Begründung:
Die S*****-Gesellschaft mbH ist im Firmenbuch zu FN 39578d eingetragen. Alleinige Geschäftsführer sind nunmehr KommRat Andreas B*****, geboren am 26.1.1929, und dessen Sohn Andreas B*****, geboren am 3.2.1954. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 S. Die Gesellschafter haben die Stammeinlagen voll eingezahlt. Im Firmenbuch sind folgende Personen mit nachgenannten Stammeinlagen als Gesellschafter eingetragen:
KR Andreas B*****, geboren 26.1.1929 187.000 S;
Dr.Richard Larcher 125.000 S;
Andreas B*****, geboren 3.2.1954 187.000 S
und
Hildegard B***** 1.000 S.
Der Gesellschafter Dr.Richard L***** ist am 2.3.1993, die Gesellschafterin Hildegard B***** am 7.12.1995 verstorben. In dem noch anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach Dr.Richard L***** wurde Dr.Erwin M***** zum Verlassenschaftskurator bestellt.
Am 28.3.1996, als auch das Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B***** noch anhängig war, fand eine ao Generalversammlung der Gesellschaft statt, an welcher der genannte Verlassenschaftskurator sowie die überlebenden Gesellschafter, der Gesellschafter Andreas B*****, geboren am 3.2.1954, "laut den bisherigen Verlassenschaftsergebnissen zu 1 A 385/95s Bezirksgericht Kitzbühel" (= Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B*****) auch "für die ebenfalls verstorbene Gesellschafterin Hildegard B*****" teilgenommen haben. Alle Anwesenden erklärten ihre ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechtes der verstorbenen Hildegard B***** durch ihren Sohn Andreas B***** jun. Hildegard B*****, die ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorben ist, hat mit Kodizill vom 19.11.1993 ihren Geschäftsanteil an der Gesellschaft ihrem Sohn Andreas vermacht. Dieser wurde im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter nicht zum Vertreter der Verlassenschaft bestellt und war auch in der erwähnten Generalversammlung nicht in einer § 39 Abs 3 GmbHG entsprechenden Weise als Vertreter der Verlassenschaft nach Hildegard B***** ausgewiesen. Gegen die Stimme des für die Verlassenschaft nach Dr.Richard L***** bestellten Kurators beschloß die Generalversammlung mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Ergänzung des § 10 der Satzung, wobei Andreas B***** jun auch das der Verlassenschaft nach Hildegard B***** zukommende Stimmrecht ausübte. Dieser lautete:Am 28.3.1996, als auch das Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B***** noch anhängig war, fand eine ao Generalversammlung der Gesellschaft statt, an welcher der genannte Verlassenschaftskurator sowie die überlebenden Gesellschafter, der Gesellschafter Andreas B*****, geboren am 3.2.1954, "laut den bisherigen Verlassenschaftsergebnissen zu 1 A 385/95s Bezirksgericht Kitzbühel" (= Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B*****) auch "für die ebenfalls verstorbene Gesellschafterin Hildegard B*****" teilgenommen haben. Alle Anwesenden erklärten ihre ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechtes der verstorbenen Hildegard B***** durch ihren Sohn Andreas B***** jun. Hildegard B*****, die ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorben ist, hat mit Kodizill vom 19.11.1993 ihren Geschäftsanteil an der Gesellschaft ihrem Sohn Andreas vermacht. Dieser wurde im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter nicht zum Vertreter der Verlassenschaft bestellt und war auch in der erwähnten Generalversammlung nicht in einer Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG entsprechenden Weise als Vertreter der Verlassenschaft nach Hildegard B***** ausgewiesen. Gegen die Stimme des für die Verlassenschaft nach Dr.Richard L***** bestellten Kurators beschloß die Generalversammlung mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Ergänzung des Paragraph 10, der Satzung, wobei Andreas B***** jun auch das der Verlassenschaft nach Hildegard B***** zukommende Stimmrecht ausübte. Dieser lautete:
"§ 10 Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden, Aufgriffsrecht
1. Zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben durch entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden, insbesondere durch Veräußerung und Pfändung und Bestellung eines Fruchtgenusses ist die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Diese wird von der Geschäftsführung aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung erteilt.
2. Bei Genehmigung der Veräußerung von Geschäftsanteilen oder eines Teiles derselben haben die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht, und zwar im Verhältnis der Geschäftsanteile jener Mitgesellschafter, die erklären, das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen."
Die in der ao Generalversammlung beschlossene Ergänzung dieses Punktes lautet:
"Dieses Vorkaufsrecht steht den übrigen Gesellschaftern dann nicht zu, wenn die Veräußerung an Personen erfolgt, die bereits der Gesellschaft angehören oder wenn die Veräußerung an Kinder oder an den Ehegatten des Veräußerers erfolgt. Dies gilt sinngemäß für die Verpfändung und die Bestellung eines Fruchtgenußrechtes."
Der Beschluß der Generalversammlung wurde notariell beurkundet. Mit Beschluß vom 29.3.1996 hat das Verlassenschaftsgericht (nach der im Verlassenschaftsverfahren erklärten Einigung des Legatars und Miterben sowie der zweiten Erbin) bestätigt, daß der genannte Geschäftsanteil der Hildegard B***** "aufgrund des Kodizills vom 19.11.1993 auf..... Andreas B***** geboren am 3.2.1954..... übergegangen ist".
Mit dem am 29.5.1996 beim Erstgericht überreichten Gesuch haben die beiden Geschäftsführer unter Vorlage einer Ausfertigung des vorgenannten Gerichtsbeschlusses sowie des Protokolles über die Generalversammlung vom 28.3.1996 - neben weiteren Begehren - auch beantragt, die von der Generalversammlung vom 28.3.1996 beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie den Übergang des Geschäftsanteiles der Hildegard B***** auf Andreas B***** jun im Firmenbuch einzutragen.
Das Erstgericht wies den Antrag in diesem Umfang mit der wesentlichen Begründung ab, der Geschäftsanteil der Hildegard B***** sei in deren Verlassenschaft gefallen, so daß in der Generalversammlung vom 28.3.1996 das diesem Geschäftsanteil entsprechende Stimmrecht der Verlassenschaft zugestanden wäre. Die Ausübung dieses Stimmrechtes durch Andreas B***** jun habe einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, so daß der erwähnte Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht die hiezu erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht habe. Jedenfalls sei jener Beschluß als nichtig anzusehen, weil die für eine solche Vertragsänderung gesetzlich zwingend vorgeschriebene Form eines Notariatsaktes nicht eingehalten sei. Auch für die Übertragung des Geschäftsanteiles der Hildegard B***** an Andreas B***** jun sei ein Notariatsakt erforderlich. Mangels eines solchen sei weiterhin die Verlassenschaft als Gesellschafterin anzusehen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft, in welchem darauf verwiesen wurde, daß im Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B***** Andreas B***** jun das Vermächtnis angenommen habe und zwischen ihm und der Miterbin Einvernehmen erzielt wurde, daß das Gericht eine Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG zur Verständigung des Firmenbuchgerichtes vom Übergang des Geschäftsanteiles ausgestellt werde, keine Folge.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft, in welchem darauf verwiesen wurde, daß im Verlassenschaftsverfahren nach Hildegard B***** Andreas B***** jun das Vermächtnis angenommen habe und zwischen ihm und der Miterbin Einvernehmen erzielt wurde, daß das Gericht eine Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG zur Verständigung des Firmenbuchgerichtes vom Übergang des Geschäftsanteiles ausgestellt werde, keine Folge.
Der Geschäftsanteil gehöre im Fall des Todes eines Gesellschafters, auch wenn er Gegenstand eines Vermächtnisses sei, zum Nachlaß. Nach § 684 ABGB erwerbe ein Legatar mit dem Tod des Erblassers nicht bereits Eigentum des ihm Zugedachten, sondern nur einen Anspruch, den die Verlassenschaft, nach Einantwortung die Erben, zu erfüllen hätten. Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedürfe es nach § 76 Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes. Sei Gegenstand eines Legates ein Geschäftsanteil an einer GmbH, sei zur Übertragung an den Legatar durch Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Verlassenschaft, nach der Einantwortung dem Erben, ein Notariatsakt erforderlich. Eine vom Verlassenschaftsgericht gemäß § 178 AußStrG idF BGBl 1991/10 erteilte Amtsbestätigung reiche für den Nachweis des Eigentums nicht aus. Der Gegenstand des Vermächtnisses einschließlich des damit verbundenen Stimmrechtes in der Generalversammlung sei daher weiterhin der Verlassenschaft zugestanden.Der Geschäftsanteil gehöre im Fall des Todes eines Gesellschafters, auch wenn er Gegenstand eines Vermächtnisses sei, zum Nachlaß. Nach Paragraph 684, ABGB erwerbe ein Legatar mit dem Tod des Erblassers nicht bereits Eigentum des ihm Zugedachten, sondern nur einen Anspruch, den die Verlassenschaft, nach Einantwortung die Erben, zu erfüllen hätten. Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedürfe es nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG eines Notariatsaktes. Sei Gegenstand eines Legates ein Geschäftsanteil an einer GmbH, sei zur Übertragung an den Legatar durch Rechtsgeschäft zwischen ihm und der Verlassenschaft, nach der Einantwortung dem Erben, ein Notariatsakt erforderlich. Eine vom Verlassenschaftsgericht gemäß Paragraph 178, AußStrG in der Fassung BGBl 1991/10 erteilte Amtsbestätigung reiche für den Nachweis des Eigentums nicht aus. Der Gegenstand des Vermächtnisses einschließlich des damit verbundenen Stimmrechtes in der Generalversammlung sei daher weiterhin der Verlassenschaft zugestanden.
Der Firmenbuchrichter habe eine Eintragung in das Firmenbuch abzulehnen, wenn ihm schon aufgrund der Aktenlage die Unrichtigkeit der Anmeldung bekannt sei, mangels rechtswirksamer Übertragung des Geschäftsanteiles an den Legatar sei die Verweigerung der Eintragung eines Überganges auf Andreas B***** jun zu Recht erfolgt.
Gleiches gelte für die Ablehnung der Eintragung der in der Generalversammlung beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages. Andreas B***** jun sei nicht zum Vertreter der Verlassenschaft nach Hildegard B***** bestellt und überdies als deren Vertreter zur Ausübung ihres Stimmrechtes in der Generalversammlung nicht gehörig (§ 39 Abs 3 GmbHG) ausgewiesen gewesen. Die zustimmenden Erklärungen der übrigen Gesellschafter seien zur Beurteilung einer ordnungsgemäßen Vertretung der Verlassenschaft bei Ausübung des dieser zukommenden Stimmrechtes unerheblich. Dem Beschluß auf Änderung des Gesellschaftsvertrages fehle daher die hiefür nach § 50 Abs 1 GmbHG erforderliche Mehrheit.Gleiches gelte für die Ablehnung der Eintragung der in der Generalversammlung beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrages. Andreas B***** jun sei nicht zum Vertreter der Verlassenschaft nach Hildegard B***** bestellt und überdies als deren Vertreter zur Ausübung ihres Stimmrechtes in der Generalversammlung nicht gehörig (Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG) ausgewiesen gewesen. Die zustimmenden Erklärungen der übrigen Gesellschafter seien zur Beurteilung einer ordnungsgemäßen Vertretung der Verlassenschaft bei Ausübung des dieser zukommenden Stimmrechtes unerheblich. Dem Beschluß auf Änderung des Gesellschaftsvertrages fehle daher die hiefür nach Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG erforderliche Mehrheit.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Erfordernisses eines Notariatsaktes für die Übertragung eines legierten Geschäftsanteiles einer GmbH und zur Auslegung des § 178 AußStrG idF BGBl 1991/10 fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Erfordernisses eines Notariatsaktes für die Übertragung eines legierten Geschäftsanteiles einer GmbH und zur Auslegung des Paragraph 178, AußStrG in der Fassung BGBl 1991/10 fehle.