Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
Mit Beschluss vom 30. 6. 1998 legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 30. 6. 1998 legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art 30 EGV so auszulegen, daß er einer Regelung entgegensteht, wonach Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt sind, nur dann im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten dürfen, wenn sie in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie den Vertrieb in der genannten Form ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe auch in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben, wobei auch nur solche Waren im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilgeboten werden dürfen, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden?Ist Artikel 30, EGV so auszulegen, daß er einer Regelung entgegensteht, wonach Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt sind, nur dann im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten dürfen, wenn sie in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie den Vertrieb in der genannten Form ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe auch in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben, wobei auch nur solche Waren im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilgeboten werden dürfen, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden?
Mit Urteil vom 13. 1. 2000, C-254/98, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Art 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 28 EG) stehe nationalen Vorschriften entgegen, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten.Mit Urteil vom 13. 1. 2000, C-254/98, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 30, EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28, EG) stehe nationalen Vorschriften entgegen, nach denen Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler nur dann in einem bestimmten Verwaltungsgebiet, wie etwa einem österreichischen Verwaltungsbezirk, Waren im Umherziehen feilbieten dürfen, wenn sie das betreffende Gewerbe auch in einer in diesem Verwaltungsgebiet oder einer angrenzenden Gemeinde belegenen ortsfesten Betriebsstätte ausüben, in der sie die im Umherziehen feilgebotenen Waren ebenfalls feilhalten.
Bei der Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof § 53a Abs 2 GewO anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung) Bedenken:Bei der Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof Paragraph 53 a, Absatz 2, GewO anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof hat gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung) Bedenken:
Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur den Standpunkt eingenommen, es widerspreche dem Gleicheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfSlg 13.084/1992; VfGH 17. 6. 1997, B 592/96). Er hat erst jüngst (ÖZW 1999, 51 [Schulev-Steindl]) im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Befähigungsnachweises für einschlägige fachliche Tätigkeiten ausgesprochen, eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass österreichische Staatsbürger im Hinblick auf die Nachsicht eines Befähigungsnachweises schlechter gestellt werden dürfen als EWR-Bürger anderer Staatsangehörigkeit, lasse sich nicht finden.Der Verfassungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur den Standpunkt eingenommen, es widerspreche dem Gleicheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfSlg 13.084 aus 1992,; VfGH 17. 6. 1997, B 592/96). Er hat erst jüngst (ÖZW 1999, 51 [Schulev-Steindl]) im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Befähigungsnachweises für einschlägige fachliche Tätigkeiten ausgesprochen, eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass österreichische Staatsbürger im Hinblick auf die Nachsicht eines Befähigungsnachweises schlechter gestellt werden dürfen als EWR-Bürger anderer Staatsangehörigkeit, lasse sich nicht finden.
Im gegenständlichen Fall steht nach der bindenden (SZ 69/56; ÖBA 1999, 1026 mwN) Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 53a Abs 2 GewO fest. Bei dem hier vorliegenden rein innerösterreichischen Sachverhalt hat zwar ein Verstoß dieser Bestimmung gegen die Grundfreiheiten des EGV keine unmittelbare Konsequenz; die Norm bleibt (als geltendes innerstaatliches Recht) für den Beklagten als inländischen Gewerbetreibenden jedenfalls verbindlich. Dies führt aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs mittelbar deshalb zu einer grundlosen Schlechterstellung österreichischer Unternehmer gegenüber Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, weil nur letztere Waren der in § 53a Abs 1 GewO genannten Art im Umherziehen feilbieten dürfen, auch ohne das zugrundeliegende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte im selben oder einem an diesen angrenzenden Verwaltungsbezirk auszuüben.Im gegenständlichen Fall steht nach der bindenden (SZ 69/56; ÖBA 1999, 1026 mwN) Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Paragraph 53 a, Absatz 2, GewO fest. Bei dem hier vorliegenden rein innerösterreichischen Sachverhalt hat zwar ein Verstoß dieser Bestimmung gegen die Grundfreiheiten des EGV keine unmittelbare Konsequenz; die Norm bleibt (als geltendes innerstaatliches Recht) für den Beklagten als inländischen Gewerbetreibenden jedenfalls verbindlich. Dies führt aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs mittelbar deshalb zu einer grundlosen Schlechterstellung österreichischer Unternehmer gegenüber Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, weil nur letztere Waren der in Paragraph 53 a, Absatz eins, GewO genannten Art im Umherziehen feilbieten dürfen, auch ohne das zugrundeliegende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte im selben oder einem an diesen angrenzenden Verwaltungsbezirk auszuüben.
Der Oberste Gerichtshof hat im Anlassfall einen Sachverhalt zu beurteilen, der im Kernbereich der angefochtenen Norm liegt, und stellt daher den
Antrag
§ 53a Abs 2 GewO als verfassungswidrig aufzuheben.Paragraph 53 a, Absatz 2, GewO als verfassungswidrig aufzuheben.