Begründung:
Die Kläger sind die eingeantworteten Erben ihres am 3.4.1993 verstorbenen Vaters Hubert ***** B*****. Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Verstorbenen.
Die Kläger begehrten mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihnen ein konkret bezeichnetes Sparbuch herauszugeben. Der Verstorbene sei Eigentümer und Besitzer dieses Sparbuches gewesen, auf dem die Erlöse aus einem Wertpapierdepot des Verstorbenen gutgeschrieben worden seien. Zum Zeitpunkt des Todestages des Verstorbenen habe das Sparbuch einen Effektivstand von S 48.441,54 aufgewiesen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das Sparbuch und alle künftigen Gutschriften aus dem Wertpapierdepot seien ihr vom Verstorbenen als Gegenleistung für diverse Tätigkeiten übergeben worden. Am 6.5.1993 habe die Beklagte von diesem Sparbuch S 47.700,-
abgehoben, sodaß ein restlicher Einlagenstand von S 165,93 verblieben sei. Aufgrund nachfolgender Gutschriften habe sich der Einlagenstand wieder auf S 144.398,23 (per 31.12.1995) erhöht. Das Sparbuch befinde sich derzeit in Händen eines Dritten, der es zur Hereinbringung einer Forderung gegen die Beklagte gepfändet habe. Die Beklagte sei daher weder berechtigt noch in der Lage, darüber zu verfügen.
Die Kläger erklärten unter Hinweis auf den nunmehr bekannten Einlagenstand per 31.12.1995 von S 144.398,23, den "Streitwert" auf diesen Betrag "auszudehnen". Ferner stellten sie nachstehende Eventualbegehren:
a) Es werde der Beklagten gegenüber festgestellt, daß das in ihrem Besitz befindliche Sparbuch mit einem Einlagenstand per 31.12.1995 von S 144.398,23 samt Zinsen in die Verlassenschaft nach dem am 3.4.1993 verstorbenen Hubert ***** B***** fällt;
b) der Beklagten werde untersagt, über die nach dem Tod des Hubert ***** B***** am 3.4.1993 dem Sparbuch gutgeschriebenen Beträge zu verfügen.
Für den Fall der Abweisung auch dieser Klagebegehren werde das weitere Eventualbegehren gestellt, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Klägern S 144.398,23 samt 10% Zinsen seit 1.1.1996 zu zahlen.
Die Beklagte sprach sich gegen die in der Geltendmachung dieser Eventualbegehren gelegene Klageänderung aus. Sie sei schon deshalb unzulässig, weil durch die Ausdehnung des Klagebegehrens auf S 144.398,23 die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht mehr gegeben sei.
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 15.1.1997 die Ausdehnung des Streitwertes des Herausgabebegehrens bis zu einem Betrag von S 100.000 als zulässig, die darüber hinausgehende Klagsausdehnung jedoch als unzulässig. Ferner erklärte es die primär erhobenen Eventualbegehren (a u. b) sowie das weitere Eventualbegehren - letzteres allerdings nur bis zum Betrag von S 100.000,- sA - als zulässig, während es das darüber hinausgehende Eventual(-zahlungs)begehren von weiteren S 44.398,23 sA als nicht zulässig erklärte.
Mit Pkt. III des angefochtenen Beschlusses - dessen Punkte I und II erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und sind hier nicht von Interesse - gab das Rekursgericht einem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise statt. Es änderte die erstgerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausdehnung des Streitwertes des Klage(-haupt)begehrens im Sinne der Zurückweisung der vom Erstgericht als zulässig erachteten Ausdehnung bis S 100.000.- ab, bestätigte aber die Entscheidung über die Zulassung der von den Klägern gestellten Eventualbegehren. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit Pkt. römisch drei des angefochtenen Beschlusses - dessen Punkte römisch eins und römisch zwei erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und sind hier nicht von Interesse - gab das Rekursgericht einem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise statt. Es änderte die erstgerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausdehnung des Streitwertes des Klage(-haupt)begehrens im Sinne der Zurückweisung der vom Erstgericht als zulässig erachteten Ausdehnung bis S 100.000.- ab, bestätigte aber die Entscheidung über die Zulassung der von den Klägern gestellten Eventualbegehren. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß, und zwar gegen die Bestätigung der Zulassung der Klageänderung im dargestellten Umfang, richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, sämtliche Eventualbegehren als unzulässig zurückzuweisen.