Aus der Begründung:
Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. Darin liegt, daß das Abhandlungsgericht keine fernere Möglichkeit hat, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit dieses Erblassers zu befassen. Das bedeutet aber, daß alle Rechtsmittel ausgeschlossen sind, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, also beim Abhandlungsgericht, beantragt werden können (Weiß in Klang[2] III 1050; SZ 34/157; SZ 25/170; JBl 1947, 21; JBl 1949, 70; NZ 1933, 137; GlUNF 796; GlUNF 936). Die Rechtswirksamkeit der Einantwortung ist durch die Zustellung der Einantwortungsurkunde an die erbserklärten Erben oder deren Vertreter bedingt (SZ 21/54). Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und hat er diese angetreten, dann bildet sie bei der Konkurseröffnung bereits einen Bestandteil seines Vermögens und gehört in die Konkursmasse Lehmann, Komm z österr KO, AO u AnfO I, 57). Auch wenn man mit Bartsch - Pollak, KO I, 58 die Auffassung vertritt, daß der Nachlaß, hinsichtlich dessen der spätere Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung bereits eine Erbserklärung abgegeben hat, ein Sondervermögen bildet, über das gem § 98 Abs 2 KO ein abgesonderter Konkurs eröffnet werden könnte, so ergibt sich doch aus § 3 Abs 1 und § 4 Abs 2 KO, daß hinsichtlich dieses Vermögens der Gemeinschuldner keine den Konkursgläubigern gegenüber wirksamen Rechtshandlungen setzen kann. Daher ist die Einantwortungsurkunde in einem solchen Fall anstelle des Erben seinem Masseverwalter zuzustellen, u zw ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen die Erbserklärung abgegeben hat oder ob in Ermangelung einer solchen Erklärung bis zur Konkurseröffnung der Masseverwalter für ihn die Erbschaft angetreten hat. Daran ändert es auch nichts, wenn, wie hier, der Gläubigerausschuß mit Genehmigung es Konkurskommissärs vor der Einantwortung des Nachlasses "Anwartschaftsrechte" des Erben hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände aus der Konkursmasse ausschied und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überließ (hier mit Beschluß v 28. Juli 1966), denn der Nachlaß kann nur insgesamt, nicht aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände gesondert abgehandelt werden. Ein auf einzelne Nachlaßgegenstände beschränkter Freigabebeschluß führt daher nur dazu, daß mit der nachfolgenden Einantwortung die freigegebenen Erbschaftsgegenstände nicht in die Masse fallen, sondern konkursfreies Vermögen des Gemeinschuldners werden. Da im vorliegenden Fall die Einantwortungsurkunde dem Masseverwalter am 13. November 1968 zugestellt wurde und von ihm unangefochten blieb, sowie dem Rekurs der übrigen Erben gegen die Einantwortung nicht Folge gegeben wurde, ist die Einantwortung des Nachlasses der Friederike S an ihre Erben seit dem 18. Februar 1969 (letzter Tag der Zustellungen der Rekursentscheidung an die Beteiligten) rechtswirksam. Von diesem Zeitpunkt an konnten daher im Abhandlungsverfahren ergangene Verfügungen nicht mehr mit an die Abhandlungsbehörde gerichteten Rechtsmitteln angefochten werden. Keinesfalls eröffnete die Zustellung des erstrichterlichen Beschlusses v 20. Jänner 1969 an den Rekurswerber am 10. April 1969 und die damit verbundene Rechtsbelehrung für den Rekurswerber eine Anfechtungsmöglichkeit dieses Beschlusses im Rahmen des bereits beendeten Abhandlungsverfahrens. Das Rekursgericht hätte daher die Entscheidung über den nach abgeschlossenem Abhandlungsverfahren erhobenen Rekurs ablehnen müssen (vgl GlUNF 936). Da somit auch bei einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung des Rekursgerichts der erstrichterliche Beschluß aufrecht geblieben wäre, fehlt dem Revisionsrekurswerber die Beschwer zur Anfechtung des Beschlusses der zweiten Instanz. Der Mangel einer Beschwer führt aber zur Zurückweisung des Rechtsmittels (SZ 8/194; SZ 10/195; EvBl 1960/25; 1 Ob 8/60, 5 Ob 406/60, 5 Ob 8/64, 5 Ob 134/64 u a).Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. Darin liegt, daß das Abhandlungsgericht keine fernere Möglichkeit hat, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit dieses Erblassers zu befassen. Das bedeutet aber, daß alle Rechtsmittel ausgeschlossen sind, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, also beim Abhandlungsgericht, beantragt werden können (Weiß in Klang[2] römisch drei 1050; SZ 34/157; SZ 25/170; JBl 1947, 21; JBl 1949, 70; NZ 1933, 137; GlUNF 796; GlUNF 936). Die Rechtswirksamkeit der Einantwortung ist durch die Zustellung der Einantwortungsurkunde an die erbserklärten Erben oder deren Vertreter bedingt (SZ 21/54). Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und hat er diese angetreten, dann bildet sie bei der Konkurseröffnung bereits einen Bestandteil seines Vermögens und gehört in die Konkursmasse Lehmann, Komm z österr KO, AO u AnfO römisch eins, 57). Auch wenn man mit Bartsch - Pollak, KO römisch eins, 58 die Auffassung vertritt, daß der Nachlaß, hinsichtlich dessen der spätere Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung bereits eine Erbserklärung abgegeben hat, ein Sondervermögen bildet, über das gem Paragraph 98, Absatz 2, KO ein abgesonderter Konkurs eröffnet werden könnte, so ergibt sich doch aus Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, KO, daß hinsichtlich dieses Vermögens der Gemeinschuldner keine den Konkursgläubigern gegenüber wirksamen Rechtshandlungen setzen kann. Daher ist die Einantwortungsurkunde in einem solchen Fall anstelle des Erben seinem Masseverwalter zuzustellen, u zw ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen die Erbserklärung abgegeben hat oder ob in Ermangelung einer solchen Erklärung bis zur Konkurseröffnung der Masseverwalter für ihn die Erbschaft angetreten hat. Daran ändert es auch nichts, wenn, wie hier, der Gläubigerausschuß mit Genehmigung es Konkurskommissärs vor der Einantwortung des Nachlasses "Anwartschaftsrechte" des Erben hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände aus der Konkursmasse ausschied und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überließ (hier mit Beschluß v 28. Juli 1966), denn der Nachlaß kann nur insgesamt, nicht aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände gesondert abgehandelt werden. Ein auf einzelne Nachlaßgegenstände beschränkter Freigabebeschluß führt daher nur dazu, daß mit der nachfolgenden Einantwortung die freigegebenen Erbschaftsgegenstände nicht in die Masse fallen, sondern konkursfreies Vermögen des Gemeinschuldners werden. Da im vorliegenden Fall die Einantwortungsurkunde dem Masseverwalter am 13. November 1968 zugestellt wurde und von ihm unangefochten blieb, sowie dem Rekurs der übrigen Erben gegen die Einantwortung nicht Folge gegeben wurde, ist die Einantwortung des Nachlasses der Friederike S an ihre Erben seit dem 18. Februar 1969 (letzter Tag der Zustellungen der Rekursentscheidung an die Beteiligten) rechtswirksam. Von diesem Zeitpunkt an konnten daher im Abhandlungsverfahren ergangene Verfügungen nicht mehr mit an die Abhandlungsbehörde gerichteten Rechtsmitteln angefochten werden. Keinesfalls eröffnete die Zustellung des erstrichterlichen Beschlusses v 20. Jänner 1969 an den Rekurswerber am 10. April 1969 und die damit verbundene Rechtsbelehrung für den Rekurswerber eine Anfechtungsmöglichkeit dieses Beschlusses im Rahmen des bereits beendeten Abhandlungsverfahrens. Das Rekursgericht hätte daher die Entscheidung über den nach abgeschlossenem Abhandlungsverfahren erhobenen Rekurs ablehnen müssen vergleiche GlUNF 936). Da somit auch bei einer dem Gesetz entsprechenden Entscheidung des Rekursgerichts der erstrichterliche Beschluß aufrecht geblieben wäre, fehlt dem Revisionsrekurswerber die Beschwer zur Anfechtung des Beschlusses der zweiten Instanz. Der Mangel einer Beschwer führt aber zur Zurückweisung des Rechtsmittels (SZ 8/194; SZ 10/195; EvBl 1960/25; 1 Ob 8/60, 5 Ob 406/60, 5 Ob 8/64, 5 Ob 134/64 u a).