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Rechtssatz RS0107762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107762

Geschäftszahl

6Ob2280/96d; 6Ob335/97a

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Rechtssatz

Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann nach Absatz 4 und 5 nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Zustimmungspflichtig sind daher nicht nur die Einfügung positiver Leistungspflichten, sondern auch die Einführung von Unterlassungspflichten sowie die einzelnen Gesellschaftern oder Gruppen von Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte, die ihnen nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden dürfen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2280/96d
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2280/96d
  • 6 Ob 335/97a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 335/97a
    Veröff: SZ 71/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107762

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB02280_96D0000_002