Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus;
es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6; MR 1990, 73;
ÖBl 1991, 38 uva; Heller-Berger-Stix 648; Fasching IV 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Nach nunmehr herrschender Auffassung muß diese Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; Heller-Berger-Stix aaO).ÖBl 1991, 38 uva; Heller-Berger-Stix 648; Fasching römisch vier 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Nach nunmehr herrschender Auffassung muß diese Beschwer zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN; Heller-Berger-Stix aaO).
Ob die Beklagte mit der beanstandeten Werbeankündigung gegen das Rabattgesetz verstoßen hat, ist für die Parteien, insbesondere auch für die Klägerin, nur noch von theoretischem Interesse. Mit 1. April 1992 ist nämlich das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 in Kraft getreten, welches das Rabattgesetz außer Kraft gesetzt hat (Art II Abs 2 Z 1 dieses Gesetzes); ein Verbot des Ankündigens von Preisnachlässen wurde auch nicht in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen. Seit 1.4.1992 ist es daher nicht mehr unzulässig, Preisnachlässe - insbesondere auch Sonderpreise für bestimmte Personengruppen - anzukündigen.Ob die Beklagte mit der beanstandeten Werbeankündigung gegen das Rabattgesetz verstoßen hat, ist für die Parteien, insbesondere auch für die Klägerin, nur noch von theoretischem Interesse. Mit 1. April 1992 ist nämlich das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 in Kraft getreten, welches das Rabattgesetz außer Kraft gesetzt hat (Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Gesetzes); ein Verbot des Ankündigens von Preisnachlässen wurde auch nicht in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen. Seit 1.4.1992 ist es daher nicht mehr unzulässig, Preisnachlässe - insbesondere auch Sonderpreise für bestimmte Personengruppen - anzukündigen.
Wohl bestimmt Art III Abs 3 des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes - in Übereinstimmung mit § 5 ABGB (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 5) -, daß die gemäß Art II aufgehobenen Rechtsvorschriften auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden sind. Das ändert aber nichts daran, daß seit dem 1.April 1992 ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nicht mehr in Frage kommt. Wenn auch das Verhalten der Beklagten nach der Rechtslage vor dem 1.4.1992 zu beurteilen ist, so kann doch nach der Aufhebung des Rabattgesetzes der Beklagten das Ankündigen von Preisnachlässen nicht mehr verboten werden. Auf Grund der von der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung könnte keine Exekution mehr bewilligt werden, weil eben diesem Exekutionstitel nach dem Eintritt seiner Vollstreckbarkeit nicht mehr zuwidergehandelt werden kann (§ 355 EO). Die Übergangsvorschrift des Art III des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes hat demnach nur für Leistungsansprüche - wie etwa auf Schadenersatz (§ 16 UWG) oder den Zuspruch von Prozeßkosten nach Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Kostenersatz - Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungspflicht ausgesprochen wird, die im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist (vgl ÖBl 1991, 38).Wohl bestimmt Artikel römisch drei, Absatz 3, des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes - in Übereinstimmung mit Paragraph 5, ABGB (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 5,) -, daß die gemäß Artikel römisch zwei, aufgehobenen Rechtsvorschriften auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden sind. Das ändert aber nichts daran, daß seit dem 1.April 1992 ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nicht mehr in Frage kommt. Wenn auch das Verhalten der Beklagten nach der Rechtslage vor dem 1.4.1992 zu beurteilen ist, so kann doch nach der Aufhebung des Rabattgesetzes der Beklagten das Ankündigen von Preisnachlässen nicht mehr verboten werden. Auf Grund der von der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung könnte keine Exekution mehr bewilligt werden, weil eben diesem Exekutionstitel nach dem Eintritt seiner Vollstreckbarkeit nicht mehr zuwidergehandelt werden kann (Paragraph 355, EO). Die Übergangsvorschrift des Artikel römisch drei, des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes hat demnach nur für Leistungsansprüche - wie etwa auf Schadenersatz (Paragraph 16, UWG) oder den Zuspruch von Prozeßkosten nach Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Kostenersatz - Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungspflicht ausgesprochen wird, die im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist vergleiche ÖBl 1991, 38).
Da auch auf Grund der beantragten einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte nicht Exekution geführt werden könnte, ist die Klägerin durch die Abweisung ihres Sicherungsantrages nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Kostenentscheidung ist aber ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38). Aus § 50 Abs 2 ZPO idF des Art XXXI EO-Nov 1991 BGBl 628 könnte die Klägerin auch dann, wenn ihr Rechtsmittel sonst Erfolg gehabt hätte, keinen Kostenersatzanspruch ableiten, weil ihr Rechtsschutzinteresse schon bei Einbringung des Rechtsmittels (31.3.1992) gefehlt hatte und nicht erst nachträglich weggefallen ist, war doch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz schon am 19.3.1992 kundgemacht worden; der Klägerin mußte deshalb am 31.3.1992 klar sein, daß sie nicht noch vor dem 1.4.1992 eine vollstreckbare einstweilige Verfügung erwirken könne.Da auch auf Grund der beantragten einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte nicht Exekution geführt werden könnte, ist die Klägerin durch die Abweisung ihres Sicherungsantrages nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Kostenentscheidung ist aber ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38). Aus Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in der Fassung des Artikel römisch 31 , EO-Nov 1991 Bundesgesetzblatt 628 könnte die Klägerin auch dann, wenn ihr Rechtsmittel sonst Erfolg gehabt hätte, keinen Kostenersatzanspruch ableiten, weil ihr Rechtsschutzinteresse schon bei Einbringung des Rechtsmittels (31.3.1992) gefehlt hatte und nicht erst nachträglich weggefallen ist, war doch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz schon am 19.3.1992 kundgemacht worden; der Klägerin mußte deshalb am 31.3.1992 klar sein, daß sie nicht noch vor dem 1.4.1992 eine vollstreckbare einstweilige Verfügung erwirken könne.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, war ihre Revisionsrekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich; auch ihr steht daher kein Kostenersatzanspruch zu (§§ 78, 402 Abs 2 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO).Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, war ihre Revisionsrekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich; auch ihr steht daher kein Kostenersatzanspruch zu (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; Paragraphen 40, 50, 52, ZPO).