Der Oberste Gerichtshof hat in der E 3 Ob 162/03z, 163/03x (= MR
2004, 130 [Korn] = JBl 2004, 529 = RZ 2004, 138 = RdW 2004, 217 =
ecolex 2004, 616 = EvBl 2004/159) festgehalten, dass (auch) unter
Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österr. Verfahrensrecht das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig ist und auch in zweiter Instanz weiterhin einseitig bleibt, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen (vgl. 3 Ob 92/03f) - dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof in der Folge mehrmals wiederholt (zuletzt 3 Ob 302/04i; RIS-Justiz RS0118686). Das Rekursgericht hat seine die Exekutions- und Strafanträge des Betreibenden abweisende Entscheidung auf die Unschlüssigkeit des Betreibendenvorbringens sowie darauf gestützt, dass ein unschlüssiges Vorbringen im Exekutionsantrag zu dessen Abweisung führt, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedarf. Auf die im Rekurs des Verpflichteten vorgetragenen, über den bisherigen Akteninhalt hinausgehenden Tatsachen (Neuerungen im Rekursverfahren) musste daher nicht eingegangen werden, weshalb ein vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifendes Überschreiten des dem Rekursgericht überlassenen pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens bei Beurteilung der Frage, ob das Rekursverfahren ausnahmsweise zweiseitig zu gestalten wäre (3 Ob 162/03z, 163/03x), nicht zu erblicken ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Betreibenden im vorliegenden Fall infolge Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnehin die Möglichkeit offen stand, der rechtlichen Argumentation des Verpflichteten in seinen Rekursen entgegenzutreten.Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österr. Verfahrensrecht das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach Paragraph 355, EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig ist und auch in zweiter Instanz weiterhin einseitig bleibt, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen vergleiche 3 Ob 92/03f) - dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof in der Folge mehrmals wiederholt (zuletzt 3 Ob 302/04i; RIS-Justiz RS0118686). Das Rekursgericht hat seine die Exekutions- und Strafanträge des Betreibenden abweisende Entscheidung auf die Unschlüssigkeit des Betreibendenvorbringens sowie darauf gestützt, dass ein unschlüssiges Vorbringen im Exekutionsantrag zu dessen Abweisung führt, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedarf. Auf die im Rekurs des Verpflichteten vorgetragenen, über den bisherigen Akteninhalt hinausgehenden Tatsachen (Neuerungen im Rekursverfahren) musste daher nicht eingegangen werden, weshalb ein vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifendes Überschreiten des dem Rekursgericht überlassenen pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens bei Beurteilung der Frage, ob das Rekursverfahren ausnahmsweise zweiseitig zu gestalten wäre (3 Ob 162/03z, 163/03x), nicht zu erblicken ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Betreibenden im vorliegenden Fall infolge Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnehin die Möglichkeit offen stand, der rechtlichen Argumentation des Verpflichteten in seinen Rekursen entgegenzutreten.
Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochenen Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekutionsschritte nach § 355 EO (stRsp; RIS-Justiz RS0000709, RS0000595). Die Frage, ob ein aus dem Parteienvorbringen entnehmbares konkretes Verhalten des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf, ist es doch jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen (3 Ob 243/02k). Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution ist dann gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn dem Exekutionsantrag die Schlüssigkeit fehlt dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden (3 Ob 162/05b mwN; 3 Ob 161/00y = EvBl 2001/113; 3 Ob 177/03f = RpflgE 2003/118).Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochenen Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekutionsschritte nach Paragraph 355, EO (stRsp; RIS-Justiz RS0000709, RS0000595). Die Frage, ob ein aus dem Parteienvorbringen entnehmbares konkretes Verhalten des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, ist es doch jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen (3 Ob 243/02k). Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution ist dann gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn dem Exekutionsantrag die Schlüssigkeit fehlt dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden (3 Ob 162/05b mwN; 3 Ob 161/00y = EvBl 2001/113; 3 Ob 177/03f = RpflgE 2003/118).
Der Oberste Gerichtshof hat nicht nur in der E 3 Ob 215/02t, 321/02f
(= EvBl 2003/77 = RZ 2003/19 = MR 2003/82 [Rechberger] = RdW 2003/435
= WBl 2003/290 [krit Klicka, Zum Umfang der Unterlassungsexekution
nach § 355 EO in WBl 2003/260]) klargestellt, dass mangels Anwendbarkeit des UWG (wie auch im vorliegenden Fall) bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. Daran hat der Oberste Gerichtshof (unter ausdrücklicher Ablehnung geäußerter Kritik) in der E 3 Ob 261/03h (= RdW 2004, 537 = MR 2005, 95 [Korn]) festgehalten.nach Paragraph 355, EO in WBl 2003/260]) klargestellt, dass mangels Anwendbarkeit des UWG (wie auch im vorliegenden Fall) bei einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. Daran hat der Oberste Gerichtshof (unter ausdrücklicher Ablehnung geäußerter Kritik) in der E 3 Ob 261/03h (= RdW 2004, 537 = MR 2005, 95 [Korn]) festgehalten.
Da der Betreibende keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, sind seine Revisionsrekurse zurückzuweisen. Mangels Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens - der erkennende Senat hielt einen Rechtsmittelerfolg des Betreibenden nach keinem der geltend gemachten Revisionsgründe auch nur für möglich (3 Ob 92/03f) - ist die (unaufgefordert eingebrachte) Revisionsrekursbeantwortung des Verpflichteten zurückzuweisen.Da der Betreibende keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, sind seine Revisionsrekurse zurückzuweisen. Mangels Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens - der erkennende Senat hielt einen Rechtsmittelerfolg des Betreibenden nach keinem der geltend gemachten Revisionsgründe auch nur für möglich (3 Ob 92/03f) - ist die (unaufgefordert eingebrachte) Revisionsrekursbeantwortung des Verpflichteten zurückzuweisen.