Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch der Vorinstanz ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei jedoch nicht zulässig.Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch der Vorinstanz ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei jedoch nicht zulässig.
Die zweitinstanzliche Entscheidung hält sich bei der Beurteilung der Frage, ob die betreibende Partei in ihren Anträgen eindeutige Verstöße der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel schlüssig behauptet habe, ob sohin die behaupteten Verstöße auch in der titelgemäßen Unterlassungsverpflichtung Deckung finden, durchaus im Rahmen der stRsp, wonach ein derartiger Verstoß aus dem Antrag(svorbringen) eindeutig und ohne jeden Zweifel hervorzugehen habe, wobei danach bestehende Zweifel zu Lasten der betreibenden Partei gingen (RIS-Justiz RS0000207, 0000217, 0000595, 0000709 und 0004808; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 8, 9, 11, je mwN). Die Frage, ob ein aus dem Parteienvorbringen entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf und ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Behauptung der betreibenden Partei, die verpflichtete Partei verwende weiterhin am Telefon ua die Bezeichnung "T***** ...", bedeute keinen Verstoß gegen den Unterlassungstitel ("Verwendung" der Bezeichnung "T*****" im Zusammenhang mit mobilem Brandschutz [Verkauf von Feuerlöschgeräten und zusammenhängenden Chemikalien]), kann insoweit nicht als grober Auslegungsfehler oder grobe Verkennung der Rechtslage gesehen werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen EvBl 2001/52 und 3 Ob 59/02a ausgesprochen hat, kann der von der zweiten Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof angeführte Umstand, im Abänderungsantrag werde eine erhebliche Rechtsfrage (grobe Verletzung der Auslegungsgrundsätze und/oder Verkennung der Rechtslage) aufgeworfen, noch keine solche Rechtsfrage sein, weil andernfalls der Oberste Gerichtshof in jedem in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. In den genannten Entscheidungen wurde betont, dass das Gericht zweiter Instanz den Abänderungsantrag auf seine Stichhältigkeit zu prüfen habe und seinen ursprünglichen Ausspruch (der Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof) nur dann abändern dürfe, wenn es zur Überzeugung gelange, dass ihm bei der Beurteilung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei. Daran ist festzuhalten.Die zweitinstanzliche Entscheidung hält sich bei der Beurteilung der Frage, ob die betreibende Partei in ihren Anträgen eindeutige Verstöße der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel schlüssig behauptet habe, ob sohin die behaupteten Verstöße auch in der titelgemäßen Unterlassungsverpflichtung Deckung finden, durchaus im Rahmen der stRsp, wonach ein derartiger Verstoß aus dem Antrag(svorbringen) eindeutig und ohne jeden Zweifel hervorzugehen habe, wobei danach bestehende Zweifel zu Lasten der betreibenden Partei gingen (RIS-Justiz RS0000207, 0000217, 0000595, 0000709 und 0004808; Klicka in Angst, EO, Paragraph 355, Rz 8, 9, 11, je mwN). Die Frage, ob ein aus dem Parteienvorbringen entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf und ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Behauptung der betreibenden Partei, die verpflichtete Partei verwende weiterhin am Telefon ua die Bezeichnung "T***** ...", bedeute keinen Verstoß gegen den Unterlassungstitel ("Verwendung" der Bezeichnung "T*****" im Zusammenhang mit mobilem Brandschutz [Verkauf von Feuerlöschgeräten und zusammenhängenden Chemikalien]), kann insoweit nicht als grober Auslegungsfehler oder grobe Verkennung der Rechtslage gesehen werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen EvBl 2001/52 und 3 Ob 59/02a ausgesprochen hat, kann der von der zweiten Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof angeführte Umstand, im Abänderungsantrag werde eine erhebliche Rechtsfrage (grobe Verletzung der Auslegungsgrundsätze und/oder Verkennung der Rechtslage) aufgeworfen, noch keine solche Rechtsfrage sein, weil andernfalls der Oberste Gerichtshof in jedem in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. In den genannten Entscheidungen wurde betont, dass das Gericht zweiter Instanz den Abänderungsantrag auf seine Stichhältigkeit zu prüfen habe und seinen ursprünglichen Ausspruch (der Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof) nur dann abändern dürfe, wenn es zur Überzeugung gelange, dass ihm bei der Beurteilung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei. Daran ist festzuhalten.
Das Rekursgericht vertrat nun bei der Beschlussfassung über die Abänderung seines ursprünglichen Zulassungsausspruchs nicht die Ansicht, seine Entscheidung beruhe auf einer gravierenden Fehlbeurteilung. Vor diesem Hintergrund wäre der ordentliche Revisionsrekurs nach der ratio der genannten Entscheidungen an sich gar nicht nachträglich zuzulassen gewesen. Da dieser Ausspruch iSd § 508 Abs 3 ZPO aber endgültig, wenngleich für den Obersten Gerichtshof nicht bindend ist, ist der ordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nunmehr zurückzuweisen.Das Rekursgericht vertrat nun bei der Beschlussfassung über die Abänderung seines ursprünglichen Zulassungsausspruchs nicht die Ansicht, seine Entscheidung beruhe auf einer gravierenden Fehlbeurteilung. Vor diesem Hintergrund wäre der ordentliche Revisionsrekurs nach der ratio der genannten Entscheidungen an sich gar nicht nachträglich zuzulassen gewesen. Da dieser Ausspruch iSd Paragraph 508, Absatz 3, ZPO aber endgültig, wenngleich für den Obersten Gerichtshof nicht bindend ist, ist der ordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nunmehr zurückzuweisen.