Rechtssatz RS0109674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109674
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Norm
EO §65 E
EO §355
B-VG Art7
EGV Maastricht Art30
EG Amsterdam Art28
UWG §9a Abs1 Z1
Rechtssatz
Infolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde § 9a Abs 1 Z 1 UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des § 9a Abs 1 Z 1 UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Infolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/98m
Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 27/98m
- 8 ObA 238/98b
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 238/98b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung. (T1) Veröff: SZ 71/192
- 4 Ob 224/06d
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 224/06d
Auch; Beisatz: Die in der Zulassungsbeschwerde angesprochene Frage einer möglichen gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung auch bei reinen Inlandssachverhalten ist im Anlassfall nicht entscheidungserheblich, weil das Unterlassungsgebot die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Grenzen des österreichischen Gewinnspielverbots nicht überschreitet. (T2)
- 4 Ob 16/08v
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 16/08v
Auch; Beisatz: Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung ist auch bei einem reinen Binnensachverhalt die Anwendung des § 9a UWG nur dann gerechtfertigt, wenn die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Bedingungen für die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung des Zugabeverbots erfüllt sind. (T3)
- 3 Ob 121/08b
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 121/08b
Vgl; Beisatz: Der Entscheidung 3 Ob 27/98m ist nicht zu entnehmen, dass die Prüfung der vom EuGH aufgestellten Kriterien im Impugnationsprozess nachgeholt werden könnte. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109674
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19980325_OGH0002_0030OB00027_98M0000_001