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Rechtssatz RS0115816×

Rechtssatz RS0115816

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115816

Geschäftszahl

4Ob54/01x

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Rechtssatz

Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr. Im Fall des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier muss die abstrakte Eignung einer solchen Auswirkung genügen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/01x
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 54/01x
    Veröff: SZ 74/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115816

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00054_01X0000_001