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Entscheidung 4 Ob 54/92×

Entscheidung 4 Ob 54/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob54/92

Entscheidungsdatum

14.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Warta, Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Familiapress Zeitungs GmbH, Wien 21., Ignaz Köck-Straße 17, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kurier Zeitungsverlag und Druckerei AG,

Wien 7., Lindengasse 48-52, vertreten durch Dr.Heinz Giger und andere Rechtsanwälte in Wien, über den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Beschlusses vom 12.5.1992, 4 Ob 54/92, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Bei der Fassung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 12.Mai 1992, 4 Ob 54/92, hat der Oberste Gerichtshof in Anwendung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO berücksichtigt, daß die Beklagte dann, wenn ihre bei Einlegung der Revision noch vorhandene Beschwer nicht mittlerweile weggefallen wäre, zu einem Teil in der Sache obsiegt hätte; demgemäß wurde ihr trotz Zurückweisung ihrer Revision ein Teil der Kosten dieser Revision zuerkannt.

Die Beklagte meint nun, sie wäre kostenmäßig so zu stellen, als ob sie den angenommenen Prozeßerfolg in allen Instanzen errungen hätte; sie beantragt daher, den Beschluß "entsprechend zu berichtigen oder zu ergänzen".

Dieser Antrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die im Beschluß vom 12.5.1992, 4 Ob 54/92 enthaltene Kostenentscheidung entspricht dem Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofes; schon deshalb kommt eine Berichtigung nach Paragraphen 419, 430, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO nicht in Frage (EvBl 1958/84; JUS 8, 13 ua). Auch eine Ergänzung des Beschlusses (Paragraphen 423, 430, ZPO; Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO) hätte ein versehentliches Übergehen eines Ausspruches zur Voraussetzung (EvBl 1962/399).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor:

Nach Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung EO-Novelle 1991 BGBl 628, ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einem Rechtsmittel bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; daß aus Anlaß der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Beschwer gegebenenfalls auch die Kostenaussprüche der Vorinstanzen abzuändern wären, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen (so schon 4 Ob 1024/92).

Der Antrag war sohin abzuweisen.

Anmerkung

E29275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00054.9201.0714.0

Dokumentnummer

JJT_19920714_OGH0002_0040OB00054_9200001_000

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