Rechtssatz RS0077730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077730
Entscheidungsdatum
12.05.1992
Rechtssatz
Wer seit dem 01.04.1992 Verbrauchern unentgeltliche Zugaben anbietet oder gewährt, handelt nicht rechtswidrig (Art III Abs 1 BGBl 1992/147). Dann kann aber auch nicht das Anbieten und Gewähren von Zugaben in anderer als der im Zugabengesetz vorgesehenen gewesenen Weise - insbesondere also ohne den dort vorausgesetzten rechtlichen Kaufzwang - infolge Verstoßes zwar nicht gegen den Inhalt, wohl aber gegen den Zweck des Zugabengesetz als Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG gewertet werden.Wer seit dem 01.04.1992 Verbrauchern unentgeltliche Zugaben anbietet oder gewährt, handelt nicht rechtswidrig (Artikel römisch drei, Absatz eins, BGBl 1992/147). Dann kann aber auch nicht das Anbieten und Gewähren von Zugaben in anderer als der im Zugabengesetz vorgesehenen gewesenen Weise - insbesondere also ohne den dort vorausgesetzten rechtlichen Kaufzwang - infolge Verstoßes zwar nicht gegen den Inhalt, wohl aber gegen den Zweck des Zugabengesetz als Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077730
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00054_9200000_001