Der gegen P. 1 dieses Beschlusses erhobene Rekurs der Antragstellerin ist unzulässig.
Die Antragstellerin hält den bekämpften Beschluß deshalb für nichtig, weil über ihren Antrag nicht das Rekursgericht, sondern das ihrer Meinung nach allein zuständige Erstgericht zu entscheiden gehabt hätte; die Antragsgegnerin habe in Wahrheit einen ordentlichen Revisionsrekurs erhoben, der als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Diese Ausführungen sind verfehlt.
Dem Beschluß des Rekursgerichts ON 8 liegt ein Entscheidungsgegenstand von mehr als 260.000 S zugrunde, weil damit über Rekurse sowohl gegen den stattgebenden als auch gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes entschieden worden ist; er war daher - weil das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei - nach § 528 Abs 3 ZPO iVm § 505 Abs 4 ZPO nur unter den in § 528 Abs 1 ZPO geregelten Voraussetzungen mit außerordentlichem Revisionsrekurs anfechtbar. Dieses Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin auch rechtzeitig eingebracht (eine unrichtige Benennung des Rechtsmittels wäre im übrigen im Hinblick auf § 84 Abs 2 ZPO auch unerheblich, wenn nur - wie hier - das Begehren deutlich erkennbar ist); es wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 18. 5. 1999 zurückgewiesen. Die Rekurswerberin hat daher mit dieser Entscheidung das mit ihrem Antrag vom 31. 3. 1999 verfolgte Rechtsschutzziel erreicht; sie ist durch die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts nicht (mehr) beschwert. Ihr Rekurs ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Rz 9 vor § 461 erster Absatz mwN). Liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor, dann können auch etwa vorhandene Nichtigkeitsgründe nicht wahrgenommen werden (Kodek aaO dritter Absatz).Dem Beschluß des Rekursgerichts ON 8 liegt ein Entscheidungsgegenstand von mehr als 260.000 S zugrunde, weil damit über Rekurse sowohl gegen den stattgebenden als auch gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes entschieden worden ist; er war daher - weil das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei - nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO nur unter den in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geregelten Voraussetzungen mit außerordentlichem Revisionsrekurs anfechtbar. Dieses Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin auch rechtzeitig eingebracht (eine unrichtige Benennung des Rechtsmittels wäre im übrigen im Hinblick auf Paragraph 84, Absatz 2, ZPO auch unerheblich, wenn nur - wie hier - das Begehren deutlich erkennbar ist); es wurde mit Beschluß des erkennenden Senates vom 18. 5. 1999 zurückgewiesen. Die Rekurswerberin hat daher mit dieser Entscheidung das mit ihrem Antrag vom 31. 3. 1999 verfolgte Rechtsschutzziel erreicht; sie ist durch die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts nicht (mehr) beschwert. Ihr Rekurs ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Rz 9 vor Paragraph 461, erster Absatz mwN). Liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor, dann können auch etwa vorhandene Nichtigkeitsgründe nicht wahrgenommen werden (Kodek aaO dritter Absatz).
Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen (JBl 1993, 255; 4 Ob 54/92; 8 ObA 401/97x uva); bei der Kostenentscheidung ist gem § 50 Abs 2 ZPO der Erfolg des unzulässig gewordenen Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (Fucik in Rechberger, Rz 2 zu § 50). Bei dem von der Antragsgegnerin erhobenen Rechtsmittel ON 10 handelte es sich nach dem oben Gesagten trotz des irrtümlich gestellten und mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesenen Abänderungsantrags um einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung eines solchen obliegt nur dann nicht dem Obersten Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist (§ 507 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 3 letzter Satz ZPO); ein solcher anderer Grund lag hier nicht vor. Das Rekursgericht hat den auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin abzielenden Antrag der Antragstellerin daher frei von Rechtsirrtum als unbegründet abgewiesen. Da die Rekurswerberin somit auch ohne Wegfall der Beschwer keinen Rechtsmittelerfolg erzielt hätte, muß sie die Kosten ihres Rechtsmittels selbst tragen (§§ 40, 50 Abs 1 und Abs 2 ZPO).Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen (JBl 1993, 255; 4 Ob 54/92; 8 ObA 401/97x uva); bei der Kostenentscheidung ist gem Paragraph 50, Absatz 2, ZPO der Erfolg des unzulässig gewordenen Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen (Fucik in Rechberger, Rz 2 zu Paragraph 50,). Bei dem von der Antragsgegnerin erhobenen Rechtsmittel ON 10 handelte es sich nach dem oben Gesagten trotz des irrtümlich gestellten und mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesenen Abänderungsantrags um einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung eines solchen obliegt nur dann nicht dem Obersten Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig ist (Paragraph 507, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3, letzter Satz ZPO); ein solcher anderer Grund lag hier nicht vor. Das Rekursgericht hat den auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin abzielenden Antrag der Antragstellerin daher frei von Rechtsirrtum als unbegründet abgewiesen. Da die Rekurswerberin somit auch ohne Wegfall der Beschwer keinen Rechtsmittelerfolg erzielt hätte, muß sie die Kosten ihres Rechtsmittels selbst tragen (Paragraphen 40, 50, Absatz eins und Absatz 2, ZPO).