Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.
Bei der Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO muss der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können (RIS-Justiz RS0000709). Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekutionsschritte gemäß § 355 EO (RIS-Justiz RS0000595).Bei der Unterlassungsexekution gemäß Paragraph 355, EO muss der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben zu können (RIS-Justiz RS0000709). Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekutionsschritte gemäß Paragraph 355, EO (RIS-Justiz RS0000595).
Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Exekutionsantrag im konkreten Einzelfall diesen Kriterien nicht entspricht, folgt den Grundsätzen der stRsp. Die vom Rekursgericht relevierte Frage, ob in einem solchen Fall ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, stellt sich schon deshalb nicht, weil - abgesehen von der Angabe der Zeit der Zuwiderhandlung - auch das von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag angeführte Verhalten zwar inhaltlich vollständig konkretisiert ist, indem die Herstellung und der Vertrieb eines bestimmten Produkts, nämlich des Präparats Doxorubicin Pharmalink 2 mg/ml 10 ml, behauptet wird, dem Exekutionstitel jedoch ein ein derartiges Produkt betreffendes Verbot nicht zu entnehmen ist. Die allgemein gehaltene Behauptung, dieses Präparat werde "nach dem in der einstweiligen Verfügung beschriebenen Verfahren hergestellt", reicht nicht aus, weil der Exekutionstitel nicht generell die Herstellung und/oder den Vertrieb von Präparaten nach einem bestimmten Verfahren verbietet, sondern nur von gebrauchsfertigen sterilen pyrogenfreien Anthracyclinglycosid-Injektionslösungen, wobei als Beispiele ("insbesondere") die Präparate Doxorubicin "EBEWE" 10 mg und Epirubicin "EBEWE" 50 mg aufgezählt werden. Die betreibende Partei behauptet jedoch nur die Herstellung und den Vertrieb eines namentlich bezeichneten Produkts, das im Exekutionstitel nicht angeführt ist, ohne zu behaupten, dass es sich hiebei um eine gebrauchsfertige sterile pyrogenfreie Anthracyclinglycosid-Injektionslösung handelt. Hiemit wird ein eindeutig gegen den Exekutionstitel verstoßendes Verhalten nicht behauptet, weshalb die beantragte Unterlassungsexekution wegen Unschlüssigkeit des Exekutionsantrags nicht bewilligt werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der E 3 Ob 361/00y erkannt, dass eine Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zwar dann besteht, wenn im Exekutionsantrag das iSd § 54 Abs 3 EO gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt, nicht jedoch dann, wenn diesem bloß die Schlüssigkeit mangelt. Da der Exekutionsantrag durchaus konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei enthält, ist das Rekursgericht bei seiner Entscheidung auf Abweisung des Exekutionsantrages ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens den Grundsätzen der stRsp zur Verbesserung von Exekutionsanträgen gefolgt (RIS-Justiz RS0106413; 0107395; ebenso Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 56; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 54 Rz 15).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der E 3 Ob 361/00y erkannt, dass eine Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zwar dann besteht, wenn im Exekutionsantrag das iSd Paragraph 54, Absatz 3, EO gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt, nicht jedoch dann, wenn diesem bloß die Schlüssigkeit mangelt. Da der Exekutionsantrag durchaus konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei enthält, ist das Rekursgericht bei seiner Entscheidung auf Abweisung des Exekutionsantrages ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens den Grundsätzen der stRsp zur Verbesserung von Exekutionsanträgen gefolgt (RIS-Justiz RS0106413; 0107395; ebenso Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 56; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 54, Rz 15).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO. Die verpflichtete Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der betreibenden Partei hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO. Die verpflichtete Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der betreibenden Partei hingewiesen.