Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107761×

Rechtssatz RS0107761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107761

Geschäftszahl

6Ob2280/96d; 6Ob18/00s

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Rechtssatz

Aufgrund einer vom Verlassenschaftsgericht gemäß Paragraph 178, AußStrG ausgestellten und von der Gesellschaft vorgelegten Amtsbestätigung kann der Übergang des Geschäftsanteiles des verstorbenen Gesellschafters auf den Legatar im Firmenbuch eingetragen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2280/96d
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2280/96d
  • 6 Ob 18/00s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 18/00s
    Vgl; Beisatz: Dies muss auch für jede andere die Übertragung eines Geschäftsanteiles anordnende gerichtliche Entscheidung gelten. Ob diese Anordnung in Form eines Urteiles oder eines Beschlusses ergeht, kann ebenfalls nicht entscheidungswesentlich sein. Sowohl die Amtsbestätigung als auch der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs Statt setzen die Zustimmung der Beteiligten oder zumindest voraus, dass die Beteiligten keine hinreichenden Gründe, die gegen eine solche Beschlussfassung sprechen, vortragen können. Weder die eine noch die andere Entscheidung hängt daher allein vom Antrag desjenigen ab, der den Geschäftsanteil erwerben will. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107761

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB02280_96D0000_001