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Rechtssatz RS0077730×

Rechtssatz RS0077730

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077730

Geschäftszahl

4Ob54/92

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Rechtssatz

Wer seit dem 01.04.1992 Verbrauchern unentgeltliche Zugaben anbietet oder gewährt, handelt nicht rechtswidrig (Artikel römisch drei, Absatz eins, BGBl 1992/147). Dann kann aber auch nicht das Anbieten und Gewähren von Zugaben in anderer als der im Zugabengesetz vorgesehenen gewesenen Weise - insbesondere also ohne den dort vorausgesetzten rechtlichen Kaufzwang - infolge Verstoßes zwar nicht gegen den Inhalt, wohl aber gegen den Zweck des Zugabengesetz als Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 54/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077730

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00054_9200000_001