Wohnungseigentums übergeht, kommt nicht zur Anwendung, weil die Witwe den Zuwachs in Anspruch nimmt. Erwirbt der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen auf Grund des Zuwachses, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch der § 178 AußStrG sinngemäß (§ 10 Abs 1 Z 5 WEG). Es ist also der überlebenden Ehegattin, der der halbe Mindestanteil auf Grund des gesetzlichen Vermächtnisses zufällt, auf ihr Ansuchen vom Abhandlungsgericht die Bestätigung zu erteilen, daß sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann. Die als Folge der auf berechtigten Wunsch der Praxis mit dem WEG 1975 eingeführten Möglichkeit, daß Eigentumswohnungen auch im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten stehen können, erforderlichen Vorschriften, um den Grundsatz der Unteilbarkeit nach § 8 Abs 1 WEG zu wahren, begünstigen den Erwerb der Hälfte des verstorbenen durch den überlebenden Ehegatten. Wächst diesem im Falle des Vindikationslegates nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG der halbe Mindestanteil zu, so muß die Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG ausgestellt werden (Kralik, Die Eigentumswohnung von Ehegatten in der Verlassenschaftsabhandlung, NZ 1978, 166 ff; Faistenberger - Barta - Call, WEG, 250, Rz 52 zu § 10 WEG). Es darf daher der Revisionsrekurswerberin die begehrte Amtsbestätigung zur Herstellung der Übereinstimmung von materiellem Recht und Buchstand (vgl Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 2 zu § 10 WEG) nicht verwehrt werden.Zwischen dem Verstorbenen und seiner Ehegattin bestand Ehegatten-Wohnungseigentum an dem Mindestanteil der Liegenschaft, mit dem Wohnungseigentum an der Ehewohnung untrennbar verbunden ist. Diese Wohnung dient der überlebenden Ehegattin zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses und zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Da sie den halben Mindestanteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbin oder Vermächtnisnehmerin allein erwarb, wuchs dieser Anteil ihr nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG, wonach der Zuwachs nicht eintritt, wenn der überlebende Ehegatte vor Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an Ehegatten je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen Wohnungseigentums übergeht, kommt nicht zur Anwendung, weil die Witwe den Zuwachs in Anspruch nimmt. Erwirbt der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen auf Grund des Zuwachses, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch der Paragraph 178, AußStrG sinngemäß (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG). Es ist also der überlebenden Ehegattin, der der halbe Mindestanteil auf Grund des gesetzlichen Vermächtnisses zufällt, auf ihr Ansuchen vom Abhandlungsgericht die Bestätigung zu erteilen, daß sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann. Die als Folge der auf berechtigten Wunsch der Praxis mit dem WEG 1975 eingeführten Möglichkeit, daß Eigentumswohnungen auch im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten stehen können, erforderlichen Vorschriften, um den Grundsatz der Unteilbarkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, WEG zu wahren, begünstigen den Erwerb der Hälfte des verstorbenen durch den überlebenden Ehegatten. Wächst diesem im Falle des Vindikationslegates nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG der halbe Mindestanteil zu, so muß die Amtsbestätigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ausgestellt werden (Kralik, Die Eigentumswohnung von Ehegatten in der Verlassenschaftsabhandlung, NZ 1978, 166 ff; Faistenberger - Barta - Call, WEG, 250, Rz 52 zu Paragraph 10, WEG). Es darf daher der Revisionsrekurswerberin die begehrte Amtsbestätigung zur Herstellung der Übereinstimmung von materiellem Recht und Buchstand vergleiche Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 2 zu Paragraph 10, WEG) nicht verwehrt werden.
Anders ist die Rechtslage, soweit mittels einer Amtsbestätigung auch die Verbücherung von Pfandrechten der minderjährigen Noterben zur Besicherung ihrer Pflichtteilsansprüche angestrebt wird. Kommt nach § 10 Abs 3 WEG der § 10 Abs 2 WEG nicht zur Anwendung, so schuldet doch der überlebende Ehegatte, dem der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil zugewachsen ist, den Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis iSd § 10 Abs 2 WEG zu errechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ist dem überlebenden Ehegatten die sofortige Entrichtung dieser Geldbeträge nach seinen Verhältnissen, besonders seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchsten fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen (Faistenberger - Barta - Call, WEG 261, Rz 76 ff zu § 10 WEG; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 10 WEG). Das Gesetz sieht eine Sicherstellung der Pflichtteilsansprüche im § 10 Abs 3 WEG nicht vor (Faistenberger - Barta - Call, aaO Rz 81 zu § 10 WEG). Es ist daher verständlich, daß für die Besicherung eine dem § 10 Abs 1 Z 5 WEG entsprechende Norm fehlt, weil ja auch die sofortige Berichtigung der Pflichtteilsansprüche der Berechtigten zu erwarten sein kann. Da der Wortlaut des § 178 AußStrG die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Eintragung erst neu zu begründender bücherlicher Rechte ausschließt und eine sinngemäße Anwendung nach dem WEG schon deshalb nicht vorgesehen ist, weil es sich nicht um "in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftenden Forderungen" handelt, die dem Vermächtnisnehmer zufallen, besteht keine Möglichkeit zur Erteilung der Bestätigung, daß die Pfandrechte der minderjährigen Kinder im Grundbuch eingetragen werden können. Zur Einverleibung dieser Pfandrechte bedarf es einer verbücherungsfähigen Urkunde, also etwa des vor dem Gerichtskommissar geschlossenen Übereinkommens. Zur Begründung neuer Recht gilt der § 178 AußStrG nicht (SZ 12/23; SZ 25/15 ua).Anders ist die Rechtslage, soweit mittels einer Amtsbestätigung auch die Verbücherung von Pfandrechten der minderjährigen Noterben zur Besicherung ihrer Pflichtteilsansprüche angestrebt wird. Kommt nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG der Paragraph 10, Absatz 2, WEG nicht zur Anwendung, so schuldet doch der überlebende Ehegatte, dem der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil zugewachsen ist, den Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis iSd Paragraph 10, Absatz 2, WEG zu errechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ist dem überlebenden Ehegatten die sofortige Entrichtung dieser Geldbeträge nach seinen Verhältnissen, besonders seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchsten fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen (Faistenberger - Barta - Call, WEG 261, Rz 76 ff zu Paragraph 10, WEG; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 10, WEG). Das Gesetz sieht eine Sicherstellung der Pflichtteilsansprüche im Paragraph 10, Absatz 3, WEG nicht vor (Faistenberger - Barta - Call, aaO Rz 81 zu Paragraph 10, WEG). Es ist daher verständlich, daß für die Besicherung eine dem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG entsprechende Norm fehlt, weil ja auch die sofortige Berichtigung der Pflichtteilsansprüche der Berechtigten zu erwarten sein kann. Da der Wortlaut des Paragraph 178, AußStrG die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Eintragung erst neu zu begründender bücherlicher Rechte ausschließt und eine sinngemäße Anwendung nach dem WEG schon deshalb nicht vorgesehen ist, weil es sich nicht um "in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftenden Forderungen" handelt, die dem Vermächtnisnehmer zufallen, besteht keine Möglichkeit zur Erteilung der Bestätigung, daß die Pfandrechte der minderjährigen Kinder im Grundbuch eingetragen werden können. Zur Einverleibung dieser Pfandrechte bedarf es einer verbücherungsfähigen Urkunde, also etwa des vor dem Gerichtskommissar geschlossenen Übereinkommens. Zur Begründung neuer Recht gilt der Paragraph 178, AußStrG nicht (SZ 12/23; SZ 25/15 ua).
Der Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigung zur bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes für die Pflichtteilsforderungen der minderjährigen Noterben wurde daher zutreffend abgewiesen.
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die Antragstellerin die Gleichzeitigkeit beider Eintragungen "ausbedungen" habe (vgl § 97 GBG). Das Wort "zugleich" kommt zwar in dem vom Gerichtskommissär vorbereiteten Entwurf der Amtsbestätigung vor, nicht aber im Antrag der Witwe (ON 24 S 78/79).Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß die Antragstellerin die Gleichzeitigkeit beider Eintragungen "ausbedungen" habe vergleiche Paragraph 97, GBG). Das Wort "zugleich" kommt zwar in dem vom Gerichtskommissär vorbereiteten Entwurf der Amtsbestätigung vor, nicht aber im Antrag der Witwe (ON 24 S 78/79).
Dennoch kann die Amtsbestätigung zur Verbücherung des Eigentumszuwachses nicht sogleich ausgestellt werden. Die Noterben sind minderjährig. Nach § 162 AußStrG hat das Abhandlungsgericht auf einem Pflichtteilsausweis zu bestehen, wenn ein Zweifel entsteht, ob ein minderjähriger Erbe in seinem Pflichtteil verletzt ist. Über das Pflichtteilsübereinkommen wird das Verlassenschaftsgericht pflegschaftsgerichtlich zu entscheiden und darauf zu dringen haben, daß die Pflichtteilsforderungen der Kinder, wenn ihre Entrichtung gestundet wird, ausreichend durch Pfandrechtseinverleibung sichergestellt werden, weil auch sonst vorher eine Einantwortung nicht zulässig wäre (Kralik - Ehrenzweig, Erbrecht3, 316; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu § 817; SZ 41/13; NZ 1988, 198 ua). Es fehlt also noch an der Genehmigung eines zur Verbücherung geeigneten Übereinkommens über die Entrichtung und Sicherstellung der Pflichtteilsforderungen.Dennoch kann die Amtsbestätigung zur Verbücherung des Eigentumszuwachses nicht sogleich ausgestellt werden. Die Noterben sind minderjährig. Nach Paragraph 162, AußStrG hat das Abhandlungsgericht auf einem Pflichtteilsausweis zu bestehen, wenn ein Zweifel entsteht, ob ein minderjähriger Erbe in seinem Pflichtteil verletzt ist. Über das Pflichtteilsübereinkommen wird das Verlassenschaftsgericht pflegschaftsgerichtlich zu entscheiden und darauf zu dringen haben, daß die Pflichtteilsforderungen der Kinder, wenn ihre Entrichtung gestundet wird, ausreichend durch Pfandrechtseinverleibung sichergestellt werden, weil auch sonst vorher eine Einantwortung nicht zulässig wäre (Kralik - Ehrenzweig, Erbrecht3, 316; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 817,; SZ 41/13; NZ 1988, 198 ua). Es fehlt also noch an der Genehmigung eines zur Verbücherung geeigneten Übereinkommens über die Entrichtung und Sicherstellung der Pflichtteilsforderungen.
Die Amtsurkunde zur Verbücherung des Eigentumszuwachses der Witwe kann sodann mit der zur Sicherung der Ansprüche der Minderjährigen erforderlichen Bedingung erteilt werden, daß zugleich mit dieser Eintragung die Einverleibung des Pfandrechtes für die bestimmt zu bezeichnenden Pflichtteilsforderungen der Noterben erfolgt, so daß die Kinder nicht Gefahr laufen, daß ihnen die vereinbarte Sicherheit verloren geht. Nur auf diesem Wege können die Ansprüche der Witwe auf Erteilung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG und die der Kinder auf ausreichende Sicherstellung ihrer Pflichtteilsansprüche erfüllt werden.Die Amtsurkunde zur Verbücherung des Eigentumszuwachses der Witwe kann sodann mit der zur Sicherung der Ansprüche der Minderjährigen erforderlichen Bedingung erteilt werden, daß zugleich mit dieser Eintragung die Einverleibung des Pfandrechtes für die bestimmt zu bezeichnenden Pflichtteilsforderungen der Noterben erfolgt, so daß die Kinder nicht Gefahr laufen, daß ihnen die vereinbarte Sicherheit verloren geht. Nur auf diesem Wege können die Ansprüche der Witwe auf Erteilung der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG und die der Kinder auf ausreichende Sicherstellung ihrer Pflichtteilsansprüche erfüllt werden.