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Rechtssatz RS0008367×

Rechtssatz RS0008367

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008367

Geschäftszahl

5Ob216/69; 5Ob249/07i

Entscheidungsdatum

08.01.2008

Rechtssatz

Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und hat er diese angetreten, dann bildet sie bei der Konkurseröffnung bereits einen Bestandteil seines Vermögens und gehört in die Konkursmasse. Hinsichtlich dieses Vermögens kann der Gemeinschuldner keine den Konkursgläubigern gegenüber wirksamen Rechtshandlungen setzen. Es ist daher die Einantwortungsurkunde in einem solchen Fall anstelle des Erben seinem Masseverwalter zuzustellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe vor Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen die Erbserklärung abgegeben hat oder ob in Ermänglung einer solchen Erklärung bis zur Konkurseröffnung der Masseverwalter für ihn die Erbschaft angetreten hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 216/69
    Entscheidungstext OGH 07.01.1970 5 Ob 216/69
    SZ 43/1 = EvBl 1970/184 S 299 = NZ 1970,182
  • 5 Ob 249/07i
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 249/07i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011

Dokumentnummer

JJR_19700107_OGH0002_0050OB00216_6900000_002