I. Die Revision ist, soweit sie sich gegen das Verbot des Anbietens und Gewährens bezieht, mangels Beschwer unzulässig:römisch eins. Die Revision ist, soweit sie sich gegen das Verbot des Anbietens und Gewährens bezieht, mangels Beschwer unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38 uva; Heller-Berger-Stix 648; Fasching IV 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Nach nunmehr herrschender Auffassung muß diese Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; ÖBl 1991, 38; Heller-Berger-Stix aaO).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; ÖBl 1991, 38 uva; Heller-Berger-Stix 648; Fasching römisch vier 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Nach nunmehr herrschender Auffassung muß diese Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; ÖBl 1991, 38; Heller-Berger-Stix aaO).
Seit dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 mit 1.4.1992 (Art II Abs 1 dieses Gesetzes) ist das Zugabengesetz aufgehoben; nach § 9a Abs 1 UWG in der neuen Fassung kann (ua) auf Unterlassung nur noch in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des WettbewerbsSeit dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 mit 1.4.1992 (Artikel römisch zwei, Absatz eins, dieses Gesetzes) ist das Zugabengesetz aufgehoben; nach Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG in der neuen Fassung kann (ua) auf Unterlassung nur noch in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder
2. Unternehmern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt.
Wer seit dem 1.April 1992 Verbrauchern unentgeltliche Zugaben anbietet oder gewährt, handelt somit nicht rechtswidrig (Art III Abs 1 BGBl 1992/147). Dann kann aber auch nicht das Anbieten und Gewähren von Zugaben in anderer als der im Zugabengesetz vorgesehen gewesenen Weise - insbesondere also ohne den dort vorausgesetzten rechtlichen Kaufzwang (ÖBl 1977, 43; ÖBl 1985, 49; ÖBl 1990, 120 uva) - infolge Verstoßes zwar nicht gegen den Inhalt, wohl aber gegen den Zweck des Zugabengesetzes als Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG (ÖBl 1979, 66) gewertet werden.Wer seit dem 1.April 1992 Verbrauchern unentgeltliche Zugaben anbietet oder gewährt, handelt somit nicht rechtswidrig (Artikel römisch drei, Absatz eins, BGBl 1992/147). Dann kann aber auch nicht das Anbieten und Gewähren von Zugaben in anderer als der im Zugabengesetz vorgesehen gewesenen Weise - insbesondere also ohne den dort vorausgesetzten rechtlichen Kaufzwang (ÖBl 1977, 43; ÖBl 1985, 49; ÖBl 1990, 120 uva) - infolge Verstoßes zwar nicht gegen den Inhalt, wohl aber gegen den Zweck des Zugabengesetzes als Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG (ÖBl 1979, 66) gewertet werden.
Sollte die Beklagte in Zukunft das hier festgestellte Verhalten wiederholen, dann könnte gegen sie nur Exekution zur Erzwingung der Unterlassung des Ankündigens, nicht aber auch des Anbietens oder Gewährens einer Gratisgabe bewilligt werden. Personen, denen Gratisgaben unter der Voraussetzung versprochen oder gewährt werden, daß sie den "KURIER" kaufen, sind in diesem Zusammenhang immer Verbraucher (§ 1 Abs 1 KSchG), so daß die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 9a Abs 1 Z 2 UWG nicht in Frage kommt.Sollte die Beklagte in Zukunft das hier festgestellte Verhalten wiederholen, dann könnte gegen sie nur Exekution zur Erzwingung der Unterlassung des Ankündigens, nicht aber auch des Anbietens oder Gewährens einer Gratisgabe bewilligt werden. Personen, denen Gratisgaben unter der Voraussetzung versprochen oder gewährt werden, daß sie den "KURIER" kaufen, sind in diesem Zusammenhang immer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, KSchG), so daß die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, UWG nicht in Frage kommt.
Der Meinung der Klägerin, daß "angekündigtes Anbieten" und "angekündigtes Gewähren" schon bisher und auch nach der neuen Rechtslage dort verboten sei, wo das bloße Anbieten oder Gewähren erlaubt wäre, kann nicht gefolgt werden; die Klägerin unternimmt nicht einmal den Versuch, ihre Behauptung, die von ihr vertretene Rechtsansicht sei "längst ausjudiziert", durch Hinweise auf Entscheidungen zu belegen. Zu § 3 ZugG, wonach in bestimmten Fällen das Verbot des Gewährens von Zugaben nicht zu gelten hatte, wurde vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, daß die in Absatz 1 genannten Gegenstände, auch wenn sie verbotenerweise angeboten oder angekündigt wurden, weiterhin gewährt werden könnten (OLG Wien ÖBl 1968, 11); in solchen Fällen wurde - auch vom Obersten Gerichtshof - das Anbieten und Ankündigen verboten, das auf Verbot des Gewährens gerichtete Mehrbegehren hingegen abgewiesen (zB ÖBl 1980, 106).Der Meinung der Klägerin, daß "angekündigtes Anbieten" und "angekündigtes Gewähren" schon bisher und auch nach der neuen Rechtslage dort verboten sei, wo das bloße Anbieten oder Gewähren erlaubt wäre, kann nicht gefolgt werden; die Klägerin unternimmt nicht einmal den Versuch, ihre Behauptung, die von ihr vertretene Rechtsansicht sei "längst ausjudiziert", durch Hinweise auf Entscheidungen zu belegen. Zu Paragraph 3, ZugG, wonach in bestimmten Fällen das Verbot des Gewährens von Zugaben nicht zu gelten hatte, wurde vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, daß die in Absatz 1 genannten Gegenstände, auch wenn sie verbotenerweise angeboten oder angekündigt wurden, weiterhin gewährt werden könnten (OLG Wien ÖBl 1968, 11); in solchen Fällen wurde - auch vom Obersten Gerichtshof - das Anbieten und Ankündigen verboten, das auf Verbot des Gewährens gerichtete Mehrbegehren hingegen abgewiesen (zB ÖBl 1980, 106).
Kann aber auf Grund der Urteile der Vorinstanzen gegen die Beklagte nicht mehr auf Unterlassung des Anbietens oder Gewährens von Gratisgaben an Verbraucher Exekution geführt werden, dann ist die Beklagte durch die Urteile in diesem Umfang nicht beschwert; gegen einen allenfalls zu Unrecht gefaßten Exekutionsbewilligungsbeschluß könnte sie sich mit rechtlichen Mitteln erfolgreich zur Wehr setzen (vgl ÖBl 1991, 38; 4 Ob 1024/92; 4 Ob 47/92 ua).Kann aber auf Grund der Urteile der Vorinstanzen gegen die Beklagte nicht mehr auf Unterlassung des Anbietens oder Gewährens von Gratisgaben an Verbraucher Exekution geführt werden, dann ist die Beklagte durch die Urteile in diesem Umfang nicht beschwert; gegen einen allenfalls zu Unrecht gefaßten Exekutionsbewilligungsbeschluß könnte sie sich mit rechtlichen Mitteln erfolgreich zur Wehr setzen vergleiche ÖBl 1991, 38; 4 Ob 1024/92; 4 Ob 47/92 ua).
In diesem Umfang war daher das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen. Erst bei der Kostenentscheidung wird - da das Rechtsschutzinteresse der Beklagten erst nach dem Einlegen ihres Rechtsmittels weggefallen ist - darauf Bedacht zu nehmen sein, wie bei Fehlen dieses Zurückweisungsgrundes in der Sache zu entscheiden gewesen wäre (§ 50 Abs 2 idF EO-Nov 1991 BGBl 628).In diesem Umfang war daher das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen. Erst bei der Kostenentscheidung wird - da das Rechtsschutzinteresse der Beklagten erst nach dem Einlegen ihres Rechtsmittels weggefallen ist - darauf Bedacht zu nehmen sein, wie bei Fehlen dieses Zurückweisungsgrundes in der Sache zu entscheiden gewesen wäre (Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung EO-Nov 1991 Bundesgesetzblatt 628).
II. Soweit sich die Revision gegen die allgemeine Fassung des Ankündigungsverbotes richtet, ist sie mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.römisch zwei. Soweit sich die Revision gegen die allgemeine Fassung des Ankündigungsverbotes richtet, ist sie mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits ausführlich mit der Frage befaßt, wie weit ein Unterlassungsbegehren gefaßt werden darf; insbesondere wurde die Frage geprüft, ob einem Zeitungsunternehmen ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben (und nicht nur der im Einzelfall konkret angekündigten Zugabe sowie ähnlicher Gegenstände) verboten werden könne (ÖBl 1991, 105; ÖBl 1991, 108 ua). Da die angefochtene Entscheidung mit den dabei dargelegten Grundsätzen im Einklang steht und die Beklagte keine neuen, bedeutsamen Argumente dagegen ins Treffen führt, hängt die Entscheidung über den allein für die meritorische Erledigung verbliebenen Teil der Revision nicht von einer erheblichen Rechtsfrage ab (§ 502 Abs 1 ZPO). Insoweit war daher die Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits ausführlich mit der Frage befaßt, wie weit ein Unterlassungsbegehren gefaßt werden darf; insbesondere wurde die Frage geprüft, ob einem Zeitungsunternehmen ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben (und nicht nur der im Einzelfall konkret angekündigten Zugabe sowie ähnlicher Gegenstände) verboten werden könne (ÖBl 1991, 105; ÖBl 1991, 108 ua). Da die angefochtene Entscheidung mit den dabei dargelegten Grundsätzen im Einklang steht und die Beklagte keine neuen, bedeutsamen Argumente dagegen ins Treffen führt, hängt die Entscheidung über den allein für die meritorische Erledigung verbliebenen Teil der Revision nicht von einer erheblichen Rechtsfrage ab (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Insoweit war daher die Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Die Beklagte wäre bei sachlicher Erledigung der gesamten Revision nur insoweit durchgedrungen, als ihr auch das Anbieten von Zugaben verboten worden war. "Anbieten" im Sinne des § 1 ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das in Aussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (SZ 48/49;Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte wäre bei sachlicher Erledigung der gesamten Revision nur insoweit durchgedrungen, als ihr auch das Anbieten von Zugaben verboten worden war. "Anbieten" im Sinne des Paragraph eins, ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das in Aussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (SZ 48/49;
SZ 63/109; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127;
Baumbach-Hefermehl16, 1374 Rz 29 und 30 zu § 1 dZugVO). Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber nicht hervorgekommen:Baumbach-Hefermehl16, 1374 Rz 29 und 30 zu Paragraph eins, dZugVO). Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber nicht hervorgekommen:
Der Hinweis im Werbespot, auf den traditionellen "KURIER-BLUMENMÄRKTEN" würden die schönsten Blumen für Balkon und Fenster günstig angeboten, und Blumenerde gebe es für alle Besucher sogar gratis, war - als Radiowerbung - eine typische öffentliche Bekanntmachung, die an die Allgemeinheit gerichtet war. Daß dann auf einem der Märkte die Beklagte gegenüber bestimmten einzelnen Kunden Gratiserde angeboten hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, daß nach der Aufmachung der Märkte öffentlich angekündigt war, jeder könne kostenlos Blumenerde bekommen. Wer daran interessiert war, wandte sich seinerseits an den Marktstand, um dort seinen Wunsch zu äußern.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie aber am Gewähren der Gratiserde sehr wohl beteiligt. Wenn auch die Erde von der Stadt Wien geliefert wurde, so hat doch die Beklagte - nach ihrem eigenen Vorbringen (S. 56) - kostenlos Plastiksäcke für die Beförderung der Erde zur Verfügung gestellt; damit war sie aber Mittäterin. Ob sie hiebei deshalb, weil der Kauf der Zeitung Voraussetzung für die Kenntnis vom Standort der Blumenmärkte war, gegen das Zugabengesetz oder - wie die Vorinstanzen offenbar meinten - wegen der Möglichkeit, die Erde auch ohne Kauf der Zeitung (auf Grund anderweitig gewonnener Kenntnis) zu bekommen, nur gegen den Zweck dieses Gesetzes und damit gegen die guten Sitten (§ 1 UWG) verstoßen hat, bedarf keiner Untersuchung, weil in den damit verbundenen Rechtsfolgen kein Unterschieden besteht.Entgegen der Ansicht der Beklagten war sie aber am Gewähren der Gratiserde sehr wohl beteiligt. Wenn auch die Erde von der Stadt Wien geliefert wurde, so hat doch die Beklagte - nach ihrem eigenen Vorbringen (S. 56) - kostenlos Plastiksäcke für die Beförderung der Erde zur Verfügung gestellt; damit war sie aber Mittäterin. Ob sie hiebei deshalb, weil der Kauf der Zeitung Voraussetzung für die Kenntnis vom Standort der Blumenmärkte war, gegen das Zugabengesetz oder - wie die Vorinstanzen offenbar meinten - wegen der Möglichkeit, die Erde auch ohne Kauf der Zeitung (auf Grund anderweitig gewonnener Kenntnis) zu bekommen, nur gegen den Zweck dieses Gesetzes und damit gegen die guten Sitten (Paragraph eins, UWG) verstoßen hat, bedarf keiner Untersuchung, weil in den damit verbundenen Rechtsfolgen kein Unterschieden besteht.
Da die Klägerin in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision (auch) in bezug auf die Fassung des Begehrens hingewiesen hat, stehen ihr auch insoweit die Kosten der Revisionsbeantwortung zu.
Die Beklagte ist sohin mit rund einem Drittel durchgedrungen und zu zwei Dritteln unterlegen. Sie hat daher der Klägerin ein Drittel der Kosten zu ersetzen; nach § 43 Abs 1, letzter, Satz ZPO hat ihr hingegen die Klägerin ein Drittel der für die Revision zu entrichtenden Pauschalgebühr zu zahlen.Die Beklagte ist sohin mit rund einem Drittel durchgedrungen und zu zwei Dritteln unterlegen. Sie hat daher der Klägerin ein Drittel der Kosten zu ersetzen; nach Paragraph 43, Absatz eins,, letzter, Satz ZPO hat ihr hingegen die Klägerin ein Drittel der für die Revision zu entrichtenden Pauschalgebühr zu zahlen.