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Rechtssatz RS0082674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082674

Geschäftszahl

4Ob47/92; 4Ob253/99f

Entscheidungsdatum

28.09.1999

Norm

Wettbewerbs-DeregulierungsG ArtIII Abs3

Rechtssatz

Die Übergangsvorschrift des Artikel römisch drei, des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes hat nur für Leistungsansprüche - wie etwa auf Schadenersatz (Paragraph 16, UWG) oder den Zuspruch von Prozeßkosten nach Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Kostenersatz - Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungspflicht ausgesprochen wird, die im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 47/92
  • 4 Ob 253/99f
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 253/99f
    Auch; nur: Sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungspflicht ausgesprochen wird, die im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082674

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00047_9200000_001