Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob die Rechnungslegungspflicht nach § 55 MSchG iVm § 151 PatG die (namentliche) Bekanntgabe von Lieferanten und Abnehmern umfasst, noch nicht beschäftigt hat. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob die Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 151, PatG die (namentliche) Bekanntgabe von Lieferanten und Abnehmern umfasst, noch nicht beschäftigt hat. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des EuGH ab, wonach die Durchfuhr von Waren durch einen Mitgliedstaat in ein Drittland keine Vermarktung der Ware impliziere und damit kein Inverkehrbringen im Mitgliedstaat bedeute. § 55 MSchG iVm § 151 PatG verpflichte den Verletzer lediglich zur Rechnungslegung und zur Gestattung der Überprüfung durch einen Sachverständigen. Der Zweck der Rechnungslegung erfordere nicht die Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, Lieferanten und Abnehmer - und damit wichtige Geschäftsgeheimnisse - preiszugeben. Sie habe den Klägerinnen in ihrem auch das Rechnungslegungsbegehren umfassenden Vergleich angeboten, Lieferanten und Abnehmer den Sachverständigen gegenüber offenzulegen. Mit diesem - von der Gegenseite abgelehnten - Vergleich hätten die Klägerinnen mehr erreicht, als sie durch Urteil erreichen könnten, weshalb die Wiederholungsgefahr weggefallen sei; das Klagebegehren sei abzuweisen.Die Beklagte macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des EuGH ab, wonach die Durchfuhr von Waren durch einen Mitgliedstaat in ein Drittland keine Vermarktung der Ware impliziere und damit kein Inverkehrbringen im Mitgliedstaat bedeute. Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit , Paragraph 151, PatG verpflichte den Verletzer lediglich zur Rechnungslegung und zur Gestattung der Überprüfung durch einen Sachverständigen. Der Zweck der Rechnungslegung erfordere nicht die Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, Lieferanten und Abnehmer - und damit wichtige Geschäftsgeheimnisse - preiszugeben. Sie habe den Klägerinnen in ihrem auch das Rechnungslegungsbegehren umfassenden Vergleich angeboten, Lieferanten und Abnehmer den Sachverständigen gegenüber offenzulegen. Mit diesem - von der Gegenseite abgelehnten - Vergleich hätten die Klägerinnen mehr erreicht, als sie durch Urteil erreichen könnten, weshalb die Wiederholungsgefahr weggefallen sei; das Klagebegehren sei abzuweisen.
1. Zum Markeneingriff:
Die den in der Revision zitierten Entscheidungen des EuGH (Rs C 23/99 = EuGHSlg 2000, I-07653 und Rs C 115/02 = EuGHSlg 2003, I-12705) zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit den hier zu beurteilenden Vorgängen nicht vergleichbar. Sie betrafen jeweils die bloße Durchfuhr (den Transit) von in einem Mitgliedstaat rechtmäßig gekennzeichneten Waren ohne eine der Vermarktung dienende Benutzungshandlung im Transitstaat (siehe Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 14 Rz 201). Demgegenüber hat die Beklagte im vorliegenden Fall die für den US-amerikanischen Markt erzeugte und mit der klägerischen Marke versehene Originalware in Südostasien oder Amerika eingekauft und im Wege des sogenannten „Zollausschlussverfahrens" in ihrem Zollfreilager in Österreich zum Zwecke eines späteren Weiterverkaufs eingelagert. Von dort hat sie den Verkauf der Ware in außerhalb des EWR liegende Länder abgewickelt. Insoweit fand daher im Inland eine der Vermarktung dienende Benutzungshandlung im Sinn des § 10a MSchG statt. Der Senat hält damit seine im Provisorialverfahren zu 4 Ob 213/03g (unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 54/01x = ÖBl 2002, 147 - BOSS-Zigaretten II mwN) vertretene Auffassung aufrecht: Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. Der Import markenverletzender Ware aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und die Lagerung dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten fällt unter den Begriff des Inverkehrbringens und verwirklicht damit einen inländischen Markenverstoß.Die den in der Revision zitierten Entscheidungen des EuGH (Rs C 23/99 = EuGHSlg 2000, I-07653 und Rs C 115/02 = EuGHSlg 2003, I-12705) zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit den hier zu beurteilenden Vorgängen nicht vergleichbar. Sie betrafen jeweils die bloße Durchfuhr (den Transit) von in einem Mitgliedstaat rechtmäßig gekennzeichneten Waren ohne eine der Vermarktung dienende Benutzungshandlung im Transitstaat (siehe Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 14, Rz 201). Demgegenüber hat die Beklagte im vorliegenden Fall die für den US-amerikanischen Markt erzeugte und mit der klägerischen Marke versehene Originalware in Südostasien oder Amerika eingekauft und im Wege des sogenannten „Zollausschlussverfahrens" in ihrem Zollfreilager in Österreich zum Zwecke eines späteren Weiterverkaufs eingelagert. Von dort hat sie den Verkauf der Ware in außerhalb des EWR liegende Länder abgewickelt. Insoweit fand daher im Inland eine der Vermarktung dienende Benutzungshandlung im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG statt. Der Senat hält damit seine im Provisorialverfahren zu 4 Ob 213/03g (unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 54/01x = ÖBl 2002, 147 - BOSS-Zigaretten römisch zwei mwN) vertretene Auffassung aufrecht: Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen. Der Import markenverletzender Ware aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und die Lagerung dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten fällt unter den Begriff des Inverkehrbringens und verwirklicht damit einen inländischen Markenverstoß.
2. Zur Wiederholungsgefahr:
Die Beklagte hat im Hauptverfahren einen das gesamte Unterlassungsbegehren umfassenden Unterlassungsvergleich angeboten und zwar verbunden mit einer - im Vergleich zum Rechnungslegungsbegehren eingeschränkten - Verpflichtung zur Rechnungslegung.
Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zur begehrten Unterlassung zu verpflichten und dem Kläger all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (4 Ob 64/97h = ÖBl 1998, 31 - Telefax-Werbung mwN; RIS-Justiz RS0079899). Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falls keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. Der Kläger erhält nämlich durch einen solchen Vergleich all das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätten erlangen können, nämlich einen Titel, der ihn bei jeder weiteren Zuwiderhandlung des Beklagten zur Exekutionsführung berechtigt (stRsp 4 Ob 64/97h = ÖBl 1998, 31 - Telefax-Werbung; 4 Ob 267/02x uva).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte angeboten, sich zur begehrten Unterlassung und zu einer Rechnungslegung mit anonymisierten Belegen in einem vollstreckbaren Vergleich zu verpflichten. Nicht angeboten hat sie die ebenfalls begehrte Veröffentlichung sowie Kostenersatz. Nach Auffassung der Klägerinnen war dieses Angebot aus mehreren Gründen unzureichend: Die Beklagte habe einen Kostenersatz verweigert; die Rechnungslegung sei unzureichend und zeige, dass die Beklagte nicht ernstlich gewillt sei, künftige Markenverletzungen zu unterlassen.
Der Auffassung der Klägerinnen, die Beklagte habe einen Kostenersatz (endgültig) verweigert, wäre nur zu folgen, wenn - wie beim Veröffentlichungsbegehren - der Abschluss des Vergleichs eine Entscheidung des Gerichts über das Kostenersatzbegehren ausschlösse. Das ist aber nicht der Fall. Bietet der Beklagte nicht an, sich im Vergleich zum Kostenersatz zu verpflichten, so hat das Gericht über das Kostenersatzbegehren zu entscheiden. Eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten wäre nur ausgeschlossen, wenn der Vergleich den Kostenersatz regelte, etwa dahin, dass die Kosten gegenseitig aufgehoben werden. Nur ein einen Kostenersatz des Beklagten ausdrücklich ausschließendes oder einschränkendes Vergleichsanbot wäre daher nicht geeignet, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Die Klägerinnen gestehen zu, dass das Vergleichsangebot vom Unterlassungsbegehren unabhängige Ansprüche nicht umfassen muss (ua 4 Ob 64/97h = ÖBl 1998, 31 - Telefax-Werbung; 4 Ob 268/02v = MR 2003, 153 - Schlafender Offizier). Sie meinen allerdings, dass angesichts der Weigerung, Lieferanten und Abnehmer bekannt zu geben, Bedenken gegen die Ernstlichkeit des Willens der Beklagten bestünden, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen.
Richtig ist, dass trotz Anbots eines vollstreckbaren Vergleichs der Wegfall der Wiederholungsgefahr zu verneinen sein kann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, welche die Aufrichtigkeit des Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen. Im Fall der - diesen Rechtssatz formulierenden - Entscheidung 4 Ob 360/86 (= ÖBl 1989, 87 - Heeresnachrichtenamt) war dies die mangelnde Bereitschaft des Beklagtenvertreters, die auf der Gegenseite offenkundig bestehenden Unklarheiten über die rechtlichen Konsequenzen des von ihm vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses zu beseitigen. Sein Verhalten konnte damit dahin gedeutet werden, dass es ihm weniger um eine vergleichsweise Bereinigung als vielmehr darum gegangen war, nach der Ablehnung seiner Vergleichsanbote den Ansprüchen des Kläges mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu begegnen, um so eine Abweisung des Klagebegehrens erreichen zu können. Die - von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang zitierte - Entscheidung 4 Ob 267/02x (= ecolex 2003/221, 535 [Schumacher] - Fireg) prüft, ob trotz Vergleichsanbots Bedenken gegen die Ernstlichkeit des Willens, künftige Verstöße zu unterlassen, bestehen und verneint sie. Die (dortige) Klägerin hatte die Bedenken damit begründet, dass auch das mit dem Vergleichsanbot vorgelegte geänderte (nach § 28a UWG zu beurteilende) Eintragungsoffert zur Irreführung geeignet sei.Richtig ist, dass trotz Anbots eines vollstreckbaren Vergleichs der Wegfall der Wiederholungsgefahr zu verneinen sein kann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, welche die Aufrichtigkeit des Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen. Im Fall der - diesen Rechtssatz formulierenden - Entscheidung 4 Ob 360/86 (= ÖBl 1989, 87 - Heeresnachrichtenamt) war dies die mangelnde Bereitschaft des Beklagtenvertreters, die auf der Gegenseite offenkundig bestehenden Unklarheiten über die rechtlichen Konsequenzen des von ihm vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses zu beseitigen. Sein Verhalten konnte damit dahin gedeutet werden, dass es ihm weniger um eine vergleichsweise Bereinigung als vielmehr darum gegangen war, nach der Ablehnung seiner Vergleichsanbote den Ansprüchen des Kläges mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu begegnen, um so eine Abweisung des Klagebegehrens erreichen zu können. Die - von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang zitierte - Entscheidung 4 Ob 267/02x (= ecolex 2003/221, 535 [Schumacher] - Fireg) prüft, ob trotz Vergleichsanbots Bedenken gegen die Ernstlichkeit des Willens, künftige Verstöße zu unterlassen, bestehen und verneint sie. Die (dortige) Klägerin hatte die Bedenken damit begründet, dass auch das mit dem Vergleichsanbot vorgelegte geänderte (nach Paragraph 28 a, UWG zu beurteilende) Eintragungsoffert zur Irreführung geeignet sei.
Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, ob die mangelnde Bereitschaft der Beklagten, ihre Lieferanten und Abnehmer bekannt zu geben, darauf schließen lässt, dass sie auch in Zukunft nicht für den EWR-Raum bestimmte Ware der Klägerinnen im Zollausschlussverfahren nach Österreich bringen und von hier aus in Staaten außerhalb des EWR-Raums verkaufen werde. Gegen ein solches Verhalten spricht, dass sich die Beklagte damit der Gefahr aussetzte, von den Klägerinnen mit Exekutionsanträgen verfolgt zu werden. Anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 268/02v wäre ein Verstoß offenkundig und nicht erst im Impugnationsverfahren zu klären. Die Lieferung der Ware nach Österreich und die Weiterlieferung in Nicht-EWR-Staaten ist auch nicht der einzige Weg, wie die Beklagte ihre Geschäftskontakte in Zukunft nützen kann. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie die Warenlieferungen über einen Nicht-EWR-Staat abwickelt.
Die Beklagte hat demnach mit ihrem Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet. Das Unterlassungsbegehren war abzuweisen.
3. Zum Umfang der Rechnungslegung nach § 55 MSchG iVm § 151 PatG:3. Zum Umfang der Rechnungslegung nach Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 151, PatG:
Der von der Beklagten verwirklichte Markeneingriff begründet einen Rechnungslegungsanspruch der Klägerin nach § 55 MSchG iVm § 151 PatG. Danach ist die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch Sachverständige prüfen zu lassen. Für Inhalt und Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung (beides ist im Titelverfahren zu klären; 3 Ob 134/04h) ist stets der Zweck der Rechnungslegung entscheidend, von dem es auch abhängt, ob zur Rechnungslegung im Einzelfall die Vorlage von Belegen gehört (stRsp 4 Ob 21/89 = MR 1989, 169 - Piktogramme; 4 Ob 96/00x = MR 2001, 381 - Kopien im Konservatorium; 4 Ob 307/00a = ÖBl 2002, 32 - VDFS II; 1 Ob 10/98x; RIS-Justiz RS0035039 und RS0035045). Dabei ist auf die Natur des zugrunde liegenden Anspruchs und die Umstände des zu beurteilenden Falles, ausgehend vom Verkehrsüblichen, abzustellen (4 Ob 307/00a = ÖBl 2002, 32 - VDFS II; Weiser, Österreichisches Patentgesetz 405).Der von der Beklagten verwirklichte Markeneingriff begründet einen Rechnungslegungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit , Paragraph 151, PatG. Danach ist die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch Sachverständige prüfen zu lassen. Für Inhalt und Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung (beides ist im Titelverfahren zu klären; 3 Ob 134/04h) ist stets der Zweck der Rechnungslegung entscheidend, von dem es auch abhängt, ob zur Rechnungslegung im Einzelfall die Vorlage von Belegen gehört (stRsp 4 Ob 21/89 = MR 1989, 169 - Piktogramme; 4 Ob 96/00x = MR 2001, 381 - Kopien im Konservatorium; 4 Ob 307/00a = ÖBl 2002, 32 - VDFS römisch zwei; 1 Ob 10/98x; RIS-Justiz RS0035039 und RS0035045). Dabei ist auf die Natur des zugrunde liegenden Anspruchs und die Umstände des zu beurteilenden Falles, ausgehend vom Verkehrsüblichen, abzustellen (4 Ob 307/00a = ÖBl 2002, 32 - VDFS römisch zwei; Weiser, Österreichisches Patentgesetz 405).
Zweck der Rechnungslegung ist es im vorliegenden Fall, die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, die Grundlage für ihre Ansprüche nach § 53 MSchG (auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz) gegen die Beklagte zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht all zu sehr eingeschränkt werden. Zur Überprüfung der Rechnungslegung wird daher grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Ausgangsrechnungen zu gewähren sein. Die Beklagte verweigert eine identifizierende Bekanntgabe ihrer Lieferanten und Abnehmer unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen. Sie ist aber bereit, die die Namen ihrer Geschäftspartner enthaltenden Originalbelege einem Sachverständigen auszuhändigen, um diesem eine Prüfung der Rechnungslegung zu ermöglichen. Dass sie im Verfahren erster Instanz nicht ausdrücklich ausgeführt hat, durch die Bekanntgabe von Abnehmern und Lieferanten Geschäftsgeheimnisse preiszugeben und dadurch Nachteile zu erleiden, schadet nicht; dieser Umstand liegt nach den Umständen des zu beurteilenden Falls auf der Hand und muss nicht besonders betont werden.Zweck der Rechnungslegung ist es im vorliegenden Fall, die Klägerinnen in die Lage zu versetzen, die Grundlage für ihre Ansprüche nach Paragraph 53, MSchG (auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz) gegen die Beklagte zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht all zu sehr eingeschränkt werden. Zur Überprüfung der Rechnungslegung wird daher grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Ausgangsrechnungen zu gewähren sein. Die Beklagte verweigert eine identifizierende Bekanntgabe ihrer Lieferanten und Abnehmer unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen. Sie ist aber bereit, die die Namen ihrer Geschäftspartner enthaltenden Originalbelege einem Sachverständigen auszuhändigen, um diesem eine Prüfung der Rechnungslegung zu ermöglichen. Dass sie im Verfahren erster Instanz nicht ausdrücklich ausgeführt hat, durch die Bekanntgabe von Abnehmern und Lieferanten Geschäftsgeheimnisse preiszugeben und dadurch Nachteile zu erleiden, schadet nicht; dieser Umstand liegt nach den Umständen des zu beurteilenden Falls auf der Hand und muss nicht besonders betont werden.
Der Einwand der Beklagten erfordert eine Abwägung der Interessen der Klägerinnen an der Überprüfung der Rechnungslegung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit und jener der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Vertragspartner. Aus Sicht der Klägerinnen muss die Rechnungslegung eine ausreichende Grundlage bieten, um sie anhand der verzeichneten Warenein- und -ausgänge und unter Heranziehung der zugrunde liegenden Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durch Sachverständige prüfen lassen zu können. Die von der Beklagten angebotene Vorlage der (unveränderten) Originalbelege an den Sachverständigen erfüllt diese Voraussetzungen, weil sie ihm eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung ermöglicht. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch der Klägerinnen würde die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, ohne dass dies nach dem Zweck der Rechnungslegung erforderlich wäre (vgl Entscheidung der Schiedsstelle beim BMJ vom 1. 10. 1984, 15/25-Schied/83 - MR 1985 Heft 1, Archiv 15) Der Rechnungslegungsanspruch nach § 55 MSchG iVm § 151 PatG dient aber auch (anders als der Auskunftsanspruch nach § 19 dMarkenG) nicht dazu, den in ihren Markenrechten Verletzten eine Rechtsverfolgung gegen Lieferanten und gewerbliche Abnehmer des Verletzers zu ermöglichen. Er umfasst einen Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege nicht. Dies zeigt sich auch darin, dass die Patentgesetznovelle BGBl I 2004/149 eine entsprechende Verpflichtung zur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg zusätzlich in das Patentgesetz eingefügt hat (§ 151a PatG); das Markenschutzgesetz aber unverändert geblieben ist. Einen derartigen Auskunftsanspruch machen die Klägerinnen im Übrigen gar nicht geltend; sie begehren vielmehr ausdrücklich Rechnungslegung nach § 55 MSchG iVm § 151 PatG.Der Einwand der Beklagten erfordert eine Abwägung der Interessen der Klägerinnen an der Überprüfung der Rechnungslegung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit und jener der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Vertragspartner. Aus Sicht der Klägerinnen muss die Rechnungslegung eine ausreichende Grundlage bieten, um sie anhand der verzeichneten Warenein- und -ausgänge und unter Heranziehung der zugrunde liegenden Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durch Sachverständige prüfen lassen zu können. Die von der Beklagten angebotene Vorlage der (unveränderten) Originalbelege an den Sachverständigen erfüllt diese Voraussetzungen, weil sie ihm eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung ermöglicht. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch der Klägerinnen würde die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, ohne dass dies nach dem Zweck der Rechnungslegung erforderlich wäre vergleiche Entscheidung der Schiedsstelle beim BMJ vom 1. 10. 1984, 15/25-Schied/83 - MR 1985 Heft 1, Archiv 15) Der Rechnungslegungsanspruch nach Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 151, PatG dient aber auch (anders als der Auskunftsanspruch nach Paragraph 19, dMarkenG) nicht dazu, den in ihren Markenrechten Verletzten eine Rechtsverfolgung gegen Lieferanten und gewerbliche Abnehmer des Verletzers zu ermöglichen. Er umfasst einen Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege nicht. Dies zeigt sich auch darin, dass die Patentgesetznovelle BGBl I 2004/149 eine entsprechende Verpflichtung zur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg zusätzlich in das Patentgesetz eingefügt hat (Paragraph 151 a, PatG); das Markenschutzgesetz aber unverändert geblieben ist. Einen derartigen Auskunftsanspruch machen die Klägerinnen im Übrigen gar nicht geltend; sie begehren vielmehr ausdrücklich Rechnungslegung nach Paragraph 55, MSchG in Verbindung mit Paragraph 151, PatG.
Nach dem Zweck der Rechnungslegung und unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu beurteilenden Falles ist die Rechnungslegung in der von der Beklagten angebotenen Art und Weise ausreichend und berechtigt. Der Beklagten war in diesem Umfang eine Rechnungslegung aufzutragen.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerinnen waren im Sicherungsverfahren erfolgreich. Sie können den Ersatz der zunächst nach § 393 Abs 1 EO vorbehaltenen Kosten in Anspruch nehmen. Ihr Unterlassungsgebot war berechtigt und musste im Hauptverfahren nur deshalb abgewiesen werden, weil das Anbot der Beklagten auf Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Hauptverfahren beseitigt hatte. Im Hauptverfahren haben die Klägerinnen mit ihrem Rechnungslegungsbegehren (bewertet mit 10.000 EUR) teilweise obsiegt. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten. Mit dem Unterlassungsbegehren (bewertet mit 60.000 EUR) und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren (10.000 EUR) sind die Klägerinnen unterlegen. Sie haben der Beklagten 7/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Die Beklagte hat den Klägerinnen 1/16 der Barauslagen des (Haupt-)Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Das Rechtsmittelverfahren betraf nur mehr das Unterlassungs- und das Rechnungslegungsbegehren (Gesamtstreitwert 70.000 EUR); die Klägerinnen haben mit der Hälfte des Rechnungslegungsbegehrens (das sind 7 % des Gesamtstreitwerts) obsiegt, sie haben der Beklagten 86 % der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und 93 % der Barauslagen zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerinnen waren im Sicherungsverfahren erfolgreich. Sie können den Ersatz der zunächst nach Paragraph 393, Absatz eins, EO vorbehaltenen Kosten in Anspruch nehmen. Ihr Unterlassungsgebot war berechtigt und musste im Hauptverfahren nur deshalb abgewiesen werden, weil das Anbot der Beklagten auf Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Hauptverfahren beseitigt hatte. Im Hauptverfahren haben die Klägerinnen mit ihrem Rechnungslegungsbegehren (bewertet mit 10.000 EUR) teilweise obsiegt. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten. Mit dem Unterlassungsbegehren (bewertet mit 60.000 EUR) und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren (10.000 EUR) sind die Klägerinnen unterlegen. Sie haben der Beklagten 7/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Die Beklagte hat den Klägerinnen 1/16 der Barauslagen des (Haupt-)Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Das Rechtsmittelverfahren betraf nur mehr das Unterlassungs- und das Rechnungslegungsbegehren (Gesamtstreitwert 70.000 EUR); die Klägerinnen haben mit der Hälfte des Rechnungslegungsbegehrens (das sind 7 % des Gesamtstreitwerts) obsiegt, sie haben der Beklagten 86 % der Kosten des Rechtsmittelverfahrens und 93 % der Barauslagen zu ersetzen.