Rechtssatz RS0082674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082674
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Norm
Wettbewerbs-DeregulierungsG ArtIII Abs3
Rechtssatz
Die Übergangsvorschrift des Art III des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes hat nur für Leistungsansprüche - wie etwa auf Schadenersatz (§ 16 UWG) oder den Zuspruch von Prozeßkosten nach Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Kostenersatz - Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungspflicht ausgesprochen wird, die im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist.Die Übergangsvorschrift des Artikel römisch drei, des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes hat nur für Leistungsansprüche - wie etwa auf Schadenersatz (Paragraph 16, UWG) oder den Zuspruch von Prozeßkosten nach Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Kostenersatz - Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungspflicht ausgesprochen wird, die im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 47/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 47/92
- 4 Ob 253/99f
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 253/99f
Auch; nur: Sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungspflicht ausgesprochen wird, die im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082674
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0040OB00047_9200000_001