Die Revisionen beider Parteien sind zulässig; die Revision der Klägerin ist teilweise, jene der Beklagten ist nicht berechtigt.
Zur Revision der Beklagten:
Die Klägerin stützt ihr Rechnungslegungsbegehren sowohl auf § 87a UrhG als auch auf Art XLII EGZPO. Ob und gegebenenfalls nach welcher dieser Bestimmungen die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet werden kann, ist für die Berechtigung des gleichzeitig erhobenen Begehrens auf Belegüberprüfung durch Sachverständige im Sinn des § 87a UrhG entscheidend.Die Klägerin stützt ihr Rechnungslegungsbegehren sowohl auf Paragraph 87 a, UrhG als auch auf Art XLII EGZPO. Ob und gegebenenfalls nach welcher dieser Bestimmungen die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet werden kann, ist für die Berechtigung des gleichzeitig erhobenen Begehrens auf Belegüberprüfung durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 87 a, UrhG entscheidend.
Nach § 87a UrhG hat derjenige, der nach dem Urheberrechtsgesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts, einer angemessenen Vergütung oder eines Anteils an dieser Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet ist, dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Der Rechnungslegungsanspruch nach dem ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO (der zweite Fall der Verheimlichung oder Verschweigung von Vermögen kommt hier nicht in Betracht) setzt demgegenüber einen materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung voraus. Er steht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten (die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können) erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (verstärkter Senat SZ 65/165; ZIK 1997, 100; RIS-Justiz RS01016851). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts - wie etwa §§ 1012, 1039 ABGB - oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.Nach Paragraph 87 a, UrhG hat derjenige, der nach dem Urheberrechtsgesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts, einer angemessenen Vergütung oder eines Anteils an dieser Vergütung, zum Schadenersatz oder zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet ist, dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Der Rechnungslegungsanspruch nach dem ersten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO (der zweite Fall der Verheimlichung oder Verschweigung von Vermögen kommt hier nicht in Betracht) setzt demgegenüber einen materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung voraus. Er steht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten (die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können) erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (verstärkter Senat SZ 65/165; ZIK 1997, 100; RIS-Justiz RS01016851). Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts - wie etwa Paragraphen 1012, 1039, ABGB - oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.
Aus der Überlegung, die Beklagte habe Anteile an der Leerkassettenvergütung und der Kabel- und Satellitenvergütung bezogen, die zumindest seit dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 (nach Auffassung der Klägerin aber auch schon früher) der Beklagten als Treuhänderin von Filmschaffenden zustünden, legt die Klägerin ihrem Rechnungslegungsbegehren einen Anspruch nach § 1041 ABGB zugrunde. Der Verwendungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht jedem Berechtigten zu, dessen Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Unter dem weit auszulegenden Begriff der "Sache" ist jedes vermögenswerte Gut zu verstehen, soweit es einem anderen ausschließlich zugewiesen ist, so auch Urheberrechte oder Forderungsrechte (Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 1041; Koziol/Welser Bürgerliches Recht11 II, 249). Es ist somit nicht zweifelhaft, dass auch Vergütungsansprüche des Urhebers, soweit sie nicht dem Berechtigten zukommen, sondern zum Nutzen eines anderen verwendet werden, Gegenstand eines Anspruchs nach § 1041 ABGB sein können. Die Beklagte hat - vom Einwand der mangelnden Aktiv- und Passivlegitimation abgesehen - einen Verwendungsanspruch der Klägerin für den Fall auch nicht in Abrede gestellt, dass sie seit 1. 4. 1996 (dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996) tatsächlich der Klägerin zustehende Vergütungen in Anspruch genommen hätte. Sie vertritt jedoch die Auffassung, ein Anspruch der Klägerin scheitere schon deshalb, weil weder feststehe, dass sie selbst bereichert, noch dass die Klägerin entreichert wäre.Aus der Überlegung, die Beklagte habe Anteile an der Leerkassettenvergütung und der Kabel- und Satellitenvergütung bezogen, die zumindest seit dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 (nach Auffassung der Klägerin aber auch schon früher) der Beklagten als Treuhänderin von Filmschaffenden zustünden, legt die Klägerin ihrem Rechnungslegungsbegehren einen Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB zugrunde. Der Verwendungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht jedem Berechtigten zu, dessen Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Unter dem weit auszulegenden Begriff der "Sache" ist jedes vermögenswerte Gut zu verstehen, soweit es einem anderen ausschließlich zugewiesen ist, so auch Urheberrechte oder Forderungsrechte (Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 1041,; Koziol/Welser Bürgerliches Recht11 römisch zwei, 249). Es ist somit nicht zweifelhaft, dass auch Vergütungsansprüche des Urhebers, soweit sie nicht dem Berechtigten zukommen, sondern zum Nutzen eines anderen verwendet werden, Gegenstand eines Anspruchs nach Paragraph 1041, ABGB sein können. Die Beklagte hat - vom Einwand der mangelnden Aktiv- und Passivlegitimation abgesehen - einen Verwendungsanspruch der Klägerin für den Fall auch nicht in Abrede gestellt, dass sie seit 1. 4. 1996 (dem Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996) tatsächlich der Klägerin zustehende Vergütungen in Anspruch genommen hätte. Sie vertritt jedoch die Auffassung, ein Anspruch der Klägerin scheitere schon deshalb, weil weder feststehe, dass sie selbst bereichert, noch dass die Klägerin entreichert wäre.
Unstrittig ist, dass die Leerkassettenvergütung wie auch die Kabel- und Satellitenvergütung vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 (1. 4. 1996) zur Gänze den Filmherstellern zuflossen, während die nun von der Klägerin vertretenen Filmurheber keine Vergütung erhielten. Die nach einer Vereinbarung der übrigen Verwertungsgesellschaften für das Inkasso zuständigen beiden Verwertungsgesellschaften hoben die Gesamtbeträge dieser Vergütungen ein und verteilten sie nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel auf die zur Wahrung der Rechte der Filmhersteller berufenen Verwertungsgesellschaften. Auch nach Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996, die diese Vergütungsansprüche - sollte nicht eine andere Vereinbarung getroffen werden - dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zuwies, und Gründung der Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden blieb es bei der gewählten Vorgangsweise: Inkasso und Verteilung der erzielten Einnahmen erfolgten wie schon zuvor und in unveränderter prozentueller Höhe ohne Berücksichtigung der Klägerin oder der von ihr vertretenen Berechtigten. Der Beklagten wurden demnach auch jene Anteile zugewiesen, die nach § 38 Abs 1 UrhG idF UrhG-Nov 1996 den Filmurhebern zustanden und zu deren Geltendmachung die Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden auch berufen ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die der Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmurheber nach der Neuregelung des § 38 Abs 1 zweiter Satz UrhG zustehenden Anteile an den genannten Vergütungen (in bisher noch nicht feststellbarer Höhe) zum Nutzen der Beklagten verwendet wurden. Die Beklagte ist in diesem Umfang jedenfalls "bereichert", ohne dass es dazu noch weiterer Feststellungen bedürfte und ohne dass die Klägerin darüber hinaus beweisen müsste, "entreichert" zu sein. Im Übrigen reicht bereits eine potentielle Bereicherung zur Begründung des Rechnungslegungsanspruches aus.Unstrittig ist, dass die Leerkassettenvergütung wie auch die Kabel- und Satellitenvergütung vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996 (1. 4. 1996) zur Gänze den Filmherstellern zuflossen, während die nun von der Klägerin vertretenen Filmurheber keine Vergütung erhielten. Die nach einer Vereinbarung der übrigen Verwertungsgesellschaften für das Inkasso zuständigen beiden Verwertungsgesellschaften hoben die Gesamtbeträge dieser Vergütungen ein und verteilten sie nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel auf die zur Wahrung der Rechte der Filmhersteller berufenen Verwertungsgesellschaften. Auch nach Inkrafttreten der UrhG-Novelle 1996, die diese Vergütungsansprüche - sollte nicht eine andere Vereinbarung getroffen werden - dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zuwies, und Gründung der Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden blieb es bei der gewählten Vorgangsweise: Inkasso und Verteilung der erzielten Einnahmen erfolgten wie schon zuvor und in unveränderter prozentueller Höhe ohne Berücksichtigung der Klägerin oder der von ihr vertretenen Berechtigten. Der Beklagten wurden demnach auch jene Anteile zugewiesen, die nach Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung UrhG-Nov 1996 den Filmurhebern zustanden und zu deren Geltendmachung die Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden auch berufen ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die der Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmurheber nach der Neuregelung des Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz UrhG zustehenden Anteile an den genannten Vergütungen (in bisher noch nicht feststellbarer Höhe) zum Nutzen der Beklagten verwendet wurden. Die Beklagte ist in diesem Umfang jedenfalls "bereichert", ohne dass es dazu noch weiterer Feststellungen bedürfte und ohne dass die Klägerin darüber hinaus beweisen müsste, "entreichert" zu sein. Im Übrigen reicht bereits eine potentielle Bereicherung zur Begründung des Rechnungslegungsanspruches aus.
Der Einwand, die Klägerin könne Ansprüche der Urheber nicht vor Wirksamwerden ihrer Betriebsgenehmigung (daher jedenfalls nicht schon seit 1. 4. 1996) geltend machen, ist nicht berechtigt. Unter Hinweis auf die im Zeitpunkt der Gesetzwerdung des Verwertungsgesellschaftengesetzes schon bestehende AKM, deren Tätigkeit der Gesetzgeber nicht habe beschneiden wollen, hat schon Dittrich (Bemerkungen zu § 38 Abs 1 zweiter Satz UrhG, Rundfunkrecht 1998, 1 ff) die Berechtigung von Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz bejaht, Ansprüche aus der Zeit vor Erteilung ihrer Betriebsgenehmigung geltend zu machen.Der Einwand, die Klägerin könne Ansprüche der Urheber nicht vor Wirksamwerden ihrer Betriebsgenehmigung (daher jedenfalls nicht schon seit 1. 4. 1996) geltend machen, ist nicht berechtigt. Unter Hinweis auf die im Zeitpunkt der Gesetzwerdung des Verwertungsgesellschaftengesetzes schon bestehende AKM, deren Tätigkeit der Gesetzgeber nicht habe beschneiden wollen, hat schon Dittrich (Bemerkungen zu Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz UrhG, Rundfunkrecht 1998, 1 ff) die Berechtigung von Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz bejaht, Ansprüche aus der Zeit vor Erteilung ihrer Betriebsgenehmigung geltend zu machen.
Unter Hinweis auf § 4 Abs 3 VerwertungsgesellschaftenG macht die Beklagte noch geltend, die Klägerin sei schon deshalb nicht aktiv legitimiert, weil ihre Betriebsgenehmigung - als Voraussetzung des Tätigwerdens als Verwertungsgesellschaft - nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sei. Abgesehen davon, dass die Beklagte diesen Einwand erstmals in ihrer Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil vorgetragen hatte, übersieht sie, dass die für die Betriebsgenehmigung zuständige Behörde von dieser Bestimmung keinen Gebrauch gemacht hat. So wurde auch die der Beklagten selbst erteilte Betriebsgenehmigung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Dass die vorgesehene Kundmachung konstitutives Erfordernis der Wirksamkeit der Betriebsgenehmigung wäre, kann somit weder der gesetzlichen Bestimmung selbst noch ihrer Handhabung durch die zuständigen Behörden entnommen werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es sich dabei um eine reine Ordnungsvorschrift handle, begegnet daher keinem Bedenken. In diesem Sinn hat auch die Schiedskommission Kabeltarif in ihrer Satzung vom 3. 11. 1998 (MR 1999, 158) die Auffassung vertreten, dass die Nichtveröffentlichung des Betriebsgenehmigungsbescheids weder seine Rechtskraft noch seine Wirksamkeit Dritten gegenüber tangiere. Davon ganz abgesehen, sieht das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt (BGBl 1996/616) keine Kundmachungspflicht für Bescheide vor, geschweige denn, dass deren Wirksamkeit Dritten gegenüber von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abhängig gemacht werde.Unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, VerwertungsgesellschaftenG macht die Beklagte noch geltend, die Klägerin sei schon deshalb nicht aktiv legitimiert, weil ihre Betriebsgenehmigung - als Voraussetzung des Tätigwerdens als Verwertungsgesellschaft - nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sei. Abgesehen davon, dass die Beklagte diesen Einwand erstmals in ihrer Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil vorgetragen hatte, übersieht sie, dass die für die Betriebsgenehmigung zuständige Behörde von dieser Bestimmung keinen Gebrauch gemacht hat. So wurde auch die der Beklagten selbst erteilte Betriebsgenehmigung nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Dass die vorgesehene Kundmachung konstitutives Erfordernis der Wirksamkeit der Betriebsgenehmigung wäre, kann somit weder der gesetzlichen Bestimmung selbst noch ihrer Handhabung durch die zuständigen Behörden entnommen werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es sich dabei um eine reine Ordnungsvorschrift handle, begegnet daher keinem Bedenken. In diesem Sinn hat auch die Schiedskommission Kabeltarif in ihrer Satzung vom 3. 11. 1998 (MR 1999, 158) die Auffassung vertreten, dass die Nichtveröffentlichung des Betriebsgenehmigungsbescheids weder seine Rechtskraft noch seine Wirksamkeit Dritten gegenüber tangiere. Davon ganz abgesehen, sieht das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt (BGBl 1996/616) keine Kundmachungspflicht für Bescheide vor, geschweige denn, dass deren Wirksamkeit Dritten gegenüber von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abhängig gemacht werde.
Auch den weiteren Hinweis der Revision zur in der Literatur kontroversiell behandelten Frage einer gesetzlichen Treuhand von Verwertungsgesellschaften im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche (Dittrich aaO 2 ff und 6; ders, gesetzliche Treuhand für Verwertungsgesellschaften?, ecolex 1994, 103; Lessiak,
Zur Rechtsstellung von Verwertungsgesellschaften bei Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, ÖJZ 1993, 760; Walter, Das Ausstellungsrecht und die Ausstellungsvergütung, MR 1996, 56), deren Bejahung die Geltendmachung von Ansprüchen durch Verwertungsgesellschaften auch ohne Wahrnehmungsvertrag ermöglichte, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Das Erstgericht hat nämlich - im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar - festgestellt, die Klägerin nehme die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst zustehenden Rechte, Beteiligungs- und Vergütungsansprüche aufgrund unmittelbarer Rechteeinräumung treuhändig wahr. Durch Abschluss von Gegenseitigkeits- und Vertretungsverträgen mit Schwestergesellschaften desselben Geschäftszweckes vertrete sie auch ein internationales Repertoire. Der in der Revision der Beklagten vermissten Feststellungen über die der Klägerin konkret eingeräumten Rechte bedarf es daher zur Begründung ihrer Aktivlegitimation nicht. Die Klägerin ist aufgrund der unmittelbaren Rechteeinräumung und in Einklang mit ihrer Betriebsgenehmigung berechtigt, die Vergütungsansprüche der Filmurheber treuhändig wahrzunehmen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte in Ansehung des hier erhobenen Begehrens passiv legitimiert. Austro-Mechana und Literar-Mechana (später AKM) kassierten die zur Verteilung unter die Berechtigten vorgesehenen Vergütungen bei den Zahlungspflichtigen und verteilten sie an jene Erwerbsgesellschaften, die zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche und zur Verteilung an die Berechtigten berufen sind. Als Berechtigte der vorliegenden Vergütungen für Filmwerke kommen nach § 38 Abs 1 letzter Satz UrhG idF UrhG-Nov 1996 Filmhersteller und Filmurheber in Betracht; ihre Rechte sind nach dem Gesetz durch Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen. Die an die Beklagte ausgeschütteten Vergütungsanteile enthalten somit auch jene Anteile, die nach dieser Bestimmung im Zweifel dem Urheber zustehen. Die Beklagte wäre daher verpflichtet, diese auf die Urheber entfallenden Anteile an die Klägerin weiterzuleiten. Indem die Beklagte die Urheberanteile für sich behielt, ist sie bereichert.Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte in Ansehung des hier erhobenen Begehrens passiv legitimiert. Austro-Mechana und Literar-Mechana (später AKM) kassierten die zur Verteilung unter die Berechtigten vorgesehenen Vergütungen bei den Zahlungspflichtigen und verteilten sie an jene Erwerbsgesellschaften, die zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche und zur Verteilung an die Berechtigten berufen sind. Als Berechtigte der vorliegenden Vergütungen für Filmwerke kommen nach Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz UrhG in der Fassung UrhG-Nov 1996 Filmhersteller und Filmurheber in Betracht; ihre Rechte sind nach dem Gesetz durch Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen. Die an die Beklagte ausgeschütteten Vergütungsanteile enthalten somit auch jene Anteile, die nach dieser Bestimmung im Zweifel dem Urheber zustehen. Die Beklagte wäre daher verpflichtet, diese auf die Urheber entfallenden Anteile an die Klägerin weiterzuleiten. Indem die Beklagte die Urheberanteile für sich behielt, ist sie bereichert.
Gemäß § 87a UrhG hat derjenige, der nach dem Urheberrechtsgesetz (unter anderem) zur Leistung einer angemessenen Vergütung oder eines angemessenen Anteils daran verpflichtet ist, dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Rechnungslegung nach dieser Bestimmung beschränkt sich daher zunächst auf im Urheberrechtsgesetz selbst begründete Ansprüche, wobei derjenige zur Rechnungslegung verpflichtet wird, der die Zahlung zu leisten hat. Die Verpflichtungen der Beklagten ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus den im UrhG verankerten Vergütungsansprüchen, wohl aber aus der Verpflichtung zur Leistung eines Anteils an einer solchen Vergütung, die die Beklagte für alle nach dem UrhG Berechtigten entgegengenommen, jedoch nur an einen Teil derselben ausgezahlt hatte. Damit gründet sich ihre Zahlungspflicht zumindest mittelbar auf Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, was eine analoge Anwendung des § 87a UrhG schon wegen der gleichartigen Interessen der Berechtigten ermöglicht. Jene Verwertungsgesellschaft, die im Zuge einer Verteilung höhere Ansprüche bekommen hat als ihr zustünden, muss genauso gestellt sein, wie diejenige, die die Vergütungen beim Zahlungspflichtigen kassiert und an die Berechtigten verteilt.Gemäß Paragraph 87 a, UrhG hat derjenige, der nach dem Urheberrechtsgesetz (unter anderem) zur Leistung einer angemessenen Vergütung oder eines angemessenen Anteils daran verpflichtet ist, dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Rechnungslegung nach dieser Bestimmung beschränkt sich daher zunächst auf im Urheberrechtsgesetz selbst begründete Ansprüche, wobei derjenige zur Rechnungslegung verpflichtet wird, der die Zahlung zu leisten hat. Die Verpflichtungen der Beklagten ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus den im UrhG verankerten Vergütungsansprüchen, wohl aber aus der Verpflichtung zur Leistung eines Anteils an einer solchen Vergütung, die die Beklagte für alle nach dem UrhG Berechtigten entgegengenommen, jedoch nur an einen Teil derselben ausgezahlt hatte. Damit gründet sich ihre Zahlungspflicht zumindest mittelbar auf Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, was eine analoge Anwendung des Paragraph 87 a, UrhG schon wegen der gleichartigen Interessen der Berechtigten ermöglicht. Jene Verwertungsgesellschaft, die im Zuge einer Verteilung höhere Ansprüche bekommen hat als ihr zustünden, muss genauso gestellt sein, wie diejenige, die die Vergütungen beim Zahlungspflichtigen kassiert und an die Berechtigten verteilt.
Ob angesichts des gegen die Beklagte bestehenden Verwendungsanspruchs eine Verpflichtung zur Rechnungslegung auch analog § 1039 ABGB bejaht werden könnte (vgl NZ 1984, 107), braucht daher nicht mehr beurteilt zu werden.Ob angesichts des gegen die Beklagte bestehenden Verwendungsanspruchs eine Verpflichtung zur Rechnungslegung auch analog Paragraph 1039, ABGB bejaht werden könnte vergleiche NZ 1984, 107), braucht daher nicht mehr beurteilt zu werden.
Für Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht, insbesondere für die Frage, ob dazu im Einzelfall auch die Vorlage von Belegen gehört, ist nach § 87a UrhG (wie auch nach Art XLII EGZPO) der Zweck der Rechnungslegung entscheidend (EvBl 1977/151; MR 1989, 169 - Piktogramme; MR 2001, 381 - Kopien im Konservatorium, 9 ObA 225/97x; 1 Ob 10/98x; RIS-Justiz RS0035039 und RS0035045). Dabei ist nach der Natur des zugrundeliegenden Anspruchs und den Umständen des zu beurteilenden Falles auf das Verkehrsübliche abzustellen. Zweck der Rechnungslegung ist es im vorliegenden Fall, die Klägerin als Verwertungsgesellschaft in die Lage zu versetzen, jene Vergütungsanteile zu verrechnen (und sodann ziffernmäßig geltend zu machen), die den Filmurhebern zustehen, von der Beklagten jedoch vereinnahmt und nicht an die Klägerin weitergeleitet wurden. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden. Das Begehren auf Belegeinsicht ist unter diesen Gesichtspunkten somit gerechtfertigt. Die Zulässigkeit der Überprüfung durch Sachverständige ist in § 87a UrhG begründet.Für Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht, insbesondere für die Frage, ob dazu im Einzelfall auch die Vorlage von Belegen gehört, ist nach Paragraph 87 a, UrhG (wie auch nach Art XLII EGZPO) der Zweck der Rechnungslegung entscheidend (EvBl 1977/151; MR 1989, 169 - Piktogramme; MR 2001, 381 - Kopien im Konservatorium, 9 ObA 225/97x; 1 Ob 10/98x; RIS-Justiz RS0035039 und RS0035045). Dabei ist nach der Natur des zugrundeliegenden Anspruchs und den Umständen des zu beurteilenden Falles auf das Verkehrsübliche abzustellen. Zweck der Rechnungslegung ist es im vorliegenden Fall, die Klägerin als Verwertungsgesellschaft in die Lage zu versetzen, jene Vergütungsanteile zu verrechnen (und sodann ziffernmäßig geltend zu machen), die den Filmurhebern zustehen, von der Beklagten jedoch vereinnahmt und nicht an die Klägerin weitergeleitet wurden. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden. Das Begehren auf Belegeinsicht ist unter diesen Gesichtspunkten somit gerechtfertigt. Die Zulässigkeit der Überprüfung durch Sachverständige ist in Paragraph 87 a, UrhG begründet.
Unter Hinweis auf die in MR 1998, 66 - Kunststücke veröffentlichte Entscheidung vertritt die Beklagte in ihrer Revision zu Unrecht die Auffassung, die von Rundfunkanstalten produzierten Spielfilme könnten nicht Gegenstand des Verfahrens sein, weil den Urhebern daran keine Rechte zustünden. Sie übersieht dabei, dass die zitierte Entscheidung zur Rechtslage vor der UrhG-Nov 1996 ergangen war und sich mit der Frage der Vorabtretung von Verwertungsrechten befasste. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgesprochen, dass die Verwertungsrechte nach der Absicht des Gesetzgebers (vor der UrhG-Nov 1996) demjenigen zufallen sollen, der im Rahmen seines Unternehmens Filme herstellt. Für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Vergütungsansprüche von Filmherstellern und Urhebern nach § 38 Abs 1 zweiter Satz UrhG idF UrhG 1996 lässt sich somit aus dieser Entscheidung nichts gewinnen.Unter Hinweis auf die in MR 1998, 66 - Kunststücke veröffentlichte Entscheidung vertritt die Beklagte in ihrer Revision zu Unrecht die Auffassung, die von Rundfunkanstalten produzierten Spielfilme könnten nicht Gegenstand des Verfahrens sein, weil den Urhebern daran keine Rechte zustünden. Sie übersieht dabei, dass die zitierte Entscheidung zur Rechtslage vor der UrhG-Nov 1996 ergangen war und sich mit der Frage der Vorabtretung von Verwertungsrechten befasste. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgesprochen, dass die Verwertungsrechte nach der Absicht des Gesetzgebers (vor der UrhG-Nov 1996) demjenigen zufallen sollen, der im Rahmen seines Unternehmens Filme herstellt. Für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Vergütungsansprüche von Filmherstellern und Urhebern nach Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz UrhG in der Fassung UrhG 1996 lässt sich somit aus dieser Entscheidung nichts gewinnen.
Die Klägerin zeigt in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf, dass der nun geltend gemachte Anspruch allfällige Rechte an US-amerikanischen Filmen nicht betrifft, wohl aber die auf von Rundfunkanstalten produzierte Filmwerke entfallenden Urheberanteile an den genannten Vergütungen. Die Beklagte hat über die den Filmherstellern zustehenden Vergütungsanteile hinaus auch Anteile bezogen, die den Urhebern dieser Filmwerke zustehen und die daher der Beklagten als deren Verwertungsgesellschaft hätten ausgezahlt werden müssen. Die Ermittlung dieser Vergütungsanteile erfordert daher die Offenlegung der aus dem Titel der Leerkassetten, der Kabel- und Satellitenvergütung erzielten Erlöse. Inwieweit diese Einnahmen der Beklagten Anteile enthalten, die den von der Klägerin vertretenen Bezugsberechtigten zustehen - und wer zu diesem Kreis gehört - wird erst für die Höhe der an die Beklagten auszuzahlenden Vergütungserlöse maßgeblich sein; im Rahmen des zunächst geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs ist diese Frage jedoch noch nicht entscheidend.
Die Revision der Beklagten vermisst Feststellungen über die schon in erster Instanz behaupteten, von § 38 Abs 1 zweiter UrhG abweichenden Vereinbarungen, wonach auch die Vergütungsansprüche bei den von Rundfunkanstalten produzierten Filmen allein dem Hersteller zukämen. Die von den Vorinstanzen zu diesem Beweisthema unterlassenen Feststellungen sind aber für die Beurteilung der vom Teilurteil erfassten Ansprüche nicht entscheidend. Sinn und Zweck derartiger Vereinbarungen war es, die seit Inkrafttreten der UrhG-Nov 1996 auch den Filmurhebern zustehenden Vergütungsansprüche den Produzenten zukommen zu lassen. Allenfalls getroffene Vereinbarungen können sich daher nur auf Filme beziehen, die nach dem 1. 4. 1996 gedreht wurden. Dass gleichartige Vereinbarungen nachträglich auch für davor geschaffene Filmwerke getroffen worden wären, ist weder anzunehmen, noch hat die Beklagte derartiges behauptet. Damit enthalten aber die von der Beklagten bezogenen Vergütungen jedenfalls auch Anteile, die auf Filmwerke entfallen, für die keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, womit das Rechnungslegungsbegehren unabhängig von den von der Beklagten vermissten Feststellungen gerechtfertigt ist. In welchem Umfang Vergütungsansprüche der Filmurheber durch Vereinbarung aber tatsächlich abbedungen wurden, wird im Verfahren über die Höhe der Ansprüche zu klären sein.Die Revision der Beklagten vermisst Feststellungen über die schon in erster Instanz behaupteten, von Paragraph 38, Absatz eins, zweiter UrhG abweichenden Vereinbarungen, wonach auch die Vergütungsansprüche bei den von Rundfunkanstalten produzierten Filmen allein dem Hersteller zukämen. Die von den Vorinstanzen zu diesem Beweisthema unterlassenen Feststellungen sind aber für die Beurteilung der vom Teilurteil erfassten Ansprüche nicht entscheidend. Sinn und Zweck derartiger Vereinbarungen war es, die seit Inkrafttreten der UrhG-Nov 1996 auch den Filmurhebern zustehenden Vergütungsansprüche den Produzenten zukommen zu lassen. Allenfalls getroffene Vereinbarungen können sich daher nur auf Filme beziehen, die nach dem 1. 4. 1996 gedreht wurden. Dass gleichartige Vereinbarungen nachträglich auch für davor geschaffene Filmwerke getroffen worden wären, ist weder anzunehmen, noch hat die Beklagte derartiges behauptet. Damit enthalten aber die von der Beklagten bezogenen Vergütungen jedenfalls auch Anteile, die auf Filmwerke entfallen, für die keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, womit das Rechnungslegungsbegehren unabhängig von den von der Beklagten vermissten Feststellungen gerechtfertigt ist. In welchem Umfang Vergütungsansprüche der Filmurheber durch Vereinbarung aber tatsächlich abbedungen wurden, wird im Verfahren über die Höhe der Ansprüche zu klären sein.
Die Beklagte wendet noch ein, die Betriebsgenehmigung der Klägerin beziehe sich nur auf Rechte der Filmschauspieler, soweit diese in einem Filmwerk oder in einem kinematographischen Erzeugnis mitwirken. Soweit sie daher Rechnungslegung hinsichtlich aller ausübenden Künstler, also auch hinsichtlich jener, die keine Filmdarsteller seien, begehre, fehle ihr ein Rechtsschutzinteresse. Diese Argumentation berücksichtigt jedoch nicht, dass sich der Rechnungslegungsanspruch nicht auf bestimmte Urheber oder ausübende Künstler bezieht, sondern vielmehr auf alle von der Beklagten aus den angeführten Vergütungen erzielten Einnahmen. Erst nach Vorliegen der Rechnungslegung - somit im Verfahren über das Zahlungsbegehren - kann der auf die von der Klägerin vertretenen Begünstigten entfallende Anteil bestimmt und beziffert werden. Es wird daher erst im Zusammenhang mit dem Zahlungsbegehren zu beurteilen sein, für welche Begünstigten die Klägerin Anteile an den Vergütungen zu beziehen berechtigt ist.
Das Rechnungslegungsbegehren erweist sich daher in Ansehung der Leerkassettenvergütung und der Kabel- und Satellitenvergütung für den Zeitraum zwischen 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 als gerechtfertigt, ohne dass es der Anführung der im Urteilsbegehren der Klägerin genannten Bestimmungen des UrhG bedürfte. Der Hinweis auf die einschlägigen Verweisungsbestimmungen der §§ 69 Abs 2 und 70 Abs 1 UrhG war schon deshalb entbehrlich, weil die Klägerin ohnehin über die gesamten aus diesen Vergütungstiteln erzielten Einnahmen Rechnung zu legen hat, ohne dass es schon dabei auf das von der Klägerin vertretene Repertoire ankäme.Das Rechnungslegungsbegehren erweist sich daher in Ansehung der Leerkassettenvergütung und der Kabel- und Satellitenvergütung für den Zeitraum zwischen 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 als gerechtfertigt, ohne dass es der Anführung der im Urteilsbegehren der Klägerin genannten Bestimmungen des UrhG bedürfte. Der Hinweis auf die einschlägigen Verweisungsbestimmungen der Paragraphen 69, Absatz 2 und 70 Absatz eins, UrhG war schon deshalb entbehrlich, weil die Klägerin ohnehin über die gesamten aus diesen Vergütungstiteln erzielten Einnahmen Rechnung zu legen hat, ohne dass es schon dabei auf das von der Klägerin vertretene Repertoire ankäme.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin vertritt die Auffassung, den von ihr vertretenen Bezugsberechtigten wären schon vor 1996 Vergütungsansprüche aus der Leerkassetten- und der Kabel- und Satellitenvergütung zugestanden.
Die UrhG-Nov 1980 hat erstmals Vergütungsansprüche des Urhebers geregelt, so die Leerkassettenvergütung in § 42 Abs 5 bis 7 UrhG für die Vervielfältigung von Werken auf Bild- und Schallträgern und die Kabel- und Satellitenvergütung in § 59a UrhG für die Weiterleitung eines Werks unter Zuhilfenahme dieser Verbreitungsmöglichkeiten. Gleichzeitig sah § 38 Abs 1 UrhG in der damals geltenden Fassung vor, dass die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken (mit Ausnahme der in § 39 Abs 4 UrhG enthaltenen Beschränkung) dem Inhaber des Unternehmens (dem Filmhersteller) zustehen. Dieser Bestimmung entsprechend gehen die Verwertungsrechte der Filmurheber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regel) und stehen ihm dann ausschließlich und allein zu. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine klare und sichere Rechtslage schaffen, deren Bestand nicht vom Abschluss gültiger Verträge über den Erwerb von Werknutzungsrechten mit allen schöpferisch am Filmwerk Mitwirkenden abhängt. Wer vom Filmhersteller vertraglich das Recht eingeräumt erhält, das Filmwerk zu benützen, muss sich darauf verlassen können, dass ihm diese Benützung nicht von einem anderen streitig gemacht werden kann, der geltend macht, zu den Miturhebern zu gehören. Dass die gesetzliche Regelung des § 38 UrhG die Urheber des Filmwerks um ihre Verwertungsrechte bringt, hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen (SZ 63/76 = MR 1990, 189 - Wien zum Beispiel; MR 1991, 109 - Gaswerk; MR 1995, 101 - Oskar Werner).Die UrhG-Nov 1980 hat erstmals Vergütungsansprüche des Urhebers geregelt, so die Leerkassettenvergütung in Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 UrhG für die Vervielfältigung von Werken auf Bild- und Schallträgern und die Kabel- und Satellitenvergütung in Paragraph 59 a, UrhG für die Weiterleitung eines Werks unter Zuhilfenahme dieser Verbreitungsmöglichkeiten. Gleichzeitig sah Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der damals geltenden Fassung vor, dass die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken (mit Ausnahme der in Paragraph 39, Absatz 4, UrhG enthaltenen Beschränkung) dem Inhaber des Unternehmens (dem Filmhersteller) zustehen. Dieser Bestimmung entsprechend gehen die Verwertungsrechte der Filmurheber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regel) und stehen ihm dann ausschließlich und allein zu. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine klare und sichere Rechtslage schaffen, deren Bestand nicht vom Abschluss gültiger Verträge über den Erwerb von Werknutzungsrechten mit allen schöpferisch am Filmwerk Mitwirkenden abhängt. Wer vom Filmhersteller vertraglich das Recht eingeräumt erhält, das Filmwerk zu benützen, muss sich darauf verlassen können, dass ihm diese Benützung nicht von einem anderen streitig gemacht werden kann, der geltend macht, zu den Miturhebern zu gehören. Dass die gesetzliche Regelung des Paragraph 38, UrhG die Urheber des Filmwerks um ihre Verwertungsrechte bringt, hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen (SZ 63/76 = MR 1990, 189 - Wien zum Beispiel; MR 1991, 109 - Gaswerk; MR 1995, 101 - Oskar Werner).
Die Frage, ob auch gesetzliche Vergütungsansprüche des Filmurhebers im Sinn des § 38 Abs 1 UrhG auf den Filmhersteller übergehen, war bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Dittrich (Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; derselbe, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu?, ÖJZ 1998, 901) vertritt unter Hinweis auf die Materialien zur UrhG-Nov 1980 die Auffassung, der Vergütungsanspruch nach § 42 Abs 5 UrhG idF UrhG-Nov 1980 sei rechtsdogmatisch ein mit einer gesetzlichen Lizenz belastetes Verwertungs-, nämlich Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Der Vergütungsanspruch nach § 42 Abs 5 aF UrhG stehe daher im Weg der "cessio legis" nur dem Filmhersteller und nicht dem Filmurheber zu. Walter (Die cessio legis im geltenden und künftigen österreichischen Filmurheberrecht, in FS Frotz 749 ff) meint demgegenüber, das Ziel der "cessio legis"-Regel, die Rechte des Filmherstellers an der Verwertung eines kostspieligen, von ihm finanzierten Werkes unabhängig vom Bestand allfälliger Urheberrechte am Filmwerk zu sichern, fordere genausowenig wie die Sicherung des Rechtsverkehrs eine Ausdehnung der "cessio legis"-Regel auch auf einfache Vergütungsansprüche. Diese seien daher von dieser Regel nicht erfasst und stünden dem Filmurheber jedenfalls auch schon vor 1996 zu. Dem berechtigten Interesse des Filmherstellers an einer angemessenen Beteiligung an den Erträgnissen aus den (neuen) Vergütungsansprüchen entsprechend stünden ihm als gewerbsmäßigem Filmhersteller ohnehin die Laufbildrechte nach § 74 Abs 1 UrhG zu.Die Frage, ob auch gesetzliche Vergütungsansprüche des Filmurhebers im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG auf den Filmhersteller übergehen, war bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Dittrich (Vergütungsansprüche des Filmherstellers nach dem UrhG?, in Beiträge zum Urheberrecht ÖSGRUM Band 6, 13; derselbe, Wem stehen Vergütungsansprüche an Filmwerken zu?, ÖJZ 1998, 901) vertritt unter Hinweis auf die Materialien zur UrhG-Nov 1980 die Auffassung, der Vergütungsanspruch nach Paragraph 42, Absatz 5, UrhG in der Fassung UrhG-Nov 1980 sei rechtsdogmatisch ein mit einer gesetzlichen Lizenz belastetes Verwertungs-, nämlich Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Der Vergütungsanspruch nach Paragraph 42, Absatz 5, aF UrhG stehe daher im Weg der "cessio legis" nur dem Filmhersteller und nicht dem Filmurheber zu. Walter (Die cessio legis im geltenden und künftigen österreichischen Filmurheberrecht, in FS Frotz 749 ff) meint demgegenüber, das Ziel der "cessio legis"-Regel, die Rechte des Filmherstellers an der Verwertung eines kostspieligen, von ihm finanzierten Werkes unabhängig vom Bestand allfälliger Urheberrechte am Filmwerk zu sichern, fordere genausowenig wie die Sicherung des Rechtsverkehrs eine Ausdehnung der "cessio legis"-Regel auch auf einfache Vergütungsansprüche. Diese seien daher von dieser Regel nicht erfasst und stünden dem Filmurheber jedenfalls auch schon vor 1996 zu. Dem berechtigten Interesse des Filmherstellers an einer angemessenen Beteiligung an den Erträgnissen aus den (neuen) Vergütungsansprüchen entsprechend stünden ihm als gewerbsmäßigem Filmhersteller ohnehin die Laufbildrechte nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zu.
Zur Anwendbarkeit der "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG auf die durch die UrhG-Nov 1980 geschaffenen gesetzlichen Vergütungsansprüche hat der Oberste Gerichtshof erwogen:Zur Anwendbarkeit der "cessio legis"-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG auf die durch die UrhG-Nov 1980 geschaffenen gesetzlichen Vergütungsansprüche hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Materialien zu § 42 UrhG idF UrhG-Nov 1980 (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 361) enthalten eindeutige Aussagen über die Rechtsnatur von Vergütungsansprüchen nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers:Die Materialien zu Paragraph 42, UrhG in der Fassung UrhG-Nov 1980 (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 361) enthalten eindeutige Aussagen über die Rechtsnatur von Vergütungsansprüchen nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers:
"Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach den vorgeschlagenen Abs 5 und 8 des § 42 UrhG (= Abs 5 und 7 des § 42 UrhG Nov 1980) ist rechtsdogmatisch ein mit einer gesetzlichen Lizenz belastetes Verwertungsrecht (Vervielfältigungsrecht) des Urhebers; daraus folgt, dass die Filmhersteller im Rahmen der Legalzession des Verwertungsrechtes nach § 38 Abs 1 UrhG daran beteiligt werden"."Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach den vorgeschlagenen Absatz 5 und 8 des Paragraph 42, UrhG (= Absatz 5 und 7 des Paragraph 42, UrhG Nov 1980) ist rechtsdogmatisch ein mit einer gesetzlichen Lizenz belastetes Verwertungsrecht (Vervielfältigungsrecht) des Urhebers; daraus folgt, dass die Filmhersteller im Rahmen der Legalzession des Verwertungsrechtes nach Paragraph 38, Absatz eins, UrhG daran beteiligt werden".
Er bringt damit zum Ausdruck, dass der Vergütungsanspruch kein neues Recht bildet, sondern Verwertungsrecht ist, das im Rahmen der "cessio legis"-Regel dem Filmhersteller zukommt. Ob diese Überlegungen des historischen Gesetzgebers rechtsdogmatisch angreifbar sind - wie die Klägerin in ihrer Revision meint -, kann offen bleiben; das Verständnis des Gesetzgebers ist jedenfalls eindeutig klargelegt. Im Übrigen verweisen auch die Materialien zu § 59a UrhG-Nov 1980 (Dillenz aaO 367) im Zusammenhang mit der Einführung eines Vergütungsanspruchs anstelle des davor vorgesehenen ausschließlichen Senderechts im Bereich der sogenannten integralen Kabelweitersendung ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Neuregelung das Senderecht mit einer gesetzlichen Lizenz belastet werde. Auch daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des Jahres 1980 die damals neu geschaffenen Vergütungsansprüche ihrer Art nach als Verwertungsrechte beurteilt hat.Er bringt damit zum Ausdruck, dass der Vergütungsanspruch kein neues Recht bildet, sondern Verwertungsrecht ist, das im Rahmen der "cessio legis"-Regel dem Filmhersteller zukommt. Ob diese Überlegungen des historischen Gesetzgebers rechtsdogmatisch angreifbar sind - wie die Klägerin in ihrer Revision meint -, kann offen bleiben; das Verständnis des Gesetzgebers ist jedenfalls eindeutig klargelegt. Im Übrigen verweisen auch die Materialien zu Paragraph 59 a, UrhG-Nov 1980 (Dillenz aaO 367) im Zusammenhang mit der Einführung eines Vergütungsanspruchs anstelle des davor vorgesehenen ausschließlichen Senderechts im Bereich der sogenannten integralen Kabelweitersendung ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Neuregelung das Senderecht mit einer gesetzlichen Lizenz belastet werde. Auch daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des Jahres 1980 die damals neu geschaffenen Vergütungsansprüche ihrer Art nach als Verwertungsrechte beurteilt hat.
Dem Verständnis des historischen Gesetzgebers folgend hat auch die Schiedsstelle beim BMfJ in ihrer in MR 1991, 62 - Metro III/88 veröffentlichten Entscheidung den Anspruch auf Leerkassettenvergütung nach § 42 Abs 5 UrhG nicht als neues Recht, sondern als Ausweitung eines seiner Art nach bereits bestehenden Verwertungsrechts (nämlich des Vervielfältigungsrechts) beurteilt und ausgesprochen, dass die Übertragung des Vervielfältigungsrechts durch Wahrnehmungserklärung auch den Vergütungsanspruch mitumfasse. Dass aber dieses Verständnis auch die Annahme rechtfertigt, die "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG erfasse auch Vergütungsansprüche, weshalb der Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmurheber vor Inkrafttreten der Novelle 1996 keine derartigen Ansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Seine Auffassung steht auch mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers der UrhG-Nov 1996 in Einklang. Diese Novelle änderte § 38 Abs 1 UrhG - im Übrigen unter Beibehaltung der "cessio legis"-Regel - dahin, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers (soweit sie nicht unverzichtbar sind) mangels anderer Vereinbarung dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen. Diese Bestimmung entzieht Vergütungsansprüche dem Geltungsbereich der "cessio legis"-Regel und bestimmt - mangels vertraglicher Vereinbarung - die damit Begünstigten. Erklärtes Ziel dabei war es, den Filmurhebern im Bereich der Vergütungsansprüche wirtschaftliche Vorteile zu gewähren. Wollte man - wie die Revision der Klägerin - die Auffassung vertreten, die "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG idF vor der UrhG-Nov 1996 habe Vergütungsansprüche des Urhebers ohnehin nicht umfasst, diese seien dem Filmurheber auch schon vor dem 1. 4. 1996 zugestanden, hätte die dann formulierte Zweifelsregel im Gegensatz zum erklärten Willen des Gesetzgebers zu wirtschaftlichen Nachteilen der Filmurheber geführt. Sie müssten dann die ihnen nach Auffassung der Klägerin zuvor allein zugestandenen Vergütungsansprüche nunmehr im Zweifel mit den Filmherstellern teilen. Die gegen die zutreffende Auslegung des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken der Klägerin vermögen daher nicht zu überzeugen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 von der "Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber (gesetzliche Vermutung der Beteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen)" und an anderer Stelle von "wirtschaftlichen Vorteilen im Bereich der Vergütungsansprüche" die Rede ist. Gerade diese Formulierungen lassen aber hinreichend deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Besserstellung der Urheber im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beabsichtigte und diese Verbesserung durch eine neue (geänderte) Rechtsstellung der Urheber bewirkt werden sollte. Dass der Gesetzgeber dabei nicht die Formulierung "Änderung der Rechtslage" verwendete, sondern von "wirtschaftlichen Vorteilen" sprach, kann an diesem Verständnis nichts ändern, waren es doch gerade und ausschließlich wirtschaftliche Vorteile, die er durch die Novellierung des § 38 Abs 1 UrhG anstrebte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit den angeführten Formulierungen nur auf die bisherige Praxis hätte Bezug nehmen wollen, weil dann keine Veranlassung zu einer Änderung der gesetzlichen Regelung bestanden hätte. Die Vermutung der Klägerin, die Nichtinanspruchnahme gesetzlicher Vergütungen durch Urheber sei (nur) auf die späte Gründung der klagenden Verwertungsgesellschaft zurückzuführen, vermag mit Rücksicht auf die schon durch die UrhG-Nov 1980 geschaffenen Vergütungsansprüche nicht zu überzeugen. Wollte man wie die Klägerin Vermutungen anstellen, wäre eher anzunehmen, dass Filmurheber wie Filmhersteller über diesen langen Zeitraum zwischen 1980 bis zur Änderung der Rechtslage im Jahr 1996 von der Anwendbarkeit der "cessio legis"-Regel auch auf Vergütungsansprüche ausgingen, wie dies auch die Materialien zur UrhG-Nov 1980 nahelegen. Es wäre sonst wohl kaum erklärbar, dass Filmurheber vor dieser Novelle keine Anstrengungen unternommen haben, Vergütungsansprüche durchzusetzen und die Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden erst 1996 gegründet worden wäre. Auch die Formulierung der Materialien zur UrhG-Nov 1996 "der Entwurf regelt nunmehr das Schicksal der gesetzlichen Vergütungsansprüche ausdrücklich" ist keineswegs zwingend in dem von der Klägerin gewünschten Sinn auszulegen, wonach die Vergütungsansprüche schon bisher zwischen Filmurhebern und Filmproduzenten aufzuteilen gewesen wären. Die Formulierung lässt nur den Sinn erkennen, dass das Schicksal der gesetzlichen Vergütungsansprüche bis zur Novelle nicht ausdrücklich geregelt war und deshalb einer Regelung zugeführt werden sollte. Ob aber die bisherige Regelung in der Anwendung der "cessio legis" bestand oder in einer Aufteilung der Verfügungsansprüche zwischen Herstellern und Urhebern, wird durch diese Formulierung keineswegs deutlich. Die Auffassung der Klägerin, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1980 hätten mit dem Hinweis auf Verwertungsrechte (insbesondere das Vervielfältigungsrecht) im Zusammenhang mit der Leerkassettenvergütung (nur) zum Ausdruck bringen wollen, dass Verwertungsgesellschaften, die (mechanische) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte verwalten, keiner neuen Rechteeinräumung durch Urheber für die neu eingeführte Leerkassettenvergütung bedürften, sondern dass diese Rechte sinngemäß durch die das Vervielfältigungsrecht umfassenden Wahrnehmungsverträge erfasst seien, findet in den Gesetzesmaterialien keine Deckung. Dagegen spricht auch, dass alle Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften - so auch jene der Streitteile - ausdrücklich auf die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen ausgedehnt wurden, was - sollte die Auffassung der Revision zutreffen - nicht notwendig gewesen wäre.Dem Verständnis des historischen Gesetzgebers folgend hat auch die Schiedsstelle beim BMfJ in ihrer in MR 1991, 62 - Metro III/88 veröffentlichten Entscheidung den Anspruch auf Leerkassettenvergütung nach Paragraph 42, Absatz 5, UrhG nicht als neues Recht, sondern als Ausweitung eines seiner Art nach bereits bestehenden Verwertungsrechts (nämlich des Vervielfältigungsrechts) beurteilt und ausgesprochen, dass die Übertragung des Vervielfältigungsrechts durch Wahrnehmungserklärung auch den Vergütungsanspruch mitumfasse. Dass aber dieses Verständnis auch die Annahme rechtfertigt, die "cessio legis"-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG erfasse auch Vergütungsansprüche, weshalb der Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmurheber vor Inkrafttreten der Novelle 1996 keine derartigen Ansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Seine Auffassung steht auch mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers der UrhG-Nov 1996 in Einklang. Diese Novelle änderte Paragraph 38, Absatz eins, UrhG - im Übrigen unter Beibehaltung der "cessio legis"-Regel - dahin, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers (soweit sie nicht unverzichtbar sind) mangels anderer Vereinbarung dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zustehen. Diese Bestimmung entzieht Vergütungsansprüche dem Geltungsbereich der "cessio legis"-Regel und bestimmt - mangels vertraglicher Vereinbarung - die damit Begünstigten. Erklärtes Ziel dabei war es, den Filmurhebern im Bereich der Vergütungsansprüche wirtschaftliche Vorteile zu gewähren. Wollte man - wie die Revision der Klägerin - die Auffassung vertreten, die "cessio legis"-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG in der Fassung vor der UrhG-Nov 1996 habe Vergütungsansprüche des Urhebers ohnehin nicht umfasst, diese seien dem Filmurheber auch schon vor dem 1. 4. 1996 zugestanden, hätte die dann formulierte Zweifelsregel im Gegensatz zum erklärten Willen des Gesetzgebers zu wirtschaftlichen Nachteilen der Filmurheber geführt. Sie müssten dann die ihnen nach Auffassung der Klägerin zuvor allein zugestandenen Vergütungsansprüche nunmehr im Zweifel mit den Filmherstellern teilen. Die gegen die zutreffende Auslegung des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken der Klägerin vermögen daher nicht zu überzeugen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 von der "Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber (gesetzliche Vermutung der Beteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen)" und an anderer Stelle von "wirtschaftlichen Vorteilen im Bereich der Vergütungsansprüche" die Rede ist. Gerade diese Formulierungen lassen aber hinreichend deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Besserstellung der Urheber im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beabsichtigte und diese Verbesserung durch eine neue (geänderte) Rechtsstellung der Urheber bewirkt werden sollte. Dass der Gesetzgeber dabei nicht die Formulierung "Änderung der Rechtslage" verwendete, sondern von "wirtschaftlichen Vorteilen" sprach, kann an diesem Verständnis nichts ändern, waren es doch gerade und ausschließlich wirtschaftliche Vorteile, die er durch die Novellierung des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG anstrebte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit den angeführten Formulierungen nur auf die bisherige Praxis hätte Bezug nehmen wollen, weil dann keine Veranlassung zu einer Änderung der gesetzlichen Regelung bestanden hätte. Die Vermutung der Klägerin, die Nichtinanspruchnahme gesetzlicher Vergütungen durch Urheber sei (nur) auf die späte Gründung der klagenden Verwertungsgesellschaft zurückzuführen, vermag mit Rücksicht auf die schon durch die UrhG-Nov 1980 geschaffenen Vergütungsansprüche nicht zu überzeugen. Wollte man wie die Klägerin Vermutungen anstellen, wäre eher anzunehmen, dass Filmurheber wie Filmhersteller über diesen langen Zeitraum zwischen 1980 bis zur Änderung der Rechtslage im Jahr 1996 von der Anwendbarkeit der "cessio legis"-Regel auch auf Vergütungsansprüche ausgingen, wie dies auch die Materialien zur UrhG-Nov 1980 nahelegen. Es wäre sonst wohl kaum erklärbar, dass Filmurheber vor dieser Novelle keine Anstrengungen unternommen haben, Vergütungsansprüche durchzusetzen und die Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden erst 1996 gegründet worden wäre. Auch die Formulierung der Materialien zur UrhG-Nov 1996 "der Entwurf regelt nunmehr das Schicksal der gesetzlichen Vergütungsansprüche ausdrücklich" ist keineswegs zwingend in dem von der Klägerin gewünschten Sinn auszulegen, wonach die Vergütungsansprüche schon bisher zwischen Filmurhebern und Filmproduzenten aufzuteilen gewesen wären. Die Formulierung lässt nur den Sinn erkennen, dass das Schicksal der gesetzlichen Vergütungsansprüche bis zur Novelle nicht ausdrücklich geregelt war und deshalb einer Regelung zugeführt werden sollte. Ob aber die bisherige Regelung in der Anwendung der "cessio legis" bestand oder in einer Aufteilung der Verfügungsansprüche zwischen Herstellern und Urhebern, wird durch diese Formulierung keineswegs deutlich. Die Auffassung der Klägerin, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1980 hätten mit dem Hinweis auf Verwertungsrechte (insbesondere das Vervielfältigungsrecht) im Zusammenhang mit der Leerkassettenvergütung (nur) zum Ausdruck bringen wollen, dass Verwertungsgesellschaften, die (mechanische) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte verwalten, keiner neuen Rechteeinräumung durch Urheber für die neu eingeführte Leerkassettenvergütung bedürften, sondern dass diese Rechte sinngemäß durch die das Vervielfältigungsrecht umfassenden Wahrnehmungsverträge erfasst seien, findet in den Gesetzesmaterialien keine Deckung. Dagegen spricht auch, dass alle Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften - so auch jene der Streitteile - ausdrücklich auf die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen ausgedehnt wurden, was - sollte die Auffassung der Revision zutreffen - nicht notwendig gewesen wäre.
Der von der Revision angestellte Vergleich zur Rechtslage in Deutschland führt schon wegen des Fehlens einer der "cessio legis"-Regel des österreichischen Urheberrechts vergleichbaren Rechtsgrundlage zu keinem anderen Ergebnis.
Einer Anrufung des EuGH bedarf es im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Ansprüchen auf Rechnungslegung für den Zeitraum vor 1. 4. 1996 nicht. Die Klägerin zeigt eine Auslegungsbedürftigkeit von Bestimmungen der Vermiet- und Verleihrichtlinie nicht auf. Ein allfälliges Bedürfnis, Bestimmungen des österreichischen Rechts auszulegen, vermag jedoch ein Vorabentscheidungsersuchen nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn die "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 idF vor der UrhG-Nov 1996 nach dem hier gefundenen Auslegungsergebnis der Vermiet- und Verleihrichtlinie nicht entsprochen hätte, ist zu bedenken, dass die Übergangsvorschrift des Art 13 Abs 8 dieser Richtlinie ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung nach Art 4 der Richtlinie vor dem 1. Juli 1997 nicht zwingend vorgesehen hatte und die UrhG-Nov 1996 diesem Erfordernis auch fristgerecht entsprochen hat. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie im Verhältnis zweier normunterworfener Rechtssubjekte scheidet damit aber jedenfalls aus.Einer Anrufung des EuGH bedarf es im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Ansprüchen auf Rechnungslegung für den Zeitraum vor 1. 4. 1996 nicht. Die Klägerin zeigt eine Auslegungsbedürftigkeit von Bestimmungen der Vermiet- und Verleihrichtlinie nicht auf. Ein allfälliges Bedürfnis, Bestimmungen des österreichischen Rechts auszulegen, vermag jedoch ein Vorabentscheidungsersuchen nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn die "cessio legis"-Regel des Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung vor der UrhG-Nov 1996 nach dem hier gefundenen Auslegungsergebnis der Vermiet- und Verleihrichtlinie nicht entsprochen hätte, ist zu bedenken, dass die Übergangsvorschrift des Artikel 13, Absatz 8, dieser Richtlinie ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung nach Artikel 4, der Richtlinie vor dem 1. Juli 1997 nicht zwingend vorgesehen hatte und die UrhG-Nov 1996 diesem Erfordernis auch fristgerecht entsprochen hat. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie im Verhältnis zweier normunterworfener Rechtssubjekte scheidet damit aber jedenfalls aus.
Die Revision der Klägerin wendet sich auch gegen die Abweisung ihres für die Zukunft ab 1. 1. 1998 erhobenen Feststellungsbegehrens. Sie macht geltend, im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten und der mit dem Inkasso der Vergütungen betrauten Verwertungsgesellschaften bestehe eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit. Sie wolle nicht dem Zwang ausgesetzt sein, jährlich Leistungsklage erheben zu müssen.
Die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung nach § 228 ZPO setzt einerseits die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und andererseits ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung voraus. Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung (bzw dem Schluss der Verhandlung) bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1089 ff; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 228 mwN aus der Rechtsprechung). Dass auch Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden selbst dann zugelassen werden, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (SZ 56/35; MietSlg 44.766; EFSlg 55.030). In diesen Fällen bejaht die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl strenggenommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt (Fasching aaO Rz 1043).Die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung nach Paragraph 228, ZPO setzt einerseits die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und andererseits ein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung voraus. Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung (bzw dem Schluss der Verhandlung) bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1089 ff; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 228, mwN aus der Rechtsprechung). Dass auch Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden selbst dann zugelassen werden, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (SZ 56/35; MietSlg 44.766; EFSlg 55.030). In diesen Fällen bejaht die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl strenggenommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt (Fasching aaO Rz 1043).
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird in Lehre und Rechtsprechung dann angenommen, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, etwa wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (Fasching aaO Rz 1096; Rechberger/Frauenberger aaO Rz 7 je mwN aus der Rechtsprechung).
Das Begehren der Klägerin richtet sich auf die Feststellung, dass ihr an den auf die Beklagte entfallenden Erträgnissen aus den angeführten Vergütungen und Verwertungsrechten für die angegebenen Jahre jeweils bestimmte prozentuelle Anteile zustehen. Sie machte dazu geltend, sie habe Anspruch auf die genannten Vergütungen und Verwertungsrechte in jenem Umfang, den sie vertraglich mit der VAM vereinbart habe. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihres Anteils am Gesamtbetrag der Vergütungen bzw Entgelte sei schon deshalb gegeben, weil die Beklagte diese Ansprüche in jede nur denkbare Richtung bestreite.
Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist damit aber entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht etwa ein Verwendungsanspruch, sondern der Anspruch auf (angemessene) Beteiligung der Klägerin an den gesetzlichen Vergütungen und den Kabel- und Satellitenrechten, die der Beklagten aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Verwertungsgesellschaften in den angeführten Jahren zustehen werden. Diesem Feststellungsbegehren liegt die Behauptung zugrunde, die Klägerin habe als Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Erträgnissen der Beklagten und an den ihr zustehenden Kabel- und Satellitenrechten. Damit begehrt die Klägerin aber die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in Bezug auf die Beklagte, das von dieser vehement und mit jeder nur erdenklichen Einwendung bestritten wird. Das erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung ist nicht zweifelhaft. Dass die festzustellenden Ansprüche teilweise erst in der Zukunft entstehen werden, hindert das rechtliche Interesse an der Feststellung genausowenig wie jenes an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden.
Die Zulässigkeit des vorliegenden Feststellungsbegehrens steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung 9 ObA 92/98i (ÖBl 1999, 42 - KEMRObus). Gegenstand des dortigen Feststellungsbegehrens war eine Erfindervergütung in einem bestimmten festzustellenden Prozentsatz jenes Erlöses, der auf den Verkauf des vom Kläger erfundenen Systems in der Zukunft entfällt. Der Oberste Gerichtshof hat die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens aus der Überlegung verneint, dass der Vergütungsanspruch des Erfinders jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig werde und daher für die Zukunft nicht durch Richterspruch festgesetzt werden könne, weil das künftige Ausmaß der Benützung nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Davon unterscheidet sich der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt schon deshalb grundlegend, weil die festzustellenden, von der Klägerin als angemessen beurteilten Prozentsätze selbst von keinem in der Zukunft liegenden variablen Umständen abhängig sind.
Die Vorinstanzen haben es - von der unrichtigen Auffassung ausgehend, es mangle an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die begehrte Feststellung - unterlassen, die zur Prüfung ihrer Berechtigung erforderlichen Feststellungen zu treffen, sodass sich die Aufhebung und Rückverweisung zur Verfahrensergänzung als erforderlich erweist.
Der Revision der Klägerin wird somit in Bezug auf das Feststellungsbegehren Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung wird insoweit aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Im Übrigen wird der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben.
Der Revision der Beklagten wird aus den bereits angeführten Gründen ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.