Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu § 155 PatG fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu Paragraph 155, PatG fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
§ 155 PatG stellt eine widerlegbare Rechtsvermutung auf: Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Wird demnach bewiesen, dass das vom Beklagten vertriebene Erzeugnis die gleichen Eigenschaften hat wie ein nach dem patentierten Verfahren hergestelltes Erzeugnis und beweist der Beklagte nicht, dass er sein Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt, so ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Patent verletzt. Im Provisorialverfahren genügt die Bescheinigung der anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 389 Abs 1 EO); auch der Gegner der gefährdeten Partei braucht daher das Gegenteil nicht zu beweisen, sondern es reicht aus, wenn er es bescheinigt (s Kodek in Angst, EO § 389 Rz 22 f).Paragraph 155, PatG stellt eine widerlegbare Rechtsvermutung auf: Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Wird demnach bewiesen, dass das vom Beklagten vertriebene Erzeugnis die gleichen Eigenschaften hat wie ein nach dem patentierten Verfahren hergestelltes Erzeugnis und beweist der Beklagte nicht, dass er sein Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt, so ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Patent verletzt. Im Provisorialverfahren genügt die Bescheinigung der anspruchsbegründenden Tatsachen (Paragraph 389, Absatz eins, EO); auch der Gegner der gefährdeten Partei braucht daher das Gegenteil nicht zu beweisen, sondern es reicht aus, wenn er es bescheinigt (s Kodek in Angst, EO Paragraph 389, Rz 22 f).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, dass die von der Beklagten vertriebenen Injektionslösungen die gleichen Eigenschaften hätten wie die nach dem patentierten Verfahren hergestellten Erzeugnisse. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht bestritten; das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Den von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmangel hat das Rekursgericht mit der Begründung verneint, dass die Feststellungen für die Entscheidung unerheblich seien.
Das Rekursgericht hat damit die Bedeutung des § 155 PatG verkannt:Das Rekursgericht hat damit die Bedeutung des Paragraph 155, PatG verkannt:
Haben die von der Beklagten vertriebenen Injektionslösungen die gleichen Eigenschaften wie die nach dem patentierten Verfahren hergestellten Erzeugnisse, so ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, dass sie nach dem patentierten Verfahren hergestellt sind. Die Beklagte hat nicht bewiesen (bescheinigt), nach welchem Verfahren die von ihr vertriebenen Injektionslösungen hergestellt werden. Sie hat nur behauptet, ein Alternativverfahren zu verwenden und das Erstgericht hat (in der rechtlichen Beurteilung) dazu festgehalten, dass die Überlegung der Klägerin, “dass vernünftigerweise nur so gearbeitet werden könne, wie dies Patentanspruch 1 des Patents Nr 397463 vorschreibt, durch das Gutachten Dr. Noe, Beilage ./5 der Beklagten, widerlegt ist”. Tatsächlich sei aus den von der Klägerin angestellten Analysen der Präparate Doxorubicin “E*****” 10 mg und Epirubicin “E*****” 50 mg nicht zwingend ableitbar und somit nicht bescheinigt, wann die Säure zum Einstellen des ph-Werts zugesetzt werde, nämlich vor oder nach der Sterilfiltration. An der Zusammensetzung der fertigen Präparate ändere der Zeitpunkt der Zugabe (vor oder nach der Sterilfiltration) nämlich nichts. Das Erstgericht hat damit, wie das Rekursgericht ausführt, für bescheinigt erachtet, dass berechtigte Zweifel am Eingriff in das Patent der Klägerin bestehen.
Um eine Rechtsvermutung zu widerlegen, reicht es aber nicht aus, Zweifel zu erwecken, sondern es muss der Beweis des Gegenteils erbracht werden. Dazu muss bewiesen werden, dass trotz Vorliegens der Vermutungsbasis der vermutete Rechtszustand nicht eingetreten ist (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 270 Rz 2).Um eine Rechtsvermutung zu widerlegen, reicht es aber nicht aus, Zweifel zu erwecken, sondern es muss der Beweis des Gegenteils erbracht werden. Dazu muss bewiesen werden, dass trotz Vorliegens der Vermutungsbasis der vermutete Rechtszustand nicht eingetreten ist (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 270, Rz 2).
Vermutungsbasis ist im vorliegenden Fall, dass die von den Beklagten vertriebenen Injektionslösungen “von gleicher Beschaffenheit” sind wie die nach dem patentierten Verfahren hergestellten Erzeugnisse der Klägerin. Dass das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, schadet nicht, weil die Klägerin die Übereinstimmung behauptet hat und ihr Vorbringen insoweit von der Beklagten nicht bestritten wurde. Es muss daher als unbestritten der Entscheidung zugrundegelegt werden (§ 267 Abs 1 ZPO).Vermutungsbasis ist im vorliegenden Fall, dass die von den Beklagten vertriebenen Injektionslösungen “von gleicher Beschaffenheit” sind wie die nach dem patentierten Verfahren hergestellten Erzeugnisse der Klägerin. Dass das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, schadet nicht, weil die Klägerin die Übereinstimmung behauptet hat und ihr Vorbringen insoweit von der Beklagten nicht bestritten wurde. Es muss daher als unbestritten der Entscheidung zugrundegelegt werden (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO).
Als unbestritten ist der Entscheidung auch zugrundezulegen, dass die Klägerin mit dem patentierten Verfahren ein neues Erzeugnis herstellt. Die Klägerin hat nämlich vorgebracht, dass die Anthracyclinglycosid- Wirkstoffe mit Antitumorwirkung bis zum Prioritätstag nur in Form von lyophilisierten Präparaten zugänglich waren, die vor der Verabreichung rekonstituiert werden mussten; das patentierte Verfahren beseitige die mit der Herstellung und Verabreichung von lyophilisierten Präparaten verbundenen Schwierigkeiten soweit wie möglich. Es ist daher nicht richtig, dass die Klägerin, wie die Beklagte erstmals in der Revisionsrekursbeantwortung vorbringt, gar nicht behauptet hätte, einen “neuen Stoff” (gemeint wohl: ein neues Erzeugnis; s § 155 PatG idF BGBl 1996/181) herzustellen.Als unbestritten ist der Entscheidung auch zugrundezulegen, dass die Klägerin mit dem patentierten Verfahren ein neues Erzeugnis herstellt. Die Klägerin hat nämlich vorgebracht, dass die Anthracyclinglycosid- Wirkstoffe mit Antitumorwirkung bis zum Prioritätstag nur in Form von lyophilisierten Präparaten zugänglich waren, die vor der Verabreichung rekonstituiert werden mussten; das patentierte Verfahren beseitige die mit der Herstellung und Verabreichung von lyophilisierten Präparaten verbundenen Schwierigkeiten soweit wie möglich. Es ist daher nicht richtig, dass die Klägerin, wie die Beklagte erstmals in der Revisionsrekursbeantwortung vorbringt, gar nicht behauptet hätte, einen “neuen Stoff” (gemeint wohl: ein neues Erzeugnis; s Paragraph 155, PatG in der Fassung BGBl 1996/181) herzustellen.
Steht damit fest, dass die Beklagte Injektionslösungen vertreibt, die neu und “von gleicher Beschaffenheit” sind wie die nach dem patentierten Verfahren hergestellten Erzeugnisse der Klägerin, so ist zu vermuten, dass auch die Injektionslösungen der Beklagten nach dem patentierten Verfahren hergestellt sind. Diese Vermutung wäre nur widerlegt, wenn der Beklagten der Beweis (die Bescheinigung) gelungen wäre, dass sie die Injektionslösungen nach einem anderen Verfahren herstellt.
Diese Bescheinigung hat die Beklagte nicht erbracht. Dass sie, wie die Vorinstanzen meinen, mit dem von ihr vorgelegten Privatgutachten “berechtigte Zweifel am Eingriff in das Patent der Klägerin” erweckt haben mag, reicht nicht aus, um die von § 155 PatG aufgestellte Vermutung zu widerlegen.Diese Bescheinigung hat die Beklagte nicht erbracht. Dass sie, wie die Vorinstanzen meinen, mit dem von ihr vorgelegten Privatgutachten “berechtigte Zweifel am Eingriff in das Patent der Klägerin” erweckt haben mag, reicht nicht aus, um die von Paragraph 155, PatG aufgestellte Vermutung zu widerlegen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.