Rechtssatz RS0008367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008367
Entscheidungsdatum
08.01.2008
Rechtssatz
Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und hat er diese angetreten, dann bildet sie bei der Konkurseröffnung bereits einen Bestandteil seines Vermögens und gehört in die Konkursmasse. Hinsichtlich dieses Vermögens kann der Gemeinschuldner keine den Konkursgläubigern gegenüber wirksamen Rechtshandlungen setzen. Es ist daher die Einantwortungsurkunde in einem solchen Fall anstelle des Erben seinem Masseverwalter zuzustellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe vor Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen die Erbserklärung abgegeben hat oder ob in Ermänglung einer solchen Erklärung bis zur Konkurseröffnung der Masseverwalter für ihn die Erbschaft angetreten hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 216/69
Entscheidungstext OGH 07.01.1970 5 Ob 216/69
SZ 43/1 = EvBl 1970/184 S 299 = NZ 1970,182
- 5 Ob 249/07i
Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 249/07i
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008367
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19700107_OGH0002_0050OB00216_6900000_002