Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil darin mit Recht darauf hingewiesen wird, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Miet 24.643 abweicht. Daraus ist nämlich abzuleiten, dass es Aufgabe des Gerichtes, das über den Exekutionsantrag entscheidet, ist, in dem Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, gemäß § 63 Z 3 EO den zu vollstreckenden Anspruch genau zu bezeichnen. Es genügt also, wenn in dem im Exekutionsantrag erstatteten Vorbringen der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, bestimmt bezeichnet wird (s § 54 Abs 1 Z 2 EO), und es schadet nicht, wenn dies, wie hier, nicht auch in dem zusätzlich formulierten Wortlaut des begehrten Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschieht, zumal es nicht unbedingt erforderlich, wenngleich in der Praxis üblich ist, in den Exekutionsantrag auch gleichsam den Entwurf der Exekutionsbewilligung aufzunehmen. Entscheidend und ausreichend ist, dass der Exekutionsantrag insgesamt alle Angaben enthält, die notwendig sind, damit dem Exekutionsbewilligungsbeschluss der im § 63 EO vorgeschriebene Inhalt gegeben werden kann. Dies hat dann von Amts wegen durch das mit der Exekutionsbewilligung befasste Gericht zu geschehen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil darin mit Recht darauf hingewiesen wird, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Miet 24.643 abweicht. Daraus ist nämlich abzuleiten, dass es Aufgabe des Gerichtes, das über den Exekutionsantrag entscheidet, ist, in dem Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, gemäß Paragraph 63, Ziffer 3, EO den zu vollstreckenden Anspruch genau zu bezeichnen. Es genügt also, wenn in dem im Exekutionsantrag erstatteten Vorbringen der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, bestimmt bezeichnet wird (s Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO), und es schadet nicht, wenn dies, wie hier, nicht auch in dem zusätzlich formulierten Wortlaut des begehrten Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschieht, zumal es nicht unbedingt erforderlich, wenngleich in der Praxis üblich ist, in den Exekutionsantrag auch gleichsam den Entwurf der Exekutionsbewilligung aufzunehmen. Entscheidend und ausreichend ist, dass der Exekutionsantrag insgesamt alle Angaben enthält, die notwendig sind, damit dem Exekutionsbewilligungsbeschluss der im Paragraph 63, EO vorgeschriebene Inhalt gegeben werden kann. Dies hat dann von Amts wegen durch das mit der Exekutionsbewilligung befasste Gericht zu geschehen.
Wenngleich der hier zu beurteilende Exekutionsantrag den dargestellten Erfordernissen entspricht, ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Mit dem Exekutionsantrag begehrte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach § 355 Abs 1 EO. Unterlassungsansprüche sind nach dieser Gesetzesbestimmung dadurch zu vollstrecken, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt (nicht aber, wie vom Erstgericht offenbar ausgehend von der Rechtslage vor der UWG-Novelle 1980 vermeint, bloß angedroht) wird.Mit dem Exekutionsantrag begehrte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach Paragraph 355, Absatz eins, EO. Unterlassungsansprüche sind nach dieser Gesetzesbestimmung dadurch zu vollstrecken, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt (nicht aber, wie vom Erstgericht offenbar ausgehend von der Rechtslage vor der UWG-Novelle 1980 vermeint, bloß angedroht) wird.
Nach stRsp des erkennenden Senates muss der betreibende Gläubiger das
Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, im
Exekutionsantrag konkret und schlüssig behauptet (JBl 1982, 605
[Mayr] = ÖBl 1982, 51; SZ 55/6 = ÖBl 1983, 21 und zahlreiche weitere
E zu RIS-Justiz RS0004808; SZ 57/137 = ÖBl 185, 85 = RdW 1985, 42;
WBl 1989, 343 = ÖBl 1990, 134; zuletzt etwa 3 Ob 319/98b, 320/98z).
Nach dem Exekutionsantrag soll der Beklagte dadurch gegen den ersten Teil des Unterlassungstitels verstoßen haben, dass er sich weiterhin des ihm verbotenen Firmenwortlaut dadurch bedient habe, dass er in einem örtlich Fernsprechverzeichnis 2000 unter dem genannten Firmenwortlaut und seiner angeführten Adresse auf seine Fernsprechnummer verweise. Damit wird in Wahrheit ein konkreter Verstoß nicht schlüssig behauptet. Anders als bei Unterlassungsverpflichtungen von Medieninhabern, bei denen ohne weiteres bei Vertrieb des Mediums mit dem Verbot widersprechenden Inhalten davon ausgegangen werden kann, dass damit der Inhaber, in dessen Macht es steht, den Inhalt des Mediums zu bestimmen, gegen den Exekutionstitel verstößt, kann dies bei einem Fernsprechverzeichnis keineswegs gesagt werden. Es ist ja weder behauptet worden noch kann es als allgemein bekannt angesehen werden, dass der Verpflichtete Herausgeber oder Verfasser des genannten Fernsprechverzeichnisses wäre oder überhaupt Einfluss auf dessen Inhalt genommen hätte. Insbesondere aber könnte, selbst wenn die entsprechende Einschaltung auf Betreiben des Verpflichteten zustandegekommen wäre, nicht gesagt werden, dass dies (mangels einer näheren Behauptung) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels der Fall gewesen wäre.
Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen, weil im Exekutionsantrag nicht im Sinn des § 54 Abs 3 EO das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlte, sondern diesem bloß die Schlüssigkeit mangelte. Der Exekutionsantrag enthält durchaus konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten. Sie sind auch nicht derart unvollständig, dass eine sachliche Erledigung in jeder Hinsicht (also auch im abweisenden Sinn) dadurch ausgeschlossen ist (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 85; im Ergebnis ebenso Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 15 zu § 54).Das Erstgericht war auch nicht verpflichtet, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen, weil im Exekutionsantrag nicht im Sinn des Paragraph 54, Absatz 3, EO das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlte, sondern diesem bloß die Schlüssigkeit mangelte. Der Exekutionsantrag enthält durchaus konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten. Sie sind auch nicht derart unvollständig, dass eine sachliche Erledigung in jeder Hinsicht (also auch im abweisenden Sinn) dadurch ausgeschlossen ist (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 85,; im Ergebnis ebenso Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 15 zu Paragraph 54,).
Damit unterscheidet sich der Fall wesentlich von dem zu 3 Ob 134/93 zu entscheidenden. In jenem hatte der Exekutionstitel einem Medieninhaber verboten, bestimmte Tatsachenbehauptungen in seinem monatlich erscheinenden Printmedium aufzustellen. Der erkennende Senat sah ein Zuwiderhandeln darin, dass die Druckschrift herausgebracht wurde und in ihr Tatsachenbehauptungen enthalten waren, deren Unterlassung dem Medienunternehmen aufgetragen wurde. Konkreter Angaben, zu welcher Zeit und an welchem Ort die Druckschrift verkauft worden sei, habe es nicht bedurft. Es reiche als konkrete Behauptung des Verstoßes aus zu behaupten, dass nach Zustellung der einstweiligen Verfügung solche Behauptungen in der auf die Anlass zur Klagsführung gebende Ausgabe der Zeitschrift nachfolgenden Ausgabe enthalten seien. Derartige Erwägungen sind auf in der Regel für die Verwendung durch zumindest ein Jahr bestimmte Telefonbücher nicht übertragbar, jedenfalls soweit es um bloß in diesem Verzeichnis aufscheinende Fernsprechteilnehmer geht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.